Aktualisierungen (Änderungen und Ergänzungen) sind kursiv;
letzte Aktualisierungen werden durch ein " " hervorgehoben.
Stand: 1. Juli, 2003 (EZB-Sätze werden jedoch laufend aktualisiert)
Zu Kapitel VI: Die Europäische
Zentralbank
Derzeit gültige EZB-Sätze (in v.H.) | ||
Hauptrefinanzierungsgeschäft, (Mindestbietungssatz): | 2,00 | |
Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft, (marginaler Zinssatz): Abwicklungstag 25.09.2003 | 2,10 | |
Spitzenrefinanzierungsfazilität (Zinssatz): | 3,00 | |
Einlagefazilität (Zinssatz): | 1,00 |
Hinweis: Zur Einführung des Euro-Bargeldes siehe ad I. 1c) der
Aktualisierungen
ad VI, S. 326,
4. Zeile von oben:
... beschlossen.
Bereits vor dem Übergang in die
Endstufe1 der EWWU am 1. Januar 1999, den zunächst nur elf
EU-Mitglieder vollzogen, wurde Anfang Juni 1998 das Europäische System der
Zentralbanken (ESZB)errichtet. Es besteht aus der Europäischen Zentralbank (EZB) als
zentraler Instanz und den 15 nationalen Zentralbanken der 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Der EU-Vertrag weist dem ESZB im Rahmen der
Europäischen Union bestimmte Aufgaben und Ziele zu. Jener Teil des ESZB, der
die Mitglieder umfasst, die bereits den Euro eingeführt und ihre geldpolitische
Souveränität an das ESZB abgetreten haben, wird Eurosystem genannt.
Das Eurosystem, das mit dem Beitritt Griechenlands zur EWWU (zum 1.1.2001) aus
zwölf Mitgliedern besteht, ist für die einheitliche Geldpolitik im Euroraum
zuständig.
Bei der Behandlung der
Geldpolitik des Eurosystems wird in folgender Weise vorgegangen...
ad VI., S. 326, Fußnote 2 (neu):
ad VI. 1a), S. 327, 10. Zeile von oben:
...im Einklang mit Art. 111,
ad VI. 1a), S. 327, 15. Zeile von oben:
...,die im Einklang mit Art. 111 des EG-Vertrages...
ad VI. 1a), S. 327, 14. Zeile von unten:
Genauer bestimmt Artikel 111 folgendes:
ad VI. 1a), S. 327, 9. Zeile von unten:
... (wie es in Artikel 111 (1) heißt) ...
ad VI.1a),
S. 328, 2. Zeile von oben:
... auch durch den sog. Wechselkursmechanismus II (WKM II) bedingt sein
ad VI.1a),
S. 328, 5. Zeile von oben:
... angehören (kurz: "ins"), und jenen EU-Mitgliedern, die ihr noch nicht angehören (kurz: "pre-ins" bzw. Nicht-Teilnehmer)6. Wesentlich für ...
ad VI.1a),
S. 328, 7. Zeile von oben:
... für den WKM II ist,...
ad
VI.1a), S. 328, 10. Zeile von oben:
... schwanken dürfen. Eine engere Schwankungsmarge als die genannte
Standardbandbreite kann aber auf Antrag einer "pre-in"-Zentralbank
vereinbart werden. Die zur Einhaltung ...
ad VI.1a),
S. 328, 13. Zeile von oben:
... Nicht-Teilnehmerwährung und im Normalfall von
"in"-Zentralbanken, die als Agenten der EZB fungieren,
durchgeführt, und zwar in unbegrenzter Höhe.
ad VI.1a),
S. 328, 14. Zeile von unten:
... die in den WKM II einbezogenen...
ad VI.1a),
S. 328, 10. Zeile von unten:
...am Wechselkursmechanismus II ist nicht obligatorisch; eine Beteiligung wird aber erwartet.
Wie im früheren EWS können im WKM II neben den...
ad VI.1a),
S. 328, 8. Zeile von unten:
... nicht angehören, freiwilligx.
________________________
xDänemark
gehört dem WKM II auf eigenen Wunsch ab 1. Januar 1999 an, wobei für die
dänische Krone (DKK) die engere Bandbreite von
ad VI.1a),
S. 328, 5. Zeile von unten:
..., die entweder einseitig oder durch koordinierte Aktionen zwischen der
EZB und den "pre-in"-Zentralbanken vorgenommen werden, lässt sich
...
ad VI. 1a), S. 328, 2. Zeile von unten:
... Leitkursänderungen auslösen.
Erstmals intervenierte die EZB, unterstützt von dem Federal Reserve System der USA und der Bank von Japan, im September 2000 auf dem Dollarmarkt, um der Abnahme des Euro- Außenwerts entgegenzuwirken. Danach intervenierte die EZB dann noch an drei Tagen Anfang November 2000 im Alleingang aus dem gleichen Grund. Sie neutralisierte den mit Dollarverkäufen einhergehenden Liquiditätsentzug dabei jeweils beim folgenden Hauptrefinanzierungsgeschäftx. Ende November begann sich der Euro dann gegenüber dem US-Dollar zusehends zu erholen. Diese Entwicklung dürfte jedoch nicht durch die Devisenmarktinterventionen ausgelöst worden sein, sondern damit zusammenhängen, dass sich damals die Anzeichen für eine Verschlechterung der konjunkturellen Aussichten in den USA verstärkten.
________________
x Zum
Hauptrefinanzierungsgeschäft siehe Unterabschnitt VI. 3b).
ad VI. 1a), S. 329, 4. Zeile von oben:
... trägt der Artikel 108 des EG-Vertrages ...
ad VI. 1a), S.329, 13. Zeile von unten:
... Artikel 101 in Verbindung mit Artikel 116(3) des EG-Vertrages ...
ad VI. 1a), S. 329, 5. Zeile von unten:
...Interpretationsspielräume nicht aus.
dd) Transparenz. - Von einer unabhängigen Institution,
die wirtschaftspolitisch bedeutsame Beschlüsse fasst und innerhalb einer
demokratischen Gesellschaftsordnung agiert, ist zu erwarten, dass sie ihre
geldpolitischen Beschlüsse begründet und deren Ergebnisse rechtfertigt. Eine
derartige Transparenz in der Geldpolitik fordert auch der EU-Vertrag vom ESZB.
Das beinhaltet u.a. eine strenge Berichtspflicht. Das ESZB kommt dieser
Verpflichtung z.B. dadurch nach, dass es wöchentlich eine konsolidierte Bilanz
des Eurosystems veröffentlichtx und einen Monatsbericht sowie einen
Jahresbericht herausgibt. Auch hat das Europäische Parlament die Möglichkeit,
den Jahresbericht zum Gegenstand einer Plenardiskussion zu machen, wobei der
Präsident der EZB und andere Mitglieder des Direktoriums auf Antrag des
Parlaments oder auf eigene Initiative gehört werden können. Schließlich dient
es auch der Transparenz der EZB-Politik, dass der Präsident des EU-Rats und ein
Vertreter der Europäischen Kommission ohne Stimmrecht an den Sitzung des EZB-Rats
teilnehmen können.
b) Organisation
____________________
x Die entsprechende Pressemitteilung der EZB
wird von der Deutschen Bundesbank regelmäßig in ihren
"Presseauszügen" abgedruckt.
ad VI, 1b),
S. 330, 1. Zeile von oben:
... und den nationalen Zentralbanken (NZBen). Anders als
das ESZB besitzen die EZB und die NZBen Rechtspersönlichkeit im Sinne des
Völkerrechts, d.h. z.B., sie können völkerrechtlich verbindliche Verträge
abschließenx.
___________________
x Sie können sich auch an der Arbeit
internationaler Organisationen (wie dem Internationalen Währungsfonds, der Bank
für Internationalen Zahlungsausgleich oder der OECD) beteiligen. Weitere
Einzelheiten zur Rechtsstellung der EZB bzw. der NZBen siehe Europäische Zentralbank,
Monatsbericht Juli 1999, S. 60 f.
ad VI, 1b), S.
330, 5. Zeile von oben:
...sowie den Präsidenten der NZBen, bestimmt die Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet. Dazu gehört die Festlegung eines geldpolitischen Zwischenziels und vor allem die Entscheidung über den Einsatz geldpolitischer Aktionsparameter (wie die Änderung von Refinanzierungssätzen und die Bereitstellung von Zentralbankgeld). Das Direktorium als zentrales Exekutivorgan ist für die Umsetzung der geldpolitischen Entscheidungen des EZB-Rats und für die Führung der laufenden Geschäfte der EZB verantwortlich. Entsprechend ...
ad VI 1b,
S. 330, 9. Zeile von oben:
... der geldpolitischen Beschlüsse im Grundsatz den NZBen als
operative Organe, die...
ad VI. 1b), S. 330, Fußnote 13 (neu):
13 Zu dem dabei
relevanten Gewichtungsschlüssel siehe Art. 10.3 in Verbindung mit Artikel 29 des Protokolls über die
Satzung des ESZB , das Bestandteil des EU-Vertrages ist. Siehe hierzu Vertrag von Amsterdam ...,
a.a.O.
ad VI. 1b), S. 330, Fußnote 14, 2. Zeile:
... Mehrheit siehe Artikel 10.3 in Verbindung mit Artikel 29 des Protokolls die Satzung des ESZB ...
ad VI. 1b), S. 330, Fußnote 15 :
15 Siehe zu den Bestimmungen Artikel 112 (2) des EG-Vertrages.
ad VI, 1b),
S. 330f., Fußnote 16:
... und die weiteren Mitglieder für eine gestaffelte Dienstzeit von fünf bis acht Jahren...
ad VI, 1b),
S. 330, 16. Zeile von oben:
...im EZB-Rat eine Stimme ("one person, one
vote"). Grundsätzlich beschließt der EZB-Rat (wie auch das Direktorium)
mit einfacher Mehrheit, wobei im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des
Präsidenten den Ausschlag gibt14. Das Abstimmungsverhalten der
einzelnen Ratsmitglieder darf laut Satzung nicht veröffentlicht werden.
Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Mitglieder des EZB-Rats durch
politischen Druck (insbesondere von nationaler Seite) in ihrer Unabhängigkeit
eingeschränkt werden. Derzeit treten der EZB-Rat alle zwei Wochen und das
Direktorium mindestens einmal wöchentlich zusammen. Dabei nimmt der EZB-Rat zinspolitische Entscheidungen
(ebenso wie Einschätzungen seines geldpolitischen Kurses) in der Regel
nur auf seiner ersten Sitzung im Monat vor.
Der Präsident, ...
ad VI, S. 332, 19. Zeile von oben:
... für die Geldpolitik in ihren Ländern.
______________
ad VI. 2b), S. 338, 10. Zeile von unten:
... gleichem Maße wirksam sind 10.
______________
x Siehe hierzu die Pressemitteilung der EZB unter
http://www.ecb.de/press/03//pr030508_2de.htm und http://www.ecb.int/key/03/sp030508_2.htm.
xxZur geldpolitischen Strategie der EZB vor den Strategieveränderungen
siehe Europäische Zentralbank, Monatsbericht Januar 1999, S. 43ff., und November 2000,
S.41ff., sowie Europäische Zentralbank, Die Geldpolitik der EZB. Frankfurt a.M. 2001. S. 41 ff.
xxx Vor der Modifikation wurde die Preisniveaustabilität als
Anstieg des HVPI “von unter 2 v.H.” gegenüber dem Vorjahr definiert.
xxxx Siehe hierzu die Monatsberichte für Juni und
Dezember der Europäischen Zentralbank.
* Siehe Europäische Zentralbank, Monatsbericht November 2000, S. 48.
** Die nominale Geldlücke im Sinne der EZB ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen
M3-Bestand und dem M3-Bestand, der sich ergeben hätte, wenn M3 seit Dezember
1998 mit seinem Referenzwert gewachsen wäre. Die reale Geldlücke im Sinne der EZB,
ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen M3-Bestand, deflationiert mit dem
tatsächlichen HVPI, und dem M3-Bestand, der sich ergeben hätte, wenn M3
entsprechend seinem Referenzwert und der HVPI-Deflator entsprechend der
Preisstabilisierungsnorm gewachsen wäre, und zwar seit Dezember 1998.
Weist die nominale bzw. reale Geldlücke eine positive Differenz aus,
dann deutet dieses auf Überschussliquidität hin, die Inflationsrisiken
signalisieren könnte. - Zu beachten ist, dass sich die reale Geldlücke im Sinne
der EZB von dem im Zusammenhang mit der Preislücke in Kapitel VI
behandelten Konzept der realen Geldlücke unterscheidet.
*** Siehe zur Quantitätsgleichung den Unterabschnitt IV. 1a),
Gleichung (3). Diese Gleichung ist in Wachstumsraten umzuformen
(wobei Produkte zu Summen werden) und dann nach der
Geldmengenwachstumsrate aufzulösen.
ad VI.3a),
S. 340, 1. Zeile von oben:
a) Überblick
Die Rechtsgrundlagen für das geldpolitische Instrumentarium finden sich in Art. 18 bis 20
in Verbindung mit Artikel 2 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken
als Anlage zum EG-Vertrag26. Art. 18 bis 20 bilden dabei einen Rahmen für geldpolitische Operationen,
deren Auswahl und Ausgestaltung dem Eurosystem mit der EZB als Beschlussorgan obliegt. Nach Artikel 2
müssen die angewendeten Instrumente dem Grundsatz einer offenen Volkswirtschaft mit freiem
Wettbewerb entsprechen, d.h. sie dürfen nicht wettbewerbsverzerrend wirken.
Unter den geldpolitischen Operationen...
ad VI.3a),
S. 340, 4. Zeile von oben:
..., insbesondere am Geldmarkt. Der Ansatzpunkt ist dabei
vor allem der Tagesgeldsatz EONIA (euro overnight index average). Er wird als
gewogener Durchschnitt der Interbankensätze für Übernachtungskredite berechnet,
die von 57 am Interbankenmarkt aktiven Banken gemeldet werdenx. Die
Offenmarktgeschäfte ...
________________________
x Daneben wird auch der Geldmarktsatz EURIBOR (euro interbank offered rate) durch Offenmarktgeschäfte beeinflusst. Der EURIBOR wird für Laufzeiten von einer Woche sowie von ein bis zwölf Monaten täglich als Durchschnitt der von repräsentativen Banken am Interbankenmarkt verlangten Zinssätze ermittelt.
ad VI.3b), S. 340, letzte Zeile:
... wöchentlich (normalerweise jeden Dienstag) stattfindende ...
ad VI.3b),
S. 341, 1. Zeile von oben:
... derzeit zwei Wochenx.
Diese auch wöchentliche Tender genannten
Geschäfte werden...
ad VI 3b), S. 342/343, nach Beispiel 2:
Da das Bietungsaufkommen beim liquiditätszuführenden
Mengentender typischerweise den von der Zentralbank vorgesehenen Betrag der Liquiditätsbereitstellung
(beträchtlich) überschreitet, kann die Zentralbank bei Anwendung dieses
Instruments wegen der Rationierung der zugeteilten Zentralbankgeldmenge sowohl
die zusätzliche Zentralbankgeldmenge als auch den Refinanzierungssatz autonom fixieren.
Beim marktkonformeren Zinstender ist das nicht möglich. Dort bestimmt der
vorgesehene Zuteilungsbetrag bei gegebenen Bietungsverhalten der
Geschäftspartner zwangsläufig den marginalen Zinssatz, d. h. Zuteilungsbetrag
und marginaler Zinssatz sind nicht unabhängig voneinander.
Zunächst wurden
Hauptrefinanzierungsgeschäfte von der EZB nur als Mengentender durchgeführt. Da
hierbei der Refinanzierungssatz (Festsatz) vorgegeben wird, signalisiert die
EZB hiermit den Marktteilnehmern ihren zinspolitischen Kurs. Es zeigt sich dann
aber, dass die sich aus der Repartierung ergebende Zuteilungsquote infolge
massiver Überbietungen auf einen sehr niedrigen Prozentsatz sank (bis unter 1
v. H.) und vor allem kleinere Banken deshalb bei der Zuteilung zu kurz kamen.
Um die Geschäftspartner zu einem vorsichtigeren Bietungsverhalten zu
veranlassen, beschloss die EZB, beginnend mit dem am 28. Juni 2000
abgewickelten Hauptrefinanzierungsgeschäft, beim Hauptrefinanzierungsinstrument
zu einem leicht modifizierten Zinstender mit Zuteilung nach dem amerikanischen
Verfahren überzuwechseln. Die Modifizierung besteht darin, dass die EZB für die
Gebote der Geschäftspartner einen Mindestbietungssatz festlegt und eine
Einschätzung des erwarteten kurzfristigen Liquiditätsbedarfs des Bankensystems
bekannt gibt. Genauer handelt es sich um den tagesdurchschnittlichen
Liquiditätsbedarf im Zeitraum von der Ankündigung des Tenders bis zum Tag vor
der Abwicklung des folgenden Tenders (einschließlich). Bei der Einschätzung des
Liquiditätsbedarfs berücksichtigt die EZB den Einfluss der
sog. autonomen Faktoren und der Mindestreserveanforderungen auf die Liquiditätssituation
des Bankensektors.
Der Mindestbietungssatz
soll die geldpolitische Signalfunktion übernehmen, die vorher beim Mengentender
der Festsatz erfüllte. Ein Mindestzinssatz dürfte allerdings als Signal weniger
aussagekräftig sein als der Festsatz beim Mengentender, zu dem alle Gebote auch
tatsächlich abgewickelt werden. Andererseits hat der Zinstender aber den
Vorteil, dass er das marktkonformere Versteigerungsverfahren darstellt, weil
sich die Verteilung von Zentralbankgeld an der Höhe der gebotenen Zinssätze
orientiert. Der erfolgte Wechsel zum Zinstender schließt nicht aus, dass die
EZB Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Zukunft wieder in Form eines Mengentenders
abwickelt.
Bei dem
Hauptrefinanzierungsinstrument ...
ad VI.3b), S. 343, 16. Zeile von oben:
Die Deutsche Bundesbank verwendet bei liquiditätszuführenden
reversiblen Offenmarktgeschäften des ESZB ab 1.1.1999 die Pfandlösung, d.h. sie
gewährt Offenmarktkredite gegen Verpfändung von Sicherheiten. Genauer handelt
es sich um eine Pfandpool-Lösung, d.h. es erfolgt keine spezifische
Zuordnung eines bestimmten Pfandes zu einem bestimmten Refinanzierungsgeschäft.
Erforderlich ist lediglich, dass der Gesamtbestand an Sicherheiten auf dem
Pfandkonto eines Kreditinstituts mindestens dem Gesamtbetrag seiner
Zentralbankverschuldung eines Kreditinstituts entspricht.
bb) Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte. - Neben
...
ad VI.3b),
S. 343, 3. Zeile von unten:
... zugeführt. Die Ankündigung einer Tenderoperation über längerfristige
Refinanzierungsgeschäfte enthält - anders als beim Hauptrefinanzierungsinstrument
- Angaben über das beabsichtigte Zuteilungsvolumen.
Da das ESZB mit längerfristigen Refinanzierungsgeschäften nicht die Absicht verfolgt,
dem Markt Zinssignale zu geben und sich dementsprechend als Zinsnehmer
verhält, werden die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte im Allgemeinen
als Zinstender ohne Festlegung eines
Mindestbietungssatzes durchgeführt. Auch hierin besteht ein
wichtiger Unterschied zum Hauptrefinanzierungsinstrument.
 
Nachdem das Versteigerungsverfahren im Rahmen der längerfristigen
Refinanzierungsgeschäfte zunächst mit dem holländischen Zuteilungsverfahren
eingeführt wurde, wird nach einem Beschluss der EZB vom 4.3.1999 nunmehr bis
auf weiteres das amerikanische Zuteilungsverfahren bei längerfristigen
Refinanzierungsgeschäften angewendet. Dabei werden die Zuteilungsbeträge für
längere Zeiträume im Voraus bekannt gegeben und dann an dem Tag vor dem
Zuteilungsbeschluss in den Tenderankündigungen bestätigt. Die Versteigerungen
von Zentralbankgeld erfolgen in einem monatlichen Rhythmus (normalerweise am
ersten Mittwoch jeder Mindestreserveperiodex) bei einer Laufzeit von
drei Monaten. Die auch monatliche Tender genannten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte
bieten ...
_________________________
x Siehe dazu den Unterabschnitt f).
ad VI.3c), S. 344, 11. Zeile von unten:
... bilaterale Geschäfte oder im Tenderverfahren durchgeführt und ...
ad VI.3c), S. 344, 5. Zeile von unten:
... erfolgen dabei üblicherweie als sog. Schnelltender 11 ,
liquiditätsentziehende Maßnahmen i.d.R. über sog. ...
ad VI.3c), S. 344, Fußnote 11 (neu):
11 Ein Rückgriff auf den Standardtender oder sog. bilaterale Geschäfte ist jedoch nicht ausgeschlossen.
ad VI.3e), S. 348, letzte Zeile:
... auf die Geldmarktkonditionen einwirken.
In der Vergangenheit hat die EZB eine Reihe von Feinsteuerungsmaßnahmen durchgeführt.
Die erste Feinsteuerungsoperation erfolgte in Form einer liquiditätsabsorbierenden Hereinnahme von Termineinlagen im Januar 2000.
Sie wurde als Zinstender mit dem amerikanischen Zuteilungsverfahren abgewickelt. Danach hat die EZB mehrere
liquiditätszuführende Feinsteuerungsmaßnahmen vorgenommen, und zwar als befristete Transaktionen in Form von
Zins- und Mengentendern (typischerweise als Schnelltender mit einer Laufzeit von einem Tag). Die Feinsteuerungsmaßnahmen
erfolgten zu dem Zweck, Zinsausschläge am Geldmarkt zu glätten. Mit den liquiditätszuführenden Mengentendern an den beiden Tagen
nach den Terroranschlägen in den USA am 11. September 2001 wollte die EZB auch das "normale Funktionieren" des Geldmarktes
sichern und akzeptierte dabei zu einem von ihr fixierten Festsatz sämtliche Mengengebote in voller Höhe.
d) Strukturelle Operationen
ad VI.3d), S. 351, nach Beispiel 4:
Vereinzelt wurde von der EZB auch von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht, strukturelle Operationen durchzuführen. Sie erfolgten als befristete liquiditätszuführende Transaktionen
in Form eines Zinstenders. Sie wurden als Standardtender abgewickelt und hatten eine Laufzeit von sieben Tagen. Sie fungierten
insofern als eine Art "Ausgleichs- bzw. Ergänzungstender", als sie dazu dienten, betragsmäßig große Unterschiede in der
Zuteilung bei zwei aufeinanderfolgenden Hauptrefinanzierungsgeschäften in ihrer Wirkung auf die Nettozuteilung
(Zuteilung abzüglich Kreditrückzahlung) zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit auszugleichenx.
_________________________
x Siehe zu diesen von der EZB als strukturelle Operationen bezeichneten
Transaktionen auch Europäische Zentralbank, Jahresbericht 2001, S. 75.
ad VI.3e), S. 351, 5. Zeile von unten:
...wählen können. Die Deutsche Bundesbank wendet die schon
erwähnte Pfandlösung an. Die EZB
...
ad VI.3b,
S. 352, 15. Zeile von oben:
... einem zusätzlichen stabilen Zentralbankgeldbedarf, vergrößert
so das strukturelle Liquiditätsdefizit und erhöht damit...
ad VI.3f),
S. 353, 2. Zeile von oben:
... Kreditinstitute. Sie werden dadurch abgegrenzt, dass sie das Kredit- und
Einlagengeschäft mit jedermann betreiben und zur Geldschöpfung befähigt sind.
Berechungsgrundlagen der ...
ad VI.3f),
S. 353, 4. Zeile von oben:
..., wie täglich fällige Einlagen, Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit bzw.
Kündigungsfrist von bis zu zwei Jahren, ausgegebene Schuldverschreibungen mit
einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren und Geldmarktpapiere.
Ausgenommen sind jedoch ... gegenüber dem ESZB. Kann ein Einzelnachweis über
die von anderen reservepflichtigen Kreditinstituten gehaltenen Bestände an
Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren und an
Geldmarktpapieren nicht erbracht werden, dann kann das emittierende
Kreditinstitut die Mindestreservebasis um 30 v.H. dieser Verbindlichkeiten
kürzen. Ein Reservesatz von Null soll ... bezeichnet werden, sowie aus
Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit bzw. Kündigungsfrist von über zwei
Jahren und Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit von über zwei
Jahren angewendet werden27.
In Hinblick auf elektronisches Geld
(E-Geld) und seine in der Zukunft vermutlich wachsende Bedeutung bleibt anzumerken, dass
dieses unter den täglich fälligen Einlagen der Kreditinstitute
erfasst wird, sofern diese die Emittenten von E.-Geld sind. Damit ist das von
den Kreditinstituten emittierte E-Geld Teil der für die Berechnung des Mindestreservesolls
relevanten Reservebasis. Sollten in der Zukunft auch Nicht-Kreditinstitute E-Geld
emittieren, bestünde die Möglichkeit, auch diese in die Mindestreservepflicht
einzubeziehen
Das
Mindestreserve-Soll eines ...
ad VI.3f),
S. 353, 9. Zeile von unten:
... betragen28. Nach dem Beschluss des EZB-Rats vom 13.
Oktober 1998 wird ein einheitlicher Reservesatz von 2 v.H., bezogen auf
die mindestreservepflichtigen Verbindlichkeiten, angewendet.
ad VI.3f), S. 353, letzte Zeile:
... einen Monat; sie beginnt derzeit am 24. Kalendertag eines jeden Monats und
endet am 23. Kalendertag des Folgemonats.
ad VI.3f),
S. 353, Fußnote 28:
Hinweis: Fußnote 28 ist wie folgt zu ersetzen:
28 Die Angaben finden sich in Artikel 4(1) der VERORDNUNG (EG)
Nr. 2531/98 DES RATES vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer
Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank. Siehe dazu Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften vom 27.11.1998.
ad VI.3f),
S. 354, 12. Zeile von unten:
... verpflichten30. Tatsächlich erhebt sie einen Strafzins, der im
Normalfall 2,5 Prozentpunkte über dem Spitzenrefinanzierungssatz liegt und
dessen Aufschlag sich im Wiederholungsfallx von 2,5 auf 5 Prozentpunkte erhöht.
Anfang 2003 beschloss der EZB-Rat Maßnahmen, die für die
Erfüllung des Mindestreserve-Solls von Bedeutung sind und die
(wie erwähnt) im ersten Quartal 2004 in Kraft treten. Dann
beginnt die Mindestreserveerfüllungsperiode am Abwicklungstag
des Hauptrefinanzierungsgeschäfts, das auf die Sitzung folgt, für
die die monatliche Erörterung des geldpolitischen Kurses vorgesehen
ist, d. h. auf der möglicherweise zinspolitische Entscheidungen fallen.
Wie schon erwähnt, geschieht das in der Regel nur in der ersten Sitzung
im Monat. Für die in einem bestimmten Monat (z. B. März) beginnende
Mindestreserveerfüllungsperiode ist dabei das Mindestreserve-Soll maßgeblich,
das aus den mindestreservepflichtigen Verbindlichkeiten am Ende des
vorletzten Monats (z. B. Januar) ermittelt wurde.
Zusammen mit der Änderung des Beginns der Mindestreserveerfüllungsperiode
wird die Laufzeit der Hauptrefinanzierungsgeschäfte von zwei Wochen
auf eine Woche verkürzt. Die Neuregelung der Mindestreserveerfüllungsperiode
bedeutet, dass für diese Periode die Refinanzierungssätze der EZB bei den
Hauptrefinanzierungsgeschäften festliegen, und die Verkürzung der Laufzeit
der Hauptrefinanzierungsgeschäfte bedeutet, dass die Refinanzierung im Rahmen
dieser Geschäfte nicht in die nächste Mindestreserveerfüllungsperiode hineinreicht.
Beides zusammen trägt dazu bei, die Entstehung von Zinsänderungserwartungen
innerhalb der Mindestreserveerfüllungsperiode mit ihren Folgen für
das Bietungsverhalten der Geschäftsbankenxx zu verhindern.
g) ESZB-Instrumente und das ...
_________________________
x Der Wiederholungsfall liegt vor,
wenn sich bei einem Kreditinstitut mehr als zweimal innerhalb von zwölf
Monaten Fehlbeträge bei der Mindestreserveerfüllung ergeben.
Siehe hierzu Europäische Zentralbank Jahresbericht 2000, S. 71f.
xx Siehe zum Bietungsverhalten bei Offenmarktgeschäften des
Eurosystems genauer EUROPÄISCHE ZENTRALBANK,
Monatsbericht Oktober 2001, S. 59 ff.
ad VI.3f),
S. 354, Fußnote 30:
Hinweis: Fußnote 30 ist wie folgt zu ersetzen:
30 Die Angaben finden sich in Artikel 7(1) der in Fußnote 28
zitierten Verordnung.
ad VI.3f), S.
354, 15. Zeile von oben:
... Mindestreserveguthaben verzinstx.
Unterschreitet...
_________________________
x Guthaben, die das Mindestreserve-Soll übersteigen, werden nicht
verzinst.
Andere Kapitel:
ad I.1c), S. 5, 3. Zeile von unten:
... am 1. 1. 1999 verfügte die Deutsche Bundesbank ..., während das Recht ... lag12. Nach Errichtung ... (EZB) nach Artikel 105a des EG-Vertragesx das alleinige Recht ...
_________________________
x Siehe Vertrag von Amsterdam. Text des EU-Vertrages und des EG-Vertrages
mit deutschen Begleittexten, herausgegeben von T. LÄUFER, Bonn 2000.
ad I.1c), S. 6, 6. Zeile von oben:
... blieben die nationalen ... Zahlungsmittel. Mit der Einführung ... erhielten diese dann ... Zahlungsmitteln in der Mitgliedstaaten.
Obwohl
ad I.1c), S. 5, Fußnote 11 und 12:
11 Nach dem Münzgesetz von 1999 ist außer den Bundeskassen und der Deutschen Bundesbank niemand verpflichtet,
bei einer Zahlung mehr als 50 Münzen anzunehmen.
12 Zur Ausprägung von Scheidemünzen war allerdings ...
ad I.1c), S .6, 7. Zeile von oben:
...alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel. Vom 1. Januar 2002 an wurden in allen
zum Euro-Gebiet gehörenden Ländern auf Euro lautende Noten und auf Euro und
Cent ( 100 Cent = 1 Euro) lautende Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel
eingeführt. Nach einer Vereinbarung der Wirtschafts- und Finanzminister der EU wurde der
Parallelumlauf von nationalem Bargeld und Euro-Bargeld als gesetzliche
Zahlungsmittel im Euro-Gebiet auf höchstens zwei Monate beschränkt. In
Deutschland verloren auf D-Mark lautende Banknoten und auf D-Mark oder Pfennig
lautende Münzen auf Grund einer gesetzlichen Regelung bereits mit Ende des
Jahres 2001 die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels, womit ein
Parallelumlauf von nationalem Bargeld und Euro-Bargeld als gesetzliche
Zahlungsmittel vermieden wurde. Die
Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank tauschen jedoch DM-Bargeld weiter betraglich
unbegrenzt, unbefristet und unentgeltlich in Euro umx.
Obwohl für Münzen ...
ad I.1c), S. 7, letzte Zeile:
... Rückzahlung, so fallen Transaktionskosten an, z.B. in Form der oben erwähnten Vorschusszinsen. Aus diesen Gründen ...
ad I, 1c),
S. 8, 9. Zeile von oben:
... verstehen wollen, wenden wir uns jetzt der Frage zu, welche
verschiedenen Geldmengenkonzepte bzw. monetären Aggregate unter
geldtheoretischen und geldpolitischen Gesichtspunkten von Bedeutung sindx.
Für die Abgrenzung von
Geldmengenkonzepten spielen die einzelwirtschaftlichen Geldfunktionen sowie die
gesamtwirtschaftliche Beziehung zwischen monetären Aggregaten und
wirtschaftspolitisch relevanten makroökonomischen Größen, wie insbesondere dem
Preisniveau, eine Rolle. So lässt sich die "Geldnähe" bzw. der
"Geldgrad" von Vermögenswerten in unterschiedlichen monetären
Aggregaten danach einstufen, wie vollkommen sie die Tauschmittelfunktion
erfüllen. Dabei ist der Geldgrad um so höher, je niedriger die mit der
Verwendung eines Vermögenswerts für Zahlungszwecke verbundenen
Transaktionskosten und je geringer die u.U. als Folge von Kursverlusten
eintretenden Werteinbußen sind. Für eine durch das Ziel der
Preisniveaustabilität bestimmte und an der Entwicklung von monetären Aggregaten
orientierte Geldpolitik ist u.a. wichtig, dass die Zentralbank monetäre
Aggregate kontrollieren kann und diese in einer stabilen Beziehung zur
zukünftigen Preisentwicklung stehen. Offenbar ist ersteres besser bei eng
gefassten und letzteres besser bei weit abgegrenzten monetären Aggregaten
gewährleistet.
bb) Für das Eurosystem wurden
(wie für das frühere Bundesbanksystem) drei monetäre Aggregate abgegrenzt, und
zwar ein eng gefasstes (M1), ein "mittleres" (M2) und ein weit
gefasstes Aggregat (M3). Die Geldmenge M1 wird als Summe des Gesamtbestandes an
Noten und Münzen bei den Nicht-MFIs (Bargeldumlauf) und der gesamten täglich
fälligen Einlagen dieses Sektors ermittelt. Die Bargeldbestände der
Geschäftsbanken und die Sichteinlagen der Geschäftsbanken bei der Zentralbank
gehören also nicht zur Geldmenge. Der Grund liegt darin, dass die Geldmenge als
analytisches Konzept Verwendung findet, also zur Erklärung bestimmter
wirtschaftlicher Vorgänge, wie z.B. der Änderung der gesamtwirtschaftlichen
Produktion und Beschäftigung sowie des Preisniveaus, herangezogen wird. Für
solche Vorgänge sind aber unmittelbar nur die Geldbestände der Nichtbanken,
nicht aber die Geldbestände der Geschäftsbanken von wesentlicher Bedeutung;
denn diese dienen in erster Linie dem Verrechungsverkehr zwischen den
Geschäftsbanken einerseits und den Geschäftsbanken und der Zentralbank
andererseits.
Was schließlich die konkrete
Berechnung der Geldmenge im Euro-Währungsgebiet angeht, so ist noch folgendes
zu beachten: Der vom Eurosystem ermittelte Bargeldumlauf enthält auch die im
Ausland befindlichen Noten und Münzen. In Hinblick auf die Erklärung wirtschaftlicher
Vorgänge im Inland wäre es sinnvoll, diesen Teil des gesamten Bargeldumlaufs
aus der Geldmenge zu eliminieren. Statistische Schwierigkeiten dürften dem
jedoch entgegenstehen. Weiter ist zu beachten, dass die Einlagen der
Zentralregierungen, z.B. des Bundes in Deutschland, bei den Monetären
Finanzinstituten nicht zur Geldmenge gehören. Ein Grund könnte darin
gesehen werden, dass die Kassenbestände der Zentralregierungen nicht für ihre
Ausgaben und damit auch nicht für die gesamtwirtschaftliche Nachfrage, die
gesamtwirtschaftliche Produktion und die zukünftige Preisniveauentwicklung
entscheidend sind. Es fragt sich dann allerdings, ob nicht ähnlich in Hinblick
auf die Kassenbestände anderer öffentlicher Haushalte, z.B. der Länder,
argumentiert werden kann. Insofern erscheint die besondere Behandlung der
Einlagen von Zentralregierungen nicht unproblematisch.
Da für die Abgrenzung von M1 die
Zahlungsmittelfunktion maßgeblich ist, hat dieses Aggregat den höchsten
Geldgrad. Bei M2 wird zusätzlich die Funktion des Geldes als temporäres
Kaufkraftaufbewahrungsmittel berücksichtigt; es enthält neben M1 Vermögenswerte
mit niedrigerem Geldgrad, nämlich Einlagen mit einer Laufzeit von bis zu zwei
Jahren und Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist bis zu drei Monaten. Bei
der Einbeziehung derartiger Einlagen in ein Geldmengenkonzept lässt sich nicht
vermeiden, dass man zu einem gewissen Teil auch Termineinlagen aufnimmt, die
nicht zu dem Zweck gehalten werden, eine bestimmte Anschaffung zu einem
bestimmten späteren Zeitpunkt zu finanzieren, sondern als finanzielle Reserve
dienen. Die Geldmenge M2 enthält demnach auch finanzielle Mittel, die weniger
ein temporäres als ein permanentes Kaufkraftaufbewahrungsmittel
darstellen und damit schon Wertaufbewahrungsfunktion übernehmen.
Will man nun die Wertaufbewahrungsfunktion
bei der Abgrenzung der Geldmenge noch stärker betonen, dann muss man den
Geldmengenbegriff noch weiter fassen. Derartigen Erwägungen wird mit der
Abgrenzung der Geldmenge M3 Rechnung getragen. M3 enthält neben M2
Verbindlichkeiten aus Wertpapierpensions- geschäften (Verkäufe von Wertpapieren
unter Rückkaufsvereinbarung, auch Repogeschäfte genannt)xx,
Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis zu zwei Jahren (netto, d.h.
abzüglich der Eigenbestände der MFIs) sowie Anteile an Geldmarktfonds und
Geldmarktpapiere (netto). Das Geldmengenkonzept M3 spielt im Rahmen der
geldpolitischen Strategie der EZB eine besondere Rollexxx als
quantitativer Referenzwert.
Eine quantitative
Vorstellung von der Höhe der Geldmengen M1, M2 und M2 im Euro-Währungsgebiet
für Ende 1999 (in Mrd. EUR) vermittelt die folgende Zusammenstellung:
Bargeldumlauf........................................................................................
|
350 1609 |
= Geldmenge M1...................................................................................
|
1959 2161 |
= Geldmenge
M2....................................................................................
|
4120 658 |
= Geldmenge M3................................................................................... |
4778 |
Zusammenfassung
____________________________
x Vgl. zum folgenden auch Europäische
Zentralbank, Monatsbericht Dezember 2000, S.16* f.
xx Siehe hierzu auch S. 353.
xxx Siehe hierzu genauer die Aktualisierungen
zu VI.2b).
ad I, Zusammenfassung, S. 10, 9. Zeile von unten:
...bezeichnet.
5. Für das Euro-Währungsgebiet wurden folgende Geldmengenkonzepte (monetäre
Aggregate) als Verbindlichkeiten der Monetären Finanzinstitute (MFIs)
abgegrenzt: M1 als Summe von Bargeldumlauf und täglich fälligen Einlagen
(Sichteinlagen), M2 als Summe von M1 und Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von
bis zu zwei Jahren und mit vereinbarter Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten
sowie M3 als Summe von M2 zuzüglich der Verbindlichkeiten aus Repogeschäften,
Geldmarktanteilen und Geldmarktpapieren (netto) sowie aus Schuldverschreibungen
mit einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren (netto).
Hinweis: Punkt 6 entfällt
ad III.3a),
S. 101, 5. Zeile von oben:
..., wobei ökonomisch weniger wichtige Positionen vernachlässigt
werden2).
2)...Nichtbanken bei der
Zentralbank sowie bei Betrachtung des Eurosystems die Nettoforderungen in
Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet.
3) Vgl. ...
ad III.3a),
S. 101, 1a. Zentralbankbilanz:
11. Nettoauslandsforderungen
(einschl. Gold und Goldforderungen)
15. Verbindlichkeiten gegenüber Geschäftsbanken
ad III.3a),
S. 101, 9. Zeile von unten:
Die
Position 11. enthält im wesentlichen die Währungsreserven und die sonstigen
Auslandsaktiva abzüglich der Auslandsverbindlichkeiten der Zentralbank. Die
Währungsreserven des Eurosystems enthalten nur Aktiva und bestehen aus dem
Goldbestand und den Goldforderungen (goldwertgesicherte Auslandsforderungen),
der Reserveposition im Internationalen Währungsfonds (Ziehungsrechte in der
Reservetranche und Kredite an den Fonds auf Grund besonderer Vereinbarungen)
und Sonderziehungsrechten3 sowie den Devisenreserven. Letztere
werden insbesondere durch Interventionen der Zentralbank verändert4.
Sie umfassen die Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des
Euro-Währungsgebiets in Form von Bankguthaben, Wertpapieren und
Auslandskrediten. Die sonstigen Auslandsaktiva bestehen im Eurosystem aus
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Die
Auslandsverbindlichkeiten im Eurosystem enthalten die Verbindlichkeiten in
Fremdwährung oder Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets.
Die Position 12. ...
_________________________________
3 Sonderziehungsrechte und
Ziehungsrechte in der Reservetranche bieten den Währungsbehörden eines Landes
die Möglichkeit,...
4 Vgl. hierzu Band II (Geldpolitik. 7., neubearb. u. erw. Aufl. Göttingen 1995), Unterabschnitt I.3c)bb).
ad III.3a),
S. 102, 6. Zeile von unten:
Die Position 15. besteht im Euro-System vor allem aus den auf Girokonten
gehaltenen Einlagen, die in erster Linie Mindestreserveguthaben sind und zu einem
geringen Teil darüber hinausgehende Einlagen (sog. Überschussreserven)
darstellen. Daneben bestehen die Verbindlichkeiten gegenüber Geschäftsbanken im
Euro-System aus Guthaben in der Einlagefazilitätx, oder sie
resultieren aus bestimmten Feinsteuerungsoperationen des Euro-Systemsxx.
Die Position 17. ...
_____________________________________
x Siehe dazu Unterabschnitt
VI. 3e)bb).
xx Hierbei handelt es sich
um die Hereinnahme von Termineinlagen (siehe hierzu Unterabschnitt VI. 3c) cc))
oder bestimmte befristete Transaktionen (siehe hierzu Unterabschnitt VI. 3c.
aa)).
ad III.3a), S. 102, Fußnote
11, (neu):
11 Siehe Artikel 101 in Verbindung mit Artikel
116(3) in: Vertrag von Amsterdam, a. a. O.
ad III,
3a), S. 107, Fußnote 14
14)
Zur Abgrenzung der Monetären Finanzinstitute siehe die Aktualisierungen zu
I.1c).
ad III. 3c), S. 134, Fußnote 59:
ad V.
1d), S. 266, Fig. V.1:
Der zum Punkt B gehörende Yr-Wert heißt nicht YrR
sondern YrB
ad
V.1d), S. 274, Fig. V.3:
Der zum Punkt B gehörende Yr-Wert heißt nicht Yr,
sondern YrB
ad V.2a), S. 280, 21. Zeile von oben:
ad V. 2a),
S. 285, 11. Zeile von unten:
... der Zentralbank bilden. Außerdem ist zu beachten, ...
ad V. 2a),
S. 285, 2. Zeile von unten, nach Gleichung (10):
Da für die Wirtschaftssubjekte die rationale Erwartungshypothese gilt,
ist ihnen dieser Optimierungskalkül bekannt. Für die Ermittlung der
diskretionären Lösung wäre also der Erwartungswert von (10) zu bilden. Die
Vorgehensweise lässt sich aber vereinfachen, indem man berücksichtigt, dass
Wirtschaftssubjekte mit rationalen Inflationserwartungen die tatsächliche
Inflationsrate stets korrekt antizipieren, wenn - wie hier und anders als in
dem noch folgenden Unterabschnitt 2c) - keine Zufallseinflüsse existieren. Dann
ist p = p *, so dass aus (10) folgt
(11) p D
= l z (= 6)11
Da der diskretionären ...
_____________________________________
11 Bildet man alternativ zu
dieser Vorgehensweise den Erwartungswert von (10), wobei E(p) = p *, E(p *) =
E[E(p )] = E(p ) = p * und E(z) = z, dann erhält man für die erwartete
Inflationsrate: p * = l z. Eingesetzt in (10), ergibt sich (11).
ad V.2b), S. 292, 16. Zeile von unten:
... vergrößert wird, und letzterer dabei um so eher überwiegt, je größer l ist.
Wie die Ungleichung...
ad V.3a), S. 304,
nach der ersten Gleichung:
Die monetäre Basis besteht – gesehen von der Verwendungsseite – im wesentlichen aus dem Bargeldumlauf und den Mindestreserven. Demnach würde die Seigniorage schrumpfen, wenn der Bargeldumlauf zurückgehen würde, z.B. im Zuge einer Substitution von Bargeld durch elektronisches Geld x.
Ohne Folgen für die ...
______________
x Elektronisches Geld (kurz: E-Geld) sind
auf Datenträger gespeicherte Werteinheiten, die allgemein für Zahlungszwecke
genutzt werden können. Zum E-Geld siehe genauer Europäische Zentralbank,
Monatsbericht November 2000, S. 55ff.
ad V, Literaturangaben, S. 325, 13. Zeile von oben:
G. Illing, Theorie der Geldpolitik. Eine spieltheoretische Einführung,
Berlin 1997 (zu 2, 3 und 4).
ad A3), S. 365, 6. Zeile von unten:
(2) L=pLr(...
ad A6), S.
381, 2. Zeile von unten:
pt + a1pt-1 + a2pt-2 + b = 0