Aktualisierungen

Aktualisierungen (Änderungen und Ergänzungen) sind kursiv; letzte Aktualisierungen werden durch ein " " hervorgehoben. 

Stand: 1. Juli, 2003 (EZB-Sätze werden jedoch laufend aktualisiert)
 




Zu Kapitel VI: Die Europäische Zentralbank
 
Derzeit gültige EZB-Sätze (in v.H.)  
Hauptrefinanzierungsgeschäft, (Mindestbietungssatz): 
2,00
Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft, (marginaler Zinssatz): 
                                                     Abwicklungstag 25.09.2003
2,10
Spitzenrefinanzierungsfazilität (Zinssatz):
3,00
Einlagefazilität (Zinssatz):
1,00

 
Hinweis: Zur Einführung des Euro-Bargeldes siehe ad I. 1c) der Aktualisierungen
 
 


ad VI, S. 326, 4. Zeile von oben:

... beschlossen.
        Bereits vor dem Übergang in die Endstufe1 der EWWU am 1. Januar 1999, den zunächst nur elf EU-Mitglieder vollzogen, wurde Anfang Juni 1998 das Europäische System der Zentralbanken (ESZB)errichtet. Es besteht aus der Europäischen Zentralbank (EZB) als zentraler Instanz und den 15 nationalen Zentralbanken der 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Der EU-Vertrag weist dem ESZB im Rahmen der Europäischen Union bestimmte Aufgaben und Ziele zu. Jener Teil des ESZB, der die Mitglieder umfasst, die bereits den Euro eingeführt und ihre geldpolitische Souveränität an das ESZB abgetreten haben, wird Eurosystem genannt. Das Eurosystem, das mit dem Beitritt Griechenlands zur EWWU (zum 1.1.2001) aus zwölf Mitgliedern besteht, ist für die einheitliche Geldpolitik im Euroraum zuständig. 
        Bei der Behandlung der Geldpolitik des Eurosystems wird in folgender Weise vorgegangen...
 


ad VI., S. 326, Fußnote 2 (neu):

Die angegebenen Artikel finden sich in: Vertrag von Amsterdam..., a.a.O.


 

ad VI. 1a), S. 327, 10. Zeile von oben:

...im Einklang mit Art. 111,


 

ad VI. 1a), S. 327, 15. Zeile von oben:

...,die im Einklang mit Art. 111 des EG-Vertrages...


ad VI. 1a), S. 327, 14. Zeile von unten:

Genauer bestimmt Artikel 111 folgendes:


ad VI. 1a), S. 327,  9. Zeile von unten:

... (wie es in Artikel 111 (1) heißt) ...


ad VI.1a), S. 328, 2. Zeile von oben: 

... auch durch den sog. Wechselkursmechanismus II (WKM II) bedingt sein


ad VI.1a), S. 328, 5. Zeile von oben: 

... angehören (kurz: "ins"), und jenen EU-Mitgliedern, die ihr noch nicht angehören (kurz: "pre-ins" bzw. Nicht-Teilnehmer)6. Wesentlich für ...


ad VI.1a), S. 328, 7. Zeile von oben: 

... für den WKM II ist,...


 ad VI.1a), S. 328, 10. Zeile von oben: 

... schwanken dürfen. Eine engere Schwankungsmarge als die genannte Standardbandbreite kann aber auf Antrag einer "pre-in"-Zentralbank vereinbart werden. Die zur Einhaltung ...
 


ad VI.1a), S. 328, 13. Zeile von oben: 

... Nicht-Teilnehmerwährung und im Normalfall von "in"-Zentralbanken, die als Agenten der EZB fungieren, durchgeführt, und zwar in unbegrenzter Höhe.
 


ad VI.1a), S. 328, 14. Zeile von unten: 

... die in den WKM II einbezogenen...
 


ad VI.1a), S. 328, 10. Zeile von unten: 

...am Wechselkursmechanismus II ist nicht obligatorisch; eine Beteiligung wird aber erwartet.
        Wie im früheren EWS können im WKM II neben den...
 


ad VI.1a), S. 328, 8. Zeile von unten: 

... nicht angehören, freiwilligx.
________________________

    xDänemark gehört dem WKM II auf eigenen Wunsch ab 1. Januar 1999 an, wobei für die dänische Krone (DKK) die engere Bandbreite von 2 1/4 v.H. um den Leitkurs (7,46 DKK/EUR) vereinbart worden ist; Griechenland war bis Ende 2000 Teilnehmer am WKM II.

 


ad VI.1a), S. 328, 5. Zeile von unten: 

..., die entweder einseitig oder durch koordinierte Aktionen zwischen der EZB und den "pre-in"-Zentralbanken vorgenommen werden, lässt sich ...
 


 

ad VI. 1a), S. 328, 2. Zeile von unten:

... Leitkursänderungen auslösen.

   Erstmals intervenierte die EZB, unterstützt von dem Federal Reserve System der USA und der Bank von Japan, im September 2000 auf dem Dollarmarkt, um der Abnahme des Euro- Außenwerts entgegenzuwirken. Danach intervenierte die EZB dann noch an drei Tagen Anfang November 2000 im Alleingang aus dem gleichen Grund. Sie neutralisierte den mit Dollarverkäufen einhergehenden Liquiditätsentzug dabei jeweils beim folgenden Hauptrefinanzierungsgeschäftx. Ende November begann sich der Euro dann gegenüber dem US-Dollar zusehends zu erholen. Diese Entwicklung dürfte jedoch nicht durch die Devisenmarktinterventionen ausgelöst worden sein, sondern damit zusammenhängen, dass sich damals die Anzeichen für eine Verschlechterung der konjunkturellen Aussichten in den USA verstärkten.

________________

x Zum Hauptrefinanzierungsgeschäft siehe Unterabschnitt VI. 3b).


 

ad VI. 1a), S. 329, 4. Zeile von oben:

... trägt der Artikel 108 des EG-Vertrages ...


 

ad VI. 1a), S.329, 13. Zeile von unten:

... Artikel 101 in Verbindung mit Artikel 116(3) des EG-Vertrages ...


 


ad VI. 1a), S. 329, 5. Zeile von unten:

...Interpretationsspielräume nicht aus.
    dd) Transparenz. - Von einer unabhängigen Institution, die wirtschaftspolitisch bedeutsame Beschlüsse fasst und innerhalb einer demokratischen Gesellschaftsordnung agiert, ist zu erwarten, dass sie ihre geldpolitischen Beschlüsse begründet und deren Ergebnisse rechtfertigt. Eine derartige Transparenz in der Geldpolitik fordert auch der EU-Vertrag vom ESZB. Das beinhaltet u.a. eine strenge Berichtspflicht. Das ESZB kommt dieser Verpflichtung z.B. dadurch nach, dass es wöchentlich eine konsolidierte Bilanz des Eurosystems veröffentlichtx und einen Monatsbericht sowie einen Jahresbericht herausgibt. Auch hat das Europäische Parlament die Möglichkeit, den Jahresbericht zum Gegenstand einer Plenardiskussion zu machen, wobei der Präsident der EZB und andere Mitglieder des Direktoriums auf Antrag des Parlaments oder auf eigene Initiative gehört werden können. Schließlich dient es auch der Transparenz der EZB-Politik, dass der Präsident des EU-Rats und ein Vertreter der Europäischen Kommission ohne Stimmrecht an den Sitzung des EZB-Rats teilnehmen können. 

b) Organisation
____________________
    x Die entsprechende Pressemitteilung der EZB wird von der Deutschen Bundesbank regelmäßig in ihren "Presseauszügen" abgedruckt.
 


ad VI, 1b), S. 330, 1. Zeile von oben:
 

... und den nationalen Zentralbanken (NZBen). Anders als das ESZB besitzen die EZB und die NZBen Rechtspersönlichkeit im Sinne des Völkerrechts, d.h. z.B., sie können völkerrechtlich verbindliche Verträge abschließenx.
___________________
    x Sie können sich auch an der Arbeit internationaler Organisationen (wie dem Internationalen Währungsfonds, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich oder der OECD) beteiligen. Weitere Einzelheiten zur Rechtsstellung der EZB bzw. der NZBen siehe Europäische Zentralbank, Monatsbericht Juli 1999, S. 60 f.
 


ad VI, 1b), S. 330, 5. Zeile von oben:

...sowie den Präsidenten der NZBen, bestimmt die Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet. Dazu gehört die Festlegung eines geldpolitischen Zwischenziels und vor allem die Entscheidung über den Einsatz geldpolitischer Aktionsparameter (wie die Änderung von Refinanzierungssätzen und die Bereitstellung von Zentralbankgeld). Das Direktorium als zentrales Exekutivorgan ist für die Umsetzung der geldpolitischen Entscheidungen des EZB-Rats und für die Führung der laufenden Geschäfte der EZB verantwortlich. Entsprechend ...


ad VI 1b, S. 330, 9. Zeile von oben:

 ... der geldpolitischen Beschlüsse im Grundsatz den NZBen als operative Organe, die...
 


ad VI. 1b), S. 330, Fußnote 13 (neu):

 

 13 Zu dem dabei relevanten Gewichtungsschlüssel siehe Art. 10.3 in Verbindung  mit Artikel 29 des Protokolls über die Satzung des ESZB , das Bestandteil des EU-Vertrages ist.  Siehe hierzu Vertrag von Amsterdam ..., a.a.O.  


 

ad VI. 1b), S. 330, Fußnote 14, 2. Zeile:

... Mehrheit siehe Artikel 10.3 in Verbindung mit Artikel 29 des Protokolls die Satzung des ESZB ...


 

ad VI. 1b), S. 330, Fußnote 15 :

 

 15 Siehe zu den Bestimmungen Artikel 112 (2) des EG-Vertrages.


 

ad VI, 1b), S. 330f., Fußnote 16:
 

... und die weiteren Mitglieder für eine gestaffelte Dienstzeit von fünf bis acht Jahren...

 


ad VI, 1b), S. 330, 16. Zeile von oben:

...im EZB-Rat eine Stimme ("one person, one vote"). Grundsätzlich beschließt der EZB-Rat (wie auch das Direktorium) mit einfacher Mehrheit, wobei im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gibt14. Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Ratsmitglieder darf laut Satzung nicht veröffentlicht werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Mitglieder des EZB-Rats durch politischen Druck (insbesondere von nationaler Seite) in ihrer Unabhängigkeit eingeschränkt werden. Derzeit treten der EZB-Rat alle zwei Wochen und das Direktorium mindestens einmal wöchentlich zusammen. Dabei nimmt der EZB-Rat zinspolitische Entscheidungen (ebenso wie Einschätzungen seines geldpolitischen Kurses) in der Regel nur auf seiner ersten Sitzung im Monat vor.

        Der Präsident, ...

 


 ad VI, S. 332, 19. Zeile von oben:


... für die Geldpolitik in ihren Ländern.


cc) Reform der Abstimmungsregelnx. - Eine Reform der Abstimmungsregeln im EZB-Rat zur Sicherung der Effizienz seiner Entscheidungsfindung erscheint unumgänglich, wenn die Zahl der EWWU-Mitglieder erheblich ansteigt. Mit einer derartigen Entwicklung ist zu rechnen, weil die EU-Mitgliedstaaten Großbritannien, Schweden und Dänemark sowie die zwölf Beitrittskandidatenxx (nach entsprechender Qualifizierung) in Zukunft Teilnehmer am Eurosystem werden können. Die EZB hat deshalb einen Vorschlag für die Anpassung der Abstimmungsregeln vorgelegt, der inzwischen von den Staats- und Regierungschefs beschlossen worden ist. Der EU-Ratsbeschluss verändert Artikel 10.2 der Satzung des ESZB und der EZB und ist als Bestandteil des EG-Vertrages von den EU-Mitgliedstaaten noch zu ratifizieren.
        Die Reform der Abstimmungsregeln berücksichtigt in gewisser Weise das relative wirtschaftliche Gewicht der Teilnehmer am Eurosystem und begrenzt die Zahl der von den nationalen Zentralbankpräsidenten im EZB-Rat ausgeübten Stimmrechte. Zu diesem Zweck wurde von der EZB eine Gruppenbildung in Verbindung mit einem Rotationssystem vorgeschlagenxxx. Die Gruppenbildung ordnet die Teilnehmer am Eurosystem nach ihrem relativen wirtschaftlichen Gewicht, wobei dieses in erster Linie durch das jeweilige Bruttoinlandsprodukt indiziert wird. Innerhalb einer Gruppe rotieren die Stimmrechte der Zentralbankpräsidenten, und zwar um so häufiger, je geringer das Gewicht der Länder der betreffenden Gruppe ist. Insofern wird das Prinzip “one man, one vote” zu Gunsten der Berücksichtigung der Wirtschaftskraft eines Mitglieds modifiziert. Im Einzelnen beinhaltet der EZB- Vorschlag Folgendes:

Das vorgeschlagene Verfahren begrenzt die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder im EZB-Rat auf 21 (6 Stimmen der Direktoriumsmitglieder und 15 Stimmen aus dem Kreis der nationalen Zentralbankpräsidenten). Dennoch ist nicht auszuschließen, dass sich die Sitzungen des EZB-Rats in Zukunft als recht zeitaufwendig herausstellen, da neben den sechs Mitgliedern des Direktoriums sämtliche nationale Zentralbankpräsidenten (bis zu 27) an den Sitzungen des EZB-Rats teilnehmen und sich aktiv an den Beratungen beteiligen können.


Zusammenfassung

______________


x Siehe hierzu Europäische Zentralbank, Monatsbericht Mai 2003. S.79 ff.

xx Es handelt sich hierbei um Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern sowie Bulgarien und Rumänien, wobei der EU-Beitritt für die ersten zehn Länder auf der Konferenz der EU-Staats- und Regierungschefs in Athen Mitte April 2003 zum 1. Mai 2004 beschlossen wurde.

xxxAbstimmungsregeln mit diesen Elementen sind aus dem Federal Open Market Committee, dem Entscheidungsgremium des amerikanischen Zentralbanksystems (Federal Reserve System), bekannt. Diesem Gremium gehören neben den sieben Mitgliedern des Federal Reserve Board (das Gegenstück zum EZB-Direktorium) die Präsidenten der zwölf regionalen (Distrikt-) Zentralbanken an. Die zwölf Präsidenten der Distrikt-Zentralbanken verfügen über insgesamt fünf Stimmrechte, wovon eines ständig vom Präsidenten der Federal Reserve Bank of New York ausgeübt wird, während die restlichen vier auf vier Gruppen von Distrikten aufgeteilt werden. Innerhalb einer Gruppe rotiert jeweils das Stimmrecht unter den Präsidenten der Distrikt-Zentralbanken, die dieser Gruppe angehören. Mit den sieben Stimmen des Federal Reserve Board sind also insgesamt zwölf Stimmen im Federal Reserve Committee vertreten, so dass der Federal Reserve Board - anders als das Direktorium im EZB-Rat - stimmenmäßig das Übergewicht hat.

xxxx Bei Erweiterung des Eurosystems können anfänglich Modifikationen der Stimmrechtsverteilung erforderlich werden, um sicherzustellen, dass die Rotationshäufigkeit der ersten Gruppe nicht geringer ausfällt als die der zweiten.


 ad VI. 2b), S. 338, 10. Zeile von unten:

... gleichem Maße wirksam sind 10.

2. Die geldpolitische Strategie der EZB

Bei der geldpolitischen Strategie der EZB wurden nach Abschluss einer gründlichen Überprüfung im Mai 2003 gewisse Veränderungen vorgenommenx. Von den Strategieveränderungen (von der EZB als “Klarstellung” bezeichnet) wurden ihre Hauptelemente tangiert

a) Hauptelemente und Charakteristika.

Die geldpolitische Strategie des Eurosystemsxx setzt sich aus drei Hauptelementen zusammen. Das erste Hauptelement ist eine Preisstabilisierungsnorm. Sie bedeutet eine quantitative Präzisierung des im EG-Vertrag als vorrangig festgelegten Ziels der Geldpolitik, der Gewährleistung der Preisniveaustabilität, und wurde im Zuge der Strategieveränderungen modifiziert. Sie beinhaltet in ihrer modifizierten Form konkret Folgendes: Mit der Rate von nahe, aber unter 2 v.H. will die EZB einen ausreichenden Sicherheitsabstand gegenüber Deflationsrisiken schaffen. Außerdem berücksichtigt diese Rate mögliche Messfehler bei der Ermittlung des HVPI sowie die Möglichkeit, dass die durchschnittliche Preissteigerungsrate im Euro-Währungsgebiet mit beträchtlichen Inflationsdivergenzen zwischen den Mitgliedstaaten einhergeht.
Da sich geldpolitische Impulse erst mit zeitlichen Verzögerungen auf das Preisniveau auswirken, muss die EZB ihre Geldpolitik vorausschauend betreiben. Hierzu benötigt sie Informationen, die mögliche Risiken für die zukünftige Preisniveaustabilität signalisieren. Die Informationsbeschaffung und ihre Auswertung erfolgt im Rahmen eines sog. Zwei-Säulen-Ansatzes. Die beiden sich ergänzenden Säulen, die das zweite und dritte Hauptelement der geldpolitischen Strategie der EZB bilden, wurden im Zuge der Strategieveränderungen in ihrer Anordnung umgestellt: Mit dieser zweiten Neuerung wurde die frühere zweite Säule zur ersten und umgekehrt.
Die (nunmehr) erste Säule soll kurz- bis mittelfristige Inflationsrisiken im Rahmen einer sog. wirtschaftlichen Analyse aufdecken und berücksichtigt dabei eine breite Palette realwirtschaftlicher, finanzieller und weiterer Faktoren, die die Entwicklung der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage- und Angebotskonstellation und damit die Preisentwicklung beeinflussen. Hinsichtlich der Nachfrageseite spielen erwartete Veränderungen der gesamtwirtschaftlichen Nachfragekomponenten Konsum, Investition und Außenbeitrag eine Rolle. Dadurch erlangen deren Bestimmungsgrößen wie Realeinkommen, Zinssatz, Preise von Vermögenswerten wie Aktienkurse, realer Wechselkurs und Auslandseinkommen als Frühindikatoren der zukünftigen Preisentwicklung Bedeutung. Frühindikatoren, die mit der Entwicklung der Angebotsseite verbunden sind, stellen insbesondere Veränderungen der Arbeitskosten dar, bedingt durch Veränderungen der Geldlohnsätze und der Arbeitsproduktivität, sowie Preisänderungen bei importierten Vorleistungen, bedingt durch Veränderungen der Importpreise in Auslandswährung, vor allem der Rohstoffpreise (wie insbesondere des Ölpreises) , und des nominalen Wechselkurses. Als Frühindikatoren der zukünftigen Preisentwicklung spielen innerhalb der ersten Säule außerdem eine Rolle: die Kapazitätsauslastung, die Zinsstruktur sowie aus Verbraucher- und Branchenumfragen ermittelte Angaben über die in naher Zukunft erwarteten Verbraucher- und Erzeugerpreisänderungen. Schließlich werden bei der Beurteilung der zukünftigen Preisentwicklung und der Risiken für die zukünftige Preisniveaustabilität im Rahmen der ersten Säule - neben Einschätzungen von Wirtschaftsexperten - auch modellgestützte ökonometrische Inflationsprognosen bzw. -projektionen einbezogen. Seit Ende 2000 veröffentlicht die EZB zudem eigene Projektionen über die Zuwachsrate des Harmonisierten Verbraucherpreis-Index (HVPI), durch die sich verschiedene Indikatorgrößen in einer einzigen Größe bündeln lassen. Zusammengefasst beinhaltet die erste Säule Folgendes:



Die von Experten des Eurosystems zweimal jährlich erstellten Inflationsprojektionenxxxx sind Bestandteil makroökonomischer Projektionen. Sie beziehen sich auf die Wachstums- und Inflationsaussichten, wobei wegen der mit Unsicherheit belasteten Schätzungen Bandbreiten für die Variablen angegeben werden. Im Rahmen der letzten Projektionen wurde die erwartete Inflationsrate z. B. für 2003 mit 1,8 bis 2,2 v. H. und für 2004 mit 0,7 bis 1,9 v. H. angegeben. Bei den Projektionen handelt es sich um bedingte Vorhersagen, da die Projektionen bezüglich bestimmter exogener Variablen von “konditionierenden Annahmen” ausgehen. Sie betreffen z. B. die Entwicklung des weltweiten Bruttoinlandsprodukts (als Bestimmungsfaktor der Exporte) und den Ölpreis. Insbesondere wird unterstellt, dass die durch geldpolitische Maßnahmen beeinflussbaren kurzfristigen Zinssätze und die bilateralen Euro-Wechselkurse konstant bleiben. Von der EZB wird ausdrücklich betont*, dass die Projektionen des Eurosystems auf dem Fachwissen der Mitarbeiter beruhen und nicht die Auffassung des EZB-Rats wiedergeben. Dieser wird sämtliche Informationen, die für die Beurteilung der Risiken für die zukünftige Preisniveaustabilität wichtig sind und die bei der Analyse im Rahmen des Zwei-Säulen-Ansatzes anfallen, in den geldpolitischen Entscheidungsprozess einbeziehen.
     Die (nunmehr) zweite Säule trägt der Erkenntnis Rechnung, dass auf mittlere bis lange Sicht ein signifikanter Zusammenhang zwischen Geldmengenentwicklung und Inflation besteht. Konkret beinhaltet die zweite Säule Folgendes:


In die monetäre Analyse werden neben der Entwicklung der Geldmenge M3 auch Veränderungen ihrer Komponenten und bilanziellen Gegenposten einbezogen. Bei den Komponenten handelt es sich um die Geldmenge M1, befristete Einlagen, die zur Geldmenge M2 gehören, sowie bestimmte marktfähige Finanzinstrumente wie Geldmarktfondsanteile. Die wichtigsten Gegenposten zu M3 sind Kredite und längerfristige (nicht zu M3 gehörende) Verbindlichkeiten der Monetären Finanzinstitute wie Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als zwei Jahren. Außerdem werden Indikatoren berücksichtigt, die über die Liquiditätsausstattung im Euro-Währungsgebiet informieren wie die nominale und reale Geldlücke im Sinne der EZB**.

Mit ihrem “diversifizierten Ansatz” will die EZB dem Umstand Rechnung tragen, dass Geldpolitik in einem durch beträchtliche Unsicherheiten geprägten Umfeld betrieben wird. Diese betreffen u. a. den Transmissionsmechanismus monetärer Impulse, die Zuverlässigkeit in der Messung und Interpretation der verfügbaren Konjunktur- und Finanzmarktindikatoren und die konditionierenden Annahmen bei Inflationsprojektionen, z. B. über Entwicklungen der Rohstoffpreise und der Weltkonjunktur. Von ihrem auf einer umfassenden Informationsverwertung beruhenden Ansatz verspricht sich die EZB in Anbetracht der beträchtlichen Unsicherheiten bei der Einschätzung der zukünftigen Preisentwicklung eine Verminderung des Risikos von Fehlbeurteilungen und damit eine “robustere” Strategie als bei ausschließlicher Orientierung an einer der beiden Säulen. Der diversifizierte Ansatz, der nicht auf einer einheitlichen, geschlossenen Theorie basiert und insbesondere im Rahmen der ersten Säule sehr unterschiedliche Informationen über die Inflationsperspektiven sowie eine unverbindliche eigene Inflationsprojektion berücksichtigt, beeinträchtigt aber die Transparenz des geldpolitischen Entscheidungsprozesses im EZB-Rat. Zum einen ist zu bedenken, dass von einer veröffentlichten Inflationsprognose im Fall von Abweichungen zwischen der prognostizierten Inflationsrate und dem angekündigten Stabilitätsziel nur dann ein Zwang zur Rechtfertigung der EZB-Politik und damit ein disziplinierender Effekt auf den EZB-Rat ausgeht, wenn dieser der Inflationsprojektion im Rahmen der ersten Säule auch einen besonderen Stellenwert zuerkennt. Zum anderen bietet der diversifizierte Ansatz der EZB einen erheblichen Interpretations- und Ermessensspielraum. Probleme bei der Vermittlung geldpolitischer Entscheidungen ergeben sich hieraus insbesondere dann, wenn von beiden Säulen oder von den einzelnen Indikatoren der beiden Säulen unterschiedliche Signale bezüglich der Risiken für die zukünftige Preisniveaustabilität ausgehen und das Publikum nicht weiß, wie die EZB die unterschiedlichen Inflationssignale bei ihrer Abwägung im geldpolitischen Entscheidungsprozess gewichtet. Möglicherweise erschwert der Versuch, die geldpolitische Strategie durch einen Zwei-Säulen-Ansatz und die Verwendung einer Vielzahl von Frühindikatoren gegenüber den oben erwähnten Unsicherheiten robuster zu machen, die Bemühungen, den geldpolitischen Entscheidungsprozess transparent, konsistent und nachvollziehbar zu gestalten.

b) Beschlüsse zum Geldmengenwachstum.

Erstmals beschloss der EZB-Rat am 1. Dezember 1998 einen Referenzwert für das Wachstum eines breiten Geldmengenaggregats. Es handelt sich dabei um das Geldmengenaggregat M3 in der Abgrenzung der EZB. Es ist etwas umfassender als das früher von der Deutschen Bundesbank für das Geldmengenziel verwendete Geldmengenkonzept M3. Wie im Unterabschnitt I. 1c) dd) ausgeführt, umfasst das Geldmengenkonzept M3 im Sinne der EZB den Bargeldumlauf zuzüglich bestimmter Verbindlichkeiten der im Euro-Währungsraum niedergelassenen Kreditinstitute gegenüber Gebietsansässigen des Euro-Währungsraums (ohne Zentralstaat). Bei diesen Verbindlichkeiten handelt es sich um täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit bis zu zwei Jahren, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist bis zu drei Monaten, Verbindlichkeiten aus Wertpapierpensionsgeschäften (Verkäufe von Wertpapieren unter Rückkaufsvereinbarung, auch “repos” genannt) sowie um Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis zu zwei Jahren (netto), Anteile an Geldmarktfonds und Geldmarktpapiere (netto), wobei letztere um die von Gebietsfremden gehaltenen Schuldverschreibungen, Geldmarktfondsanteile und Geldmarktpapiere bereinigt werden. Für das Wachstum dieses Geldmengenaggregats wurde ein Referenzwert von 4,5 v. H. festgesetzt und angekündigt. Dieser Wert ergibt sich aus der Quantitätsgleichung*** und basierte auf einem geschätzten trendmäßigen Potentialwachstum des realen Inlandsprodukts im Euro-Währungsgebiet von 2 bis 2,5 v. H. pro Jahr, einem trendmäßigen (zu kompensierenden) Rückgang der Einkommensumlaufgeschwindigkeit des breiten Geldmengenaggregats von 0,5 bis 1 v. H. pro Jahr und einer im Sinne von Preisniveaustabilität angestrebten jährlichen Inflationsrate von unter 2 v. H. Sowohl im Dezember 1999 als auch im Dezember 2000, Dezember 2001 und Dezember 2002 bestätigte der EZB-Rat jeweils für das Folgejahr den Referenzwert von 4,5 v. H. Ihm lagen dabei die gleichen Annahmen bezüglich der relevanten Bemessungsdaten zugrunde wie beim erstmaligen Beschluss. Die Beurteilung der Geldmengenentwicklung erfolgt anhand eines gleitenden Dreimonatsdurchschnitts aus monatlichen Wachstumsraten des breiten Geldmengenaggregats, jeweils berechnet als prozentualer Anstieg von einem Monat des Vorjahrs bis zum gleichen Monat des laufenden Jahres. Anders als bei der früheren Geldmengenstrategie der Deutschen Bundesbank wird die Geldmengenwachstumsrate ohne Bandbreite angekündigt. Damit soll der Eindruck vermieden werden, dass die EZB zwangsläufig ihre Refinanzierungssätze ändern wird, wenn sich die Geldmengenwachstumsrate aus dem Korridor herausbewegt.
Im Zuge der Strategieveränderungen hat der EZB-Rat als dritte Neuerung beschlossen, den Referenzwert nicht mehr jährlich zu überprüfen und festzulegen, sondern ihn nur noch bei Bedarf (wie bei anhaltenden Änderungen des trendmäßigen Potentialwachstums und der trendmäßigen Einkommenskreislaufgeschwindigkeit des Geldes) anzupassen. Damit will er die längerfristige Sichtweise der zweiten Säule unterstreichen. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Wachstumsrate von M3 in den vergangenen Jahren deutlich über dem Referenzwert lag, und zusammen mit der vorgenommenen Umstellung der beiden Säulen könnte diese Neuerung aber auch zu der Vermutung Anlass geben, dass die EZB dem Geldmengenwachstum im Rahmen ihrer geldpolitischen Strategie nicht mehr die gleiche “herausragende Rolle” zuerkennt wie vorher.


Zusammenfassung

Die geldpolitische Strategie des Eurosystems besteht aus drei Hauptelementen:

Das zweite und dritte Hauptelement bilden den sog. Zwei-Säulen-Ansatz.

______________

x Siehe hierzu die Pressemitteilung der EZB unter http://www.ecb.de/press/03//pr030508_2de.htm und http://www.ecb.int/key/03/sp030508_2.htm.

xxZur geldpolitischen Strategie der EZB vor den Strategieveränderungen siehe Europäische Zentralbank, Monatsbericht Januar 1999, S. 43ff., und November 2000, S.41ff., sowie Europäische Zentralbank, Die Geldpolitik der EZB. Frankfurt a.M. 2001. S. 41 ff.

xxx Vor der Modifikation wurde die Preisniveaustabilität als Anstieg des HVPI “von unter 2 v.H.” gegenüber dem Vorjahr definiert.

xxxx Siehe hierzu die Monatsberichte für Juni und Dezember der Europäischen Zentralbank.

* Siehe Europäische Zentralbank, Monatsbericht November 2000, S. 48.

** Die nominale Geldlücke im Sinne der EZB ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen M3-Bestand und dem M3-Bestand, der sich ergeben hätte, wenn M3 seit Dezember 1998 mit seinem Referenzwert gewachsen wäre. Die reale Geldlücke im Sinne der EZB, ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen M3-Bestand, deflationiert mit dem tatsächlichen HVPI, und dem M3-Bestand, der sich ergeben hätte, wenn M3 entsprechend seinem Referenzwert und der HVPI-Deflator entsprechend der Preisstabilisierungsnorm gewachsen wäre, und zwar seit Dezember 1998. Weist die nominale bzw. reale Geldlücke eine positive Differenz aus, dann deutet dieses auf Überschussliquidität hin, die Inflationsrisiken signalisieren könnte. - Zu beachten ist, dass sich die reale Geldlücke im Sinne der EZB von dem im Zusammenhang mit der Preislücke in Kapitel VI behandelten Konzept der realen Geldlücke unterscheidet.

*** Siehe zur Quantitätsgleichung den Unterabschnitt IV. 1a), Gleichung (3). Diese Gleichung ist in Wachstumsraten umzuformen (wobei Produkte zu Summen werden) und dann nach der Geldmengenwachstumsrate aufzulösen.



ad VI.3a), S. 340, 1. Zeile von oben: 
 

a) Überblick

Die Rechtsgrundlagen für das geldpolitische Instrumentarium finden sich in Art. 18 bis 20 in Verbindung mit Artikel 2 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken als Anlage zum EG-Vertrag26. Art. 18 bis 20 bilden dabei einen Rahmen für geldpolitische Operationen, deren Auswahl und Ausgestaltung dem Eurosystem mit der EZB als Beschlussorgan obliegt. Nach Artikel 2 müssen die angewendeten Instrumente dem Grundsatz einer offenen Volkswirtschaft mit freiem Wettbewerb entsprechen, d.h. sie dürfen nicht wettbewerbsverzerrend wirken.
            Unter den geldpolitischen Operationen...


ad VI.3a), S. 340, 4. Zeile von oben: 
 

..., insbesondere am Geldmarkt. Der Ansatzpunkt ist dabei vor allem der Tagesgeldsatz EONIA (euro overnight index average). Er wird als gewogener Durchschnitt der Interbankensätze für Übernachtungskredite berechnet, die von 57 am Interbankenmarkt aktiven Banken gemeldet werdenx. Die Offenmarktgeschäfte ...
________________________ 

    x Daneben wird auch der Geldmarktsatz EURIBOR (euro interbank offered rate) durch Offenmarktgeschäfte beeinflusst. Der EURIBOR wird für Laufzeiten von einer Woche sowie von ein bis zwölf Monaten täglich als Durchschnitt der von repräsentativen Banken am Interbankenmarkt verlangten Zinssätze ermittelt.

 


ad VI.3b), S. 340, letzte Zeile: 

... wöchentlich (normalerweise jeden Dienstag) stattfindende ...


ad VI.3b), S. 341, 1. Zeile von oben:
 

... derzeit zwei Wochenx. Diese auch wöchentliche Tender genannten Geschäfte werden...
 

x Die Laufzeit wird demnächst auf eine Woche verkürzt. Diese Änderung steht in Zusammenhang mit einer Neuregelung der Mindestreserveerfüllungsperiode und tritt im ersten Quartal 2004 in Kraft. Siehe dazu auch den Unterabschnitt 3f).


ad VI 3b), S. 342/343, nach Beispiel 2:

    Da das Bietungsaufkommen beim liquiditätszuführenden Mengentender typischerweise den von der Zentralbank vorgesehenen Betrag der Liquiditätsbereitstellung (beträchtlich) überschreitet, kann die Zentralbank bei Anwendung dieses Instruments wegen der Rationierung der zugeteilten Zentralbankgeldmenge sowohl die zusätzliche Zentralbankgeldmenge als auch den Refinanzierungssatz autonom fixieren. Beim marktkonformeren Zinstender ist das nicht möglich. Dort bestimmt der vorgesehene Zuteilungsbetrag bei gegebenen Bietungsverhalten der Geschäftspartner zwangsläufig den marginalen Zinssatz, d. h. Zuteilungsbetrag und marginaler Zinssatz sind nicht unabhängig voneinander.
        Zunächst wurden Hauptrefinanzierungsgeschäfte von der EZB nur als Mengentender durchgeführt. Da hierbei der Refinanzierungssatz (Festsatz) vorgegeben wird, signalisiert die EZB hiermit den Marktteilnehmern ihren zinspolitischen Kurs. Es zeigt sich dann aber, dass die sich aus der Repartierung ergebende Zuteilungsquote infolge massiver Überbietungen auf einen sehr niedrigen Prozentsatz sank (bis unter 1 v. H.) und vor allem kleinere Banken deshalb bei der Zuteilung zu kurz kamen. Um die Geschäftspartner zu einem vorsichtigeren Bietungsverhalten zu veranlassen, beschloss die EZB, beginnend mit dem am 28. Juni 2000 abgewickelten Hauptrefinanzierungsgeschäft, beim Hauptrefinanzierungsinstrument zu einem leicht modifizierten Zinstender mit Zuteilung nach dem amerikanischen Verfahren überzuwechseln. Die Modifizierung besteht darin, dass die EZB für die Gebote der Geschäftspartner einen Mindestbietungssatz festlegt und eine Einschätzung des erwarteten kurzfristigen Liquiditätsbedarfs des Bankensystems bekannt gibt. Genauer handelt es sich um den tagesdurchschnittlichen Liquiditätsbedarf im Zeitraum von der Ankündigung des Tenders bis zum Tag vor der Abwicklung des folgenden Tenders (einschließlich). Bei der Einschätzung des Liquiditätsbedarfs berücksichtigt die EZB den Einfluss der sog. autonomen Faktoren und der Mindestreserveanforderungen auf die Liquiditätssituation des Bankensektors. Der Mindestbietungssatz soll die geldpolitische Signalfunktion übernehmen, die vorher beim Mengentender der Festsatz erfüllte. Ein Mindestzinssatz dürfte allerdings als Signal weniger aussagekräftig sein als der Festsatz beim Mengentender, zu dem alle Gebote auch tatsächlich abgewickelt werden. Andererseits hat der Zinstender aber den Vorteil, dass er das marktkonformere Versteigerungsverfahren darstellt, weil sich die Verteilung von Zentralbankgeld an der Höhe der gebotenen Zinssätze orientiert. Der erfolgte Wechsel zum Zinstender schließt nicht aus, dass die EZB Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Zukunft wieder in Form eines Mengentenders abwickelt. 
        Bei dem Hauptrefinanzierungsinstrument ...


ad VI.3b), S. 343, 16. Zeile von oben:

Die Deutsche Bundesbank verwendet bei liquiditätszuführenden reversiblen Offenmarktgeschäften des ESZB ab 1.1.1999 die Pfandlösung, d.h. sie gewährt Offenmarktkredite gegen Verpfändung von Sicherheiten. Genauer handelt es sich um eine Pfandpool-Lösung, d.h. es erfolgt keine spezifische Zuordnung eines bestimmten Pfandes zu einem bestimmten Refinanzierungsgeschäft. Erforderlich ist lediglich, dass der Gesamtbestand an Sicherheiten auf dem Pfandkonto eines Kreditinstituts mindestens dem Gesamtbetrag seiner Zentralbankverschuldung eines Kreditinstituts entspricht. 
    bb) Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte. - Neben ...
 


ad VI.3b), S. 343, 3. Zeile von unten: 

... zugeführt. Die Ankündigung einer Tenderoperation über längerfristige Refinanzierungsgeschäfte enthält - anders als beim Hauptrefinanzierungsinstrument - Angaben über das beabsichtigte Zuteilungsvolumen. Da das ESZB mit längerfristigen Refinanzierungsgeschäften nicht die Absicht verfolgt, dem Markt Zinssignale zu geben und sich dementsprechend als Zinsnehmer verhält, werden die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte im Allgemeinen als Zinstender ohne Festlegung eines Mindestbietungssatzes durchgeführt. Auch hierin besteht ein wichtiger Unterschied zum Hauptrefinanzierungsinstrument.
        Nachdem das Versteigerungsverfahren im Rahmen der längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte zunächst mit dem holländischen Zuteilungsverfahren eingeführt wurde, wird nach einem Beschluss der EZB vom 4.3.1999 nunmehr bis auf weiteres das amerikanische Zuteilungsverfahren bei längerfristigen Refinanzierungsgeschäften angewendet. Dabei werden die Zuteilungsbeträge für längere Zeiträume im Voraus bekannt gegeben und dann an dem Tag vor dem Zuteilungsbeschluss in den Tenderankündigungen bestätigt. Die Versteigerungen von Zentralbankgeld erfolgen in einem monatlichen Rhythmus (normalerweise am ersten Mittwoch jeder Mindestreserveperiodex) bei einer Laufzeit von drei Monaten. Die auch monatliche Tender genannten längerfristigen
Refinanzierungsgeschäfte bieten ...
_________________________
    x Siehe dazu den Unterabschnitt f).


ad VI.3c), S. 344, 11. Zeile von unten:

... bilaterale Geschäfte oder im Tenderverfahren durchgeführt und ...
 


ad VI.3c), S. 344, 5. Zeile von unten:

... erfolgen dabei üblicherweie als sog. Schnelltender 11 , liquiditätsentziehende Maßnahmen i.d.R. über sog. ...
 


ad VI.3c), S. 344, Fußnote 11 (neu):

11  Ein Rückgriff auf den Standardtender oder sog. bilaterale Geschäfte ist jedoch nicht ausgeschlossen.
 


ad  VI.3e), S. 348, letzte Zeile: 
... auf die Geldmarktkonditionen einwirken.
        In der Vergangenheit hat die EZB eine Reihe von Feinsteuerungsmaßnahmen durchgeführt. Die erste Feinsteuerungsoperation erfolgte in Form einer liquiditätsabsorbierenden Hereinnahme von Termineinlagen im Januar 2000. Sie wurde als Zinstender mit dem amerikanischen Zuteilungsverfahren abgewickelt. Danach hat die EZB mehrere liquiditätszuführende Feinsteuerungsmaßnahmen vorgenommen, und zwar als befristete Transaktionen in Form von Zins- und Mengentendern (typischerweise als Schnelltender mit einer Laufzeit von einem Tag). Die Feinsteuerungsmaßnahmen erfolgten zu dem Zweck, Zinsausschläge am Geldmarkt zu glätten. Mit den liquiditätszuführenden Mengentendern an den beiden Tagen nach den Terroranschlägen in den USA am 11. September 2001 wollte die EZB auch das "normale Funktionieren" des Geldmarktes sichern und akzeptierte dabei zu einem von ihr fixierten Festsatz sämtliche Mengengebote in voller Höhe.

d) Strukturelle Operationen


ad VI.3d), S. 351, nach Beispiel 4:

Vereinzelt wurde von der EZB auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, strukturelle Operationen durchzuführen. Sie erfolgten als befristete liquiditätszuführende Transaktionen in Form eines Zinstenders. Sie wurden als Standardtender abgewickelt und hatten eine Laufzeit von sieben Tagen. Sie fungierten insofern als eine Art "Ausgleichs- bzw. Ergänzungstender", als sie dazu dienten, betragsmäßig große Unterschiede in der Zuteilung bei zwei aufeinanderfolgenden Hauptrefinanzierungsgeschäften in ihrer Wirkung auf die Nettozuteilung (Zuteilung abzüglich Kreditrückzahlung) zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit auszugleichenx.
_________________________
    x Siehe zu diesen von der EZB als strukturelle Operationen bezeichneten Transaktionen auch Europäische Zentralbank, Jahresbericht 2001, S. 75.


 


ad VI.3e), S. 351, 5. Zeile von unten:

...wählen können. Die Deutsche Bundesbank wendet die schon erwähnte Pfandlösung an. Die EZB ...
 


ad VI.3b, S. 352, 15. Zeile von oben: 

... einem zusätzlichen stabilen Zentralbankgeldbedarf, vergrößert so das strukturelle Liquiditätsdefizit und erhöht damit...
 


ad VI.3f), S. 353, 2. Zeile von oben:
... Kreditinstitute. Sie werden dadurch abgegrenzt, dass sie das Kredit- und Einlagengeschäft mit jedermann betreiben und zur Geldschöpfung befähigt sind. Berechungsgrundlagen der ...


ad VI.3f), S. 353, 4. Zeile von oben: 

..., wie täglich fällige Einlagen, Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit bzw. Kündigungsfrist von bis zu zwei Jahren, ausgegebene Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren und Geldmarktpapiere. Ausgenommen sind jedoch ... gegenüber dem ESZB. Kann ein Einzelnachweis über die von anderen reservepflichtigen Kreditinstituten gehaltenen Bestände an Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren und an Geldmarktpapieren nicht erbracht werden, dann kann das emittierende Kreditinstitut die Mindestreservebasis um 30 v.H. dieser Verbindlichkeiten kürzen. Ein Reservesatz von Null soll ... bezeichnet werden, sowie aus Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit bzw. Kündigungsfrist von über zwei Jahren und Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit von über zwei Jahren angewendet werden27.
      In Hinblick auf elektronisches Geld (E-Geld) und seine in der Zukunft vermutlich wachsende Bedeutung bleibt anzumerken, dass dieses unter den täglich fälligen Einlagen der Kreditinstitute erfasst wird, sofern diese die Emittenten von E.-Geld sind. Damit ist das von den Kreditinstituten emittierte E-Geld Teil der für die Berechnung des Mindestreservesolls relevanten Reservebasis. Sollten in der Zukunft auch Nicht-Kreditinstitute E-Geld emittieren, bestünde die Möglichkeit, auch diese in die Mindestreservepflicht einzubeziehen
      Das Mindestreserve-Soll eines ...



ad VI.3f), S. 353, 9. Zeile von unten: 

... betragen28. Nach dem Beschluss des EZB-Rats vom 13. Oktober 1998 wird ein einheitlicher Reservesatz von 2 v.H., bezogen auf die mindestreservepflichtigen Verbindlichkeiten, angewendet.  Maßgeblich für ...


ad VI.3f), S. 353, letzte Zeile: 

... einen Monat; sie beginnt derzeit am 24. Kalendertag eines jeden Monats und endet am 23. Kalendertag des Folgemonats.
 


ad VI.3f), S. 353, Fußnote 28: 

Hinweis: Fußnote 28 ist wie folgt zu ersetzen:

28 Die Angaben finden sich in Artikel 4(1) der VERORDNUNG (EG) Nr. 2531/98 DES RATES vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank. Siehe dazu Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 27.11.1998. 

 

ad VI.3f), S. 354, 12. Zeile von unten: 

... verpflichten30. Tatsächlich erhebt sie einen Strafzins, der im Normalfall 2,5 Prozentpunkte über dem Spitzenrefinanzierungssatz liegt und dessen Aufschlag sich im Wiederholungsfallx von 2,5 auf 5 Prozentpunkte erhöht.
Anfang 2003 beschloss der EZB-Rat Maßnahmen, die für die Erfüllung des Mindestreserve-Solls von Bedeutung sind und die (wie erwähnt) im ersten Quartal 2004 in Kraft treten. Dann beginnt die Mindestreserveerfüllungsperiode am Abwicklungstag des Hauptrefinanzierungsgeschäfts, das auf die Sitzung folgt, für die die monatliche Erörterung des geldpolitischen Kurses vorgesehen ist, d. h. auf der möglicherweise zinspolitische Entscheidungen fallen. Wie schon erwähnt, geschieht das in der Regel nur in der ersten Sitzung im Monat. Für die in einem bestimmten Monat (z. B. März) beginnende Mindestreserveerfüllungsperiode ist dabei das Mindestreserve-Soll maßgeblich, das aus den mindestreservepflichtigen Verbindlichkeiten am Ende des vorletzten Monats (z. B. Januar) ermittelt wurde.
Zusammen mit der Änderung des Beginns der Mindestreserveerfüllungsperiode wird die Laufzeit der Hauptrefinanzierungsgeschäfte von zwei Wochen auf eine Woche verkürzt. Die Neuregelung der Mindestreserveerfüllungsperiode bedeutet, dass für diese Periode die Refinanzierungssätze der EZB bei den Hauptrefinanzierungsgeschäften festliegen, und die Verkürzung der Laufzeit der Hauptrefinanzierungsgeschäfte bedeutet, dass die Refinanzierung im Rahmen dieser Geschäfte nicht in die nächste Mindestreserveerfüllungsperiode hineinreicht. Beides zusammen trägt dazu bei, die Entstehung von Zinsänderungserwartungen innerhalb der Mindestreserveerfüllungsperiode mit ihren Folgen für das Bietungsverhalten der Geschäftsbankenxx zu verhindern.


g) ESZB-Instrumente und das ...

_________________________
    x Der Wiederholungsfall liegt vor, wenn sich bei einem Kreditinstitut mehr als zweimal innerhalb von zwölf Monaten Fehlbeträge bei der Mindestreserveerfüllung ergeben. Siehe hierzu Europäische Zentralbank Jahresbericht 2000, S. 71f.
   xx Siehe zum Bietungsverhalten bei Offenmarktgeschäften des Eurosystems genauer EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, Monatsbericht Oktober 2001, S. 59 ff.  


ad VI.3f), S. 354, Fußnote 30: 

Hinweis: Fußnote 30 ist wie folgt zu ersetzen:

 


30 Die Angaben finden sich in Artikel 7(1) der in Fußnote 28 zitierten Verordnung. 

 

ad VI.3f), S. 354, 15. Zeile von oben: 

... Mindestreserveguthaben verzinstx Dabei erfolgt die Verzinsung des Reserve-Solls mit dem Durchschnitt der marginalen Zuteilungssätze, die  bei den Hauptrefinanzierungsgeschäften während der Mindestreserve-Erfüllungsperiode angewendet werden.
  Unterschreitet...
_________________________ 
x Guthaben, die das Mindestreserve-Soll übersteigen, werden nicht verzinst.



Andere Kapitel:



ad I.1c), S. 5, 3. Zeile von unten:

... am 1. 1. 1999 verfügte die Deutsche Bundesbank ..., während das Recht ... lag12. Nach Errichtung ... (EZB) nach Artikel 105a des EG-Vertragesx das alleinige Recht ...
_________________________ 
x Siehe Vertrag von Amsterdam. Text des EU-Vertrages und des EG-Vertrages mit deutschen Begleittexten, herausgegeben von T. LÄUFER, Bonn 2000.


ad I.1c), S. 6, 6. Zeile von oben:

... blieben die nationalen ... Zahlungsmittel. Mit der Einführung ... erhielten diese dann ... Zahlungsmitteln in der Mitgliedstaaten.
     Obwohl


ad I.1c), S. 5, Fußnote 11 und 12:

11 Nach dem Münzgesetz von 1999 ist außer den Bundeskassen und der Deutschen Bundesbank niemand verpflichtet, bei einer Zahlung mehr als 50 Münzen anzunehmen.
12 Zur Ausprägung von Scheidemünzen war allerdings ...


 
ad I.1c), S .6, 7. Zeile von oben: 
...alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel. Vom 1. Januar 2002 an wurden in allen zum Euro-Gebiet gehörenden Ländern auf Euro lautende Noten und auf Euro und Cent ( 100 Cent = 1 Euro) lautende Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel eingeführt. Nach einer Vereinbarung der Wirtschafts- und Finanzminister der EU wurde der Parallelumlauf von nationalem Bargeld und Euro-Bargeld als gesetzliche Zahlungsmittel im Euro-Gebiet auf höchstens zwei Monate beschränkt. In Deutschland verloren auf D-Mark lautende Banknoten und auf D-Mark oder Pfennig lautende Münzen auf Grund einer gesetzlichen Regelung bereits mit Ende des Jahres 2001 die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels, womit ein Parallelumlauf von nationalem Bargeld und Euro-Bargeld als gesetzliche Zahlungsmittel vermieden wurde. Die Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank tauschen jedoch DM-Bargeld weiter betraglich unbegrenzt, unbefristet  und unentgeltlich in Euro umx.
       Obwohl für Münzen ...
 

_________________________ 
xFür die anderen Länder des Europäischen Währungsraums gelten unterschiedliche Regelungen für den Umtausch nationalen Bargeldes in Euro durch die jeweiligen nationalen Notenbanken. Einzelheiten hierzu siehe www.euro.ecb.int.


ad I.1c), S. 7, letzte Zeile:

... Rückzahlung, so fallen Transaktionskosten an, z.B. in Form der oben erwähnten Vorschusszinsen. Aus diesen Gründen ...


ad I, 1c), S. 8, 9. Zeile von oben:

... verstehen wollen, wenden wir uns jetzt der Frage zu, welche verschiedenen Geldmengenkonzepte bzw. monetären Aggregate unter geldtheoretischen und geldpolitischen Gesichtspunkten von Bedeutung sindx Immer handelt es sich hierbei um bestimmte auf Euro oder Fremdwährungen lautende Verbindlichkeiten des sog. Geldschöpfungssektors gegenüber dem sog. Geldhaltungssektor. Dazu kommen als Sonderposten Einlagenverbindlichkeiten der Zentralregierungen mit monetären Charakter (wie Einlagen bei Postämtern und Schätzämtern). Der Geldschöpfungssektor umfasst Institute, die Einlagen bzw. Einlagensubstitute vom Publikum entgegennehmen sowie Kredite auf eigene Rechnung gewähren und (oder) in Wertpapiere investieren. Sie werden als Monetäre Finanzinstitute (MFIs) bezeichnet. Sie bestehen aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken im Euro-Währungsgebiet (kurz: Eurosystem), den gebietsansässigen Kreditinstituten sowie aus sonstigen (gebietsansässigen) Finanzinstituten, wie insbesondere den Geldmarktfonds. Der Geldhaltungssektor umfasst die im Euro-Währungsgebiet ansässigen Nicht-MFIs (ohne die Zentralregierungen). Dazu gehören private Haushalte, private (nichtfinanzielle) Unternehmungen, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
        Für die Abgrenzung von Geldmengenkonzepten spielen die einzelwirtschaftlichen Geldfunktionen sowie die gesamtwirtschaftliche Beziehung zwischen monetären Aggregaten und wirtschaftspolitisch relevanten makroökonomischen Größen, wie insbesondere dem Preisniveau, eine Rolle. So lässt sich die "Geldnähe" bzw. der "Geldgrad" von Vermögenswerten in unterschiedlichen monetären Aggregaten danach einstufen, wie vollkommen sie die Tauschmittelfunktion erfüllen. Dabei ist der Geldgrad um so höher, je niedriger die mit der Verwendung eines Vermögenswerts für Zahlungszwecke verbundenen Transaktionskosten und je geringer die u.U. als Folge von Kursverlusten eintretenden Werteinbußen sind. Für eine durch das Ziel der Preisniveaustabilität bestimmte und an der Entwicklung von monetären Aggregaten orientierte Geldpolitik ist u.a. wichtig, dass die Zentralbank monetäre Aggregate kontrollieren kann und diese in einer stabilen Beziehung zur zukünftigen Preisentwicklung stehen. Offenbar ist ersteres besser bei eng gefassten und letzteres besser bei weit abgegrenzten monetären Aggregaten gewährleistet.
        bb) Für das Eurosystem wurden (wie für das frühere Bundesbanksystem) drei monetäre Aggregate abgegrenzt, und zwar ein eng gefasstes (M1), ein "mittleres" (M2) und ein weit gefasstes Aggregat (M3). Die Geldmenge M1 wird als Summe des Gesamtbestandes an Noten und Münzen bei den Nicht-MFIs (Bargeldumlauf) und der gesamten täglich fälligen Einlagen dieses Sektors ermittelt. Die Bargeldbestände der Geschäftsbanken und die Sichteinlagen der Geschäftsbanken bei der Zentralbank gehören also nicht zur Geldmenge. Der Grund liegt darin, dass die Geldmenge als analytisches Konzept Verwendung findet, also zur Erklärung bestimmter wirtschaftlicher Vorgänge, wie z.B. der Änderung der gesamtwirtschaftlichen Produktion und Beschäftigung sowie des Preisniveaus, herangezogen wird. Für solche Vorgänge sind aber unmittelbar nur die Geldbestände der Nichtbanken, nicht aber die Geldbestände der Geschäftsbanken von wesentlicher Bedeutung; denn diese dienen in erster Linie dem Verrechungsverkehr zwischen den Geschäftsbanken einerseits und den Geschäftsbanken und der Zentralbank andererseits.
        Was schließlich die konkrete Berechnung der Geldmenge im Euro-Währungsgebiet angeht, so ist noch folgendes zu beachten: Der vom Eurosystem ermittelte Bargeldumlauf enthält auch die im Ausland befindlichen Noten und Münzen. In Hinblick auf die Erklärung wirtschaftlicher Vorgänge im Inland wäre es sinnvoll, diesen Teil des gesamten Bargeldumlaufs aus der Geldmenge zu eliminieren. Statistische Schwierigkeiten dürften dem jedoch entgegenstehen. Weiter ist zu beachten, dass die Einlagen der Zentralregierungen, z.B. des Bundes in Deutschland, bei den Monetären Finanzinstituten nicht zur Geldmenge gehören. Ein Grund könnte darin gesehen werden, dass die Kassenbestände der Zentralregierungen nicht für ihre Ausgaben und damit auch nicht für die gesamtwirtschaftliche Nachfrage, die gesamtwirtschaftliche Produktion und die zukünftige Preisniveauentwicklung entscheidend sind. Es fragt sich dann allerdings, ob nicht ähnlich in Hinblick auf die Kassenbestände anderer öffentlicher Haushalte, z.B. der Länder, argumentiert werden kann. Insofern erscheint die besondere Behandlung der Einlagen von Zentralregierungen nicht unproblematisch.
        Da für die Abgrenzung von M1 die Zahlungsmittelfunktion maßgeblich ist, hat dieses Aggregat den höchsten Geldgrad. Bei M2 wird zusätzlich die Funktion des Geldes als temporäres Kaufkraftaufbewahrungsmittel berücksichtigt; es enthält neben M1 Vermögenswerte mit niedrigerem Geldgrad, nämlich Einlagen mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren und Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist bis zu drei Monaten. Bei der Einbeziehung derartiger Einlagen in ein Geldmengenkonzept lässt sich nicht vermeiden, dass man zu einem gewissen Teil auch Termineinlagen aufnimmt, die nicht zu dem Zweck gehalten werden, eine bestimmte Anschaffung zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu finanzieren, sondern als finanzielle Reserve dienen. Die Geldmenge M2 enthält demnach auch finanzielle Mittel, die weniger ein temporäres als ein permanentes Kaufkraftaufbewahrungsmittel darstellen und damit schon Wertaufbewahrungsfunktion übernehmen.
        Will man nun die Wertaufbewahrungsfunktion bei der Abgrenzung der Geldmenge noch stärker betonen, dann muss man den Geldmengenbegriff noch weiter fassen. Derartigen Erwägungen wird mit der Abgrenzung der Geldmenge M3 Rechnung getragen. M3 enthält neben M2 Verbindlichkeiten aus Wertpapierpensions- geschäften (Verkäufe von Wertpapieren unter Rückkaufsvereinbarung, auch Repogeschäfte genannt)xx, Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis zu zwei Jahren (netto, d.h. abzüglich der Eigenbestände der MFIs) sowie Anteile an Geldmarktfonds und Geldmarktpapiere (netto). Das Geldmengenkonzept M3 spielt im Rahmen der geldpolitischen Strategie der EZB eine besondere Rollexxx als quantitativer Referenzwert.

 


Eine quantitative Vorstellung von der Höhe der Geldmengen M1, M2 und M2 im Euro-Währungsgebiet für Ende 1999 (in Mrd. EUR) vermittelt die folgende Zusammenstellung:
 

Bargeldumlauf........................................................................................ 
        (ohne Kassenbestände der Kreditinstitute) 
        + täglich fällige Einlagen 
        (ohne Einlagen von Zentralregierungen)........................................

350 
 

1609

= Geldmenge M1................................................................................... 
        + Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von bis zu 2 Jahren und Ein- 
        lagen mit vereinbarter Kündigungsfrüst von bis zu 3 Monaten.....

1959

2161

= Geldmenge M2.................................................................................... 
        + Verbindlichkeiten aus Repogeschäften, Geldmarktfonds- 
        anteilen und Geldmarktpapieren sowie aus Schuldverschrei- 
        bungen mit einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren...............................

4120 
  

658

= Geldmenge M3...................................................................................

4778

Zusammenfassung
____________________________
    x  Vgl. zum folgenden auch Europäische Zentralbank, Monatsbericht Dezember 2000, S.16* f.
    xx Siehe hierzu auch S. 353.
    xxx Siehe hierzu genauer die Aktualisierungen zu VI.2b).

 

ad I, Zusammenfassung, S. 10, 9. Zeile von unten:

...bezeichnet.
5. Für das Euro-Währungsgebiet wurden folgende Geldmengenkonzepte (monetäre Aggregate) als Verbindlichkeiten der Monetären Finanzinstitute (MFIs) abgegrenzt: M1 als Summe von Bargeldumlauf und täglich fälligen Einlagen (Sichteinlagen), M2 als Summe von M1 und Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von bis zu zwei Jahren und mit vereinbarter Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten sowie M3 als Summe von M2 zuzüglich der Verbindlichkeiten aus Repogeschäften, Geldmarktanteilen und Geldmarktpapieren (netto) sowie aus Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren (netto).
Hinweis: Punkt 6 entfällt


ad III.3a), S. 101, 5. Zeile von oben:

 ..., wobei ökonomisch weniger wichtige Positionen vernachlässigt werden2).

  _____________________________________


        2)...Nichtbanken bei der Zentralbank sowie bei Betrachtung des Eurosystems die Nettoforderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet.
      3) Vgl. ...


ad III.3a), S. 101, 1a. Zentralbankbilanz:

 11. Nettoauslandsforderungen

       (einschl. Gold und Goldforderungen)

15. Verbindlichkeiten gegenüber Geschäftsbanken


ad III.3a), S. 101, 9. Zeile von unten:
 

        Die Position 11. enthält im wesentlichen die Währungsreserven und die sonstigen Auslandsaktiva abzüglich der Auslandsverbindlichkeiten der Zentralbank. Die Währungsreserven des Eurosystems enthalten nur Aktiva und bestehen aus dem Goldbestand und den Goldforderungen (goldwertgesicherte Auslandsforderungen), der Reserveposition im Internationalen Währungsfonds (Ziehungsrechte in der Reservetranche und Kredite an den Fonds auf Grund besonderer Vereinbarungen) und Sonderziehungsrechten3 sowie den Devisenreserven. Letztere werden insbesondere durch Interventionen der Zentralbank verändert4. Sie umfassen die Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets in Form von Bankguthaben, Wertpapieren und Auslandskrediten. Die sonstigen Auslandsaktiva bestehen im Eurosystem aus Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Die Auslandsverbindlichkeiten im Eurosystem enthalten die Verbindlichkeiten in Fremdwährung oder Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Die Position 12. ...

_________________________________

    3 Sonderziehungsrechte und Ziehungsrechte in der Reservetranche bieten den Währungsbehörden eines Landes die Möglichkeit,...

    4 Vgl. hierzu Band II (Geldpolitik. 7., neubearb. u. erw. Aufl. Göttingen 1995), Unterabschnitt I.3c)bb).


ad III.3a), S. 102, 6. Zeile von unten:

Die Position 15. besteht im Euro-System vor allem aus den auf Girokonten gehaltenen Einlagen, die in erster Linie Mindestreserveguthaben sind und zu einem geringen Teil darüber hinausgehende Einlagen (sog. Überschussreserven) darstellen. Daneben bestehen die Verbindlichkeiten gegenüber Geschäftsbanken im Euro-System aus Guthaben in der Einlagefazilitätx, oder sie resultieren aus bestimmten Feinsteuerungsoperationen des Euro-Systemsxx. Die Position 17. ...

_____________________________________

    x Siehe dazu Unterabschnitt VI. 3e)bb).

    xx Hierbei handelt es sich um die Hereinnahme von Termineinlagen (siehe hierzu Unterabschnitt VI. 3c) cc)) oder bestimmte befristete Transaktionen (siehe hierzu Unterabschnitt VI. 3c. aa)). 

 


ad III.3a), S. 102, Fußnote 11, (neu):

11 Siehe Artikel 101 in Verbindung mit Artikel 116(3) in: Vertrag von Amsterdam, a. a. O.


ad III, 3a), S. 107, Fußnote 14

    14) Zur Abgrenzung der Monetären Finanzinstitute siehe die Aktualisierungen zu I.1c).
 


ad III. 3c), S. 134, Fußnote 59:

... H.1 (1972), S. 269f.- Zu bedenken ist außerdem, dass sich bei einer negativ geneigten Ma-Kurve im Fall einer durch einen Einkommensanstieg bewirkten Rechtsverschiebung der L-Kurve eine Senkung der Geldmenge einstellen würde. Auch das dürfte Erfahrungen widersprechen.

ad V. 1d), S. 266, Fig. V.1:

Der zum Punkt B gehörende Yr-Wert heißt nicht YrR sondern YrB
 


ad V.1d), S. 274, Fig. V.3:

Der zum Punkt B gehörende Yr-Wert heißt nicht Yr, sondern YrB
 


ad V.2a), S. 280, 21. Zeile von oben:

... jedoch nicht weiter betrachtet. Scheut die Regierung davor zurück, Reformen durchzusetzen, die die Anpassungsfähigkeit (Flexibilität) des Arbeitsmarktes erhöhen und so die normale (d.h. die friktionell bzw.. strukturell bedingte) Arbeitslosigkeit (U) senken, dann könnte ihr bei hoher normaler Arbeitslosigkeit daran gelegen sein, die existierende Arbeitslosigkeit auf anderem Wege zu bekämpfen, z.B. durch eine expansive Geldpolitik. Hiermit ließe sich die Beschäftigung - zumindest kurzfristig - über ihr normales Niveau und das reale Sozialprodukt über sein potentielles Niveau () erhöhen. Die Regierung würde damit einen Zielwert für Yr von k mit k > 1 anstreben und in diesem Sinne u.U. auf das Entscheidungsgremium der Zentralbank einwirken. Diese politökonomische Argumentation wäre neben den oben angeführten Effizienzhemmnissen eine weitere Begründung für die der folgenden Analyse zugrunde liegende Annahme k > 1.
    Unter der Annahme eines ...

ad V. 2a), S. 285, 11. Zeile von unten:

... der Zentralbank bilden. Außerdem ist zu beachten, ...
 


ad V. 2a), S. 285, 2. Zeile von unten, nach Gleichung (10):

Da für die Wirtschaftssubjekte die rationale Erwartungshypothese gilt, ist ihnen dieser Optimierungskalkül bekannt. Für die Ermittlung der diskretionären Lösung wäre also der Erwartungswert von (10) zu bilden. Die Vorgehensweise lässt sich aber vereinfachen, indem man berücksichtigt, dass Wirtschaftssubjekte mit rationalen Inflationserwartungen die tatsächliche Inflationsrate stets korrekt antizipieren, wenn - wie hier und anders als in dem noch folgenden Unterabschnitt 2c) - keine Zufallseinflüsse existieren. Dann ist pp *, so dass aus (10) folgt

(11) p Dl z (= 6)11

Da der diskretionären ...

_____________________________________

    11 Bildet man alternativ zu dieser Vorgehensweise den Erwartungswert von (10), wobei E(p) = p *, E(p *) = E[E(p )] = E(p ) = p * und E(z) = z, dann erhält man für die erwartete Inflationsrate: p * = l z. Eingesetzt in (10), ergibt sich (11).


ad V.2b), S. 292, 16. Zeile von unten:

... vergrößert wird, und letzterer dabei um so eher überwiegt, je größer l ist.

    Wie die Ungleichung...


ad V.3a), S. 304, nach der ersten Gleichung:

Die monetäre Basis besteht – gesehen von der Verwendungsseite – im wesentlichen aus dem Bargeldumlauf und den Mindestreserven. Demnach würde die Seigniorage schrumpfen, wenn der Bargeldumlauf zurückgehen würde, z.B. im Zuge einer Substitution von Bargeld durch elektronisches Geld x.

Ohne Folgen für die ...

______________

x Elektronisches Geld (kurz: E-Geld) sind auf Datenträger gespeicherte Werteinheiten, die allgemein für Zahlungszwecke genutzt werden können. Zum E-Geld siehe genauer Europäische Zentralbank, Monatsbericht November 2000, S. 55ff.


ad V, Literaturangaben, S. 325, 13. Zeile von oben: 

G. Illing, Theorie der Geldpolitik. Eine spieltheoretische Einführung, Berlin 1997 (zu 2, 3 und 4). 

 

ad A3), S. 365, 6. Zeile von unten:

 (2) L=pLr(...


ad A6), S. 381, 2. Zeile von unten:

pt + a1pt-1 + a2pt-2 + b = 0