GEZ-Befreiung
Seit
kurzem sind auch in Göttingen die Rundfunkgebühren-Befreiung und
der Telefon-Sozialanschluß wieder aneinander gekoppelt. Die
Kriterien, um beide bewilligt zu bekommen, treffen eigentlich auf
fast alle Studierende zu. Leider ist das Ganze nicht so einfach, wie
die Gesetzeslage es erscheinen läßt. Warum das so ist und wer von
euch Chancen auf die Befreiung hat, erfahrt ihr in diesem
Sozialinfo.
Wie
hoch sind die Rundfunk- und Fernseh-Gebühren?
Die
monatlichen Gebühren betragen zur Zeit:
- für ein Hörfunkgerät: 9,45 DM.
- für ein Fernsehgerät: 28,25 DM.
- für beides zusammen: 28,25 DM.
Wer
ist gebührenpflichtig?
Alle,
die ein Rundfunk- oder Fernsehgerät besitzen, sind grundsätzlich
dazu verpflichtet, dieses der Gebühreneinzugszentrale (GEZ)
mitzuteilen, damit die fälligen Gebühren eingezogen werden
können. Wer sich anmelden will, erhält die Anmeldeformulare bei
allen Banken und Sparkassen.
Immer wieder kommt es vor, daß Menschen, die sich noch nicht bei
der GEZ angemeldet haben, überraschend Besuch bekommen. Die „GEZ-FahnderInnen“
versuchen auf diese Weise, noch nicht angemeldete Radios und TV`s
ausfindig zu machen und die Gebührenpflicht festzustellen.
Mitunter geben die Gäste sogar vor, ein Zutrittsrecht zur Wohnung
zu haben. Das ist natürlich völliger Unsinn. Die
Unverletzlichkeit der Wohnung ist grundgesetzlich geschützt (GG
Art. 13), so daß ohne eine entsprechende richterliche Verfügung
niemand ungebeten sich Zutritt zu einer Wohnung verschaffen darf.
Und solch eine Verfügung ist nicht gerade einfach zu bekommen.
Somit - wenn ihr derartigen Besuch bekommt, schließt ihr am
besten umgehend wieder die Tür. Doch Vorsicht: Oftmals sind sich
die Damen und Herren nicht zu schade für irgendwelche Tricks, wie
etwa im Auftrag von Meinungsumfragen oder Gewinnspielen unterwegs
zu sein.
Wann
kann ich mich befreien lassen?
Menschen
mit niedrigem Einkommen (somit die meisten Studierenden) oder „mit
verminderter Erwerbsfähigkeit“ (unabhängig vom Einkommen)
können sich von den Gebühren befreien lassen, wenn ihr
monatliches Einkommen abzüglich der Kaltmiete den 1,5-fachen
Sozialhilfesatz (z.Z. 808,50 DM) nicht übersteigt. Zur Kaltmiete
gehören auch Umlagen wie z.B. die Wasserrechnung, nicht jedoch
Heizungs- und Stromkosten.
Beispiel
Für eineN AlleinstehendeN ergibt sich ein maßgeblicher Betrag
von:
1,5 facher Regelsatz |
808,50 DM |
+ Kaltmiete |
z.B. 300,00 DM |
somit Einkommensgrenze (in
diesem Beispiel) |
1108,50 DM |
Das ist die maximale Einkommenshöhe um befreit zu werden, aber
vorsicht: Auch ein gewisses Mindesteinkommen muß vorliegen,
denn ein aus Sicht des NDR zu geringes Einkommen führt zur
Ablehnung - nach dem Motto „Davon kann doch keiner leben, das
glauben wir Ihnen nicht“. Ein Richtbetrag hierbei ist (wie
beim Antrag auf Wohngeld) der Sozialhilfesatz von z.Zt. 539,00
DM plus eure Kaltmiete, der also mindestens nachgewiesen werden
sollte.
Wie
lange gilt die Befreiung?
Da
die Befreiung in der Regel befristet wird (steht im
Befreiungsbescheid), kommt die GEZ erst ins Spiel, kurz bevor die
Frist abläuft. Mit einem kleinen unauffälligen Papier wird etwa
drei Monate vorher auf die demnächst zu zahlenden Gebühren für
die Rundfunknutzung hingewiesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt
sollte eine neue Befreiung beantragt werden, um zu verhindern,
daß es zur Zahlungspflicht kommt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen, daß die Befreiung
immer erst ab Beginn des auf die Antragsstellung folgenden Monats
wirksam wird. Wer also Mitte November einen Befreiungsantrag
stellt (Eingangsdatum bei der Behörde ist maßgeblich), und die
Voraussetzungen erfüllt, wird frühestens ab Dezember befreit.
Wer angegeben hat, bereits seit längerer Zeit ein Radio oder ein
TV zu besitzen, wird für den zurückliegenden Zeitraum zur
Zahlung verpflichtet.
Wie
wird man befreit?
Im
Rathaus oder im Sozialreferat liegen Anträge auf
Gebührenbefreiung für euch aus. Wichtig ist, das ihr euch gerade
beim Ausfüllen des Fragebogens beraten laßt, denn es wurden vom
NDR einige Finten eingebaut.
Welche
Unterlagen sind vorzulegen?
Bei
der Antragstellung sind dem Sozialamt folgende Unterlagen
vorzulegen:
- Einkommensnachweise (Lohn- und Gehaltsbescheinigung,
Rentenbescheid, ggf. formlose Bescheinigung über
Unterhaltszahlungen der Eltern, BAföG- Bescheid etc.).
- Mietvertrag soweit vorhanden oder eine Mietbescheinigung deR
VermieterIn.
Wo
liegt das Problem?
Zur
Zeit lehnt der NDR alle Befreiungsanträge ab, in denen angegeben
wird, daß der/die StudentIn teilweise oder ganz von den Eltern
unterstützt wird.
O-Ton NDR: " Gemäß der gesetzlichen Unterhaltspflicht haben
die Eltern den zu gewährenden Unterhalt nach der Lebensstellung
des Bedürftigen zu bemessen, damit der gesamte Lebensbedarf
abgesichert wird. Zum üblichen Lebensbedarf sind dann auch
Rundfunkgebühren zu rechnen." (Auszug aus einem
Ablehnungsbescheid)
Eine rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen besteht aus unserer
Sicht nicht. Im „Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt“
vom 8. September 1992, in welchem die entsprechende Verordnung
aufgelistet ist, werden nur die Einkommensbeträge geregelt, einen
Verweis auf die Unterhaltspflicht der Eltern gibt es nicht.
Was
kann man tun, um die Befreiung dennoch zu erhalten?
Grundsätzlich
sollte man gegen einen Ablehnungsbescheid aus obigen oder
ähnlichen Gründen unbedingt Widerspruch einlegen. Das kann erst
mal völlig formlos geschehen, muß aber schriftlich beim NDR
eingereicht werden. Vorgefertigte Formulare oder nähere Beratung
erhaltet ihr im Sozialreferat des AStA.
Schnellen Erfolg zeigen bislang leider auch solche Widersprüche
nicht. Meistens muß man ewig auf einen neuerlichen Bescheid
warten, und während dieser Wartezeit (manchmal bis zu einem Jahr)
werden die Gebühren natürlich fleißig vom Konto abgebucht, da
solch ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung besitzt. Das
trifft genauso bei Fällen zu, die anders als oben gelagert sind,
mit Sicherheit positiv ausgehen müssen und vom NDR beim ersten
Anlauf einfach abgelehnt worden sind nach dem Motto „Vielleicht
lassen sich die Leute ja einschüchtern“. Begründet werden
diese Zeiten vom NDR mit der Widerspruchsflut, in der man dort im
Moment anscheinend ertrinkt - durchaus nicht unverschuldet.
Wirkliche Chancen, gegen das Vorgehen des NDR etwas auszurichten,
beinhalten eigentlich nur gerichtliche Klagen. Inzwischen ist auch
dieser Weg schon begangen worden – mit Erfolg. Infos hierzu
erhaltet ihr im Sozialreferat. Ebenso versuchen die
niedersächsischen Asten, auf anderen Wegen Einfluß zu nehmen.
Auch der AStA Göttingen ist daran beteiligt und informiert euch
über aktuelle Entwicklungen jederzeit im Sozialreferat.
Auf der nächsten Seite findet ihr ein Muster für eine
Widerspruchs-Begründung. Wenn ihr Probleme mit der GEZ haben
solltet, dann solltet ihr dies dem Sozialreferat aber auf jeden
Fall mitteilen, damit ein Überblick über die Häufigkeit und Art
der aktuellen Probleme bestehen kann.
Bei
Fragen zum BAföG, Jobben, GEZ-Befreiung, Studieren mit Kind, Wohngeld
u.s.w. erhaltet ihr hier eine
Beratung per E-Mail (Marianne, AStA-Sozialreferentin). Unsere
SozialberaterInnen stehen euch gerne mit Rat und Tat zur Seite.
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Diese
Seite wurde zuletzt geändert am 5. November 2001.
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