GEZ-Befreiung

Seit kurzem sind auch in Göttingen die Rundfunkgebühren-Befreiung und der Telefon-Sozialanschluß wieder aneinander gekoppelt. Die Kriterien, um beide bewilligt zu bekommen, treffen eigentlich auf fast alle Studierende zu. Leider ist das Ganze nicht so einfach, wie die Gesetzeslage es erscheinen läßt. Warum das so ist und wer von euch Chancen auf die Befreiung hat, erfahrt ihr in diesem Sozialinfo.

Wie hoch sind die Rundfunk- und Fernseh-Gebühren?

Die monatlichen Gebühren betragen zur Zeit:

  • für ein Hörfunkgerät: 9,45 DM.
  • für ein Fernsehgerät: 28,25 DM.
  • für beides zusammen: 28,25 DM.

Wer ist gebührenpflichtig?

Alle, die ein Rundfunk- oder Fernsehgerät besitzen, sind grundsätzlich dazu verpflichtet, dieses der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) mitzuteilen, damit die fälligen Gebühren eingezogen werden können. Wer sich anmelden will, erhält die Anmeldeformulare bei allen Banken und Sparkassen.
Immer wieder kommt es vor, daß Menschen, die sich noch nicht bei der GEZ angemeldet haben, überraschend Besuch bekommen. Die „GEZ-FahnderInnen“ versuchen auf diese Weise, noch nicht angemeldete Radios und TV`s ausfindig zu machen und die Gebührenpflicht festzustellen. Mitunter geben die Gäste sogar vor, ein Zutrittsrecht zur Wohnung zu haben. Das ist natürlich völliger Unsinn. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist grundgesetzlich geschützt (GG Art. 13), so daß ohne eine entsprechende richterliche Verfügung niemand ungebeten sich Zutritt zu einer Wohnung verschaffen darf. Und solch eine Verfügung ist nicht gerade einfach zu bekommen.
Somit - wenn ihr derartigen Besuch bekommt, schließt ihr am besten umgehend wieder die Tür. Doch Vorsicht: Oftmals sind sich die Damen und Herren nicht zu schade für irgendwelche Tricks, wie etwa im Auftrag von Meinungsumfragen oder Gewinnspielen unterwegs zu sein.

Wann kann ich mich befreien lassen?

Menschen mit niedrigem Einkommen (somit die meisten Studierenden) oder „mit verminderter Erwerbsfähigkeit“ (unabhängig vom Einkommen) können sich von den Gebühren befreien lassen, wenn ihr monatliches Einkommen abzüglich der Kaltmiete den 1,5-fachen Sozialhilfesatz (z.Z. 808,50 DM) nicht übersteigt. Zur Kaltmiete gehören auch Umlagen wie z.B. die Wasserrechnung, nicht jedoch Heizungs- und Stromkosten.

Beispiel

Für eineN AlleinstehendeN ergibt sich ein maßgeblicher Betrag von:
1,5 facher Regelsatz 808,50 DM
+ Kaltmiete z.B. 300,00 DM
somit Einkommensgrenze (in diesem Beispiel) 1108,50 DM

Das ist die maximale Einkommenshöhe um befreit zu werden, aber vorsicht: Auch ein gewisses Mindesteinkommen muß vorliegen, denn ein aus Sicht des NDR zu geringes Einkommen führt zur Ablehnung - nach dem Motto „Davon kann doch keiner leben, das glauben wir Ihnen nicht“. Ein Richtbetrag hierbei ist (wie beim Antrag auf Wohngeld) der Sozialhilfesatz von z.Zt. 539,00 DM plus eure Kaltmiete, der also mindestens nachgewiesen werden sollte.

Wie lange gilt die Befreiung?

Da die Befreiung in der Regel befristet wird (steht im Befreiungsbescheid), kommt die GEZ erst ins Spiel, kurz bevor die Frist abläuft. Mit einem kleinen unauffälligen Papier wird etwa drei Monate vorher auf die demnächst zu zahlenden Gebühren für die Rundfunknutzung hingewiesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte eine neue Befreiung beantragt werden, um zu verhindern, daß es zur Zahlungspflicht kommt.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen, daß die Befreiung immer erst ab Beginn des auf die Antragsstellung folgenden Monats wirksam wird. Wer also Mitte November einen Befreiungsantrag stellt (Eingangsdatum bei der Behörde ist maßgeblich), und die Voraussetzungen erfüllt, wird frühestens ab Dezember befreit. Wer angegeben hat, bereits seit längerer Zeit ein Radio oder ein TV zu besitzen, wird für den zurückliegenden Zeitraum zur Zahlung verpflichtet.

Wie wird man befreit?

Im Rathaus oder im Sozialreferat liegen Anträge auf Gebührenbefreiung für euch aus. Wichtig ist, das ihr euch gerade beim Ausfüllen des Fragebogens beraten laßt, denn es wurden vom NDR einige Finten eingebaut.

Welche Unterlagen sind vorzulegen?

Bei der Antragstellung sind dem Sozialamt folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Einkommensnachweise (Lohn- und Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid, ggf. formlose Bescheinigung über Unterhaltszahlungen der Eltern, BAföG- Bescheid etc.).
  • Mietvertrag soweit vorhanden oder eine Mietbescheinigung deR VermieterIn.

Wo liegt das Problem?

Zur Zeit lehnt der NDR alle Befreiungsanträge ab, in denen angegeben wird, daß der/die StudentIn teilweise oder ganz von den Eltern unterstützt wird.

O-Ton NDR: " Gemäß der gesetzlichen Unterhaltspflicht haben die Eltern den zu gewährenden Unterhalt nach der Lebensstellung des Bedürftigen zu bemessen, damit der gesamte Lebensbedarf abgesichert wird. Zum üblichen Lebensbedarf sind dann auch Rundfunkgebühren zu rechnen." (Auszug aus einem Ablehnungsbescheid)

Eine rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen besteht aus unserer Sicht nicht. Im „Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt“ vom 8. September 1992, in welchem die entsprechende Verordnung aufgelistet ist, werden nur die Einkommensbeträge geregelt, einen Verweis auf die Unterhaltspflicht der Eltern gibt es nicht.

Was kann man tun, um die Befreiung dennoch zu erhalten?

Grundsätzlich sollte man gegen einen Ablehnungsbescheid aus obigen oder ähnlichen Gründen unbedingt Widerspruch einlegen. Das kann erst mal völlig formlos geschehen, muß aber schriftlich beim NDR eingereicht werden. Vorgefertigte Formulare oder nähere Beratung erhaltet ihr im Sozialreferat des AStA.
Schnellen Erfolg zeigen bislang leider auch solche Widersprüche nicht. Meistens muß man ewig auf einen neuerlichen Bescheid warten, und während dieser Wartezeit (manchmal bis zu einem Jahr) werden die Gebühren natürlich fleißig vom Konto abgebucht, da solch ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung besitzt. Das trifft genauso bei Fällen zu, die anders als oben gelagert sind, mit Sicherheit positiv ausgehen müssen und vom NDR beim ersten Anlauf einfach abgelehnt worden sind nach dem Motto „Vielleicht lassen sich die Leute ja einschüchtern“. Begründet werden diese Zeiten vom NDR mit der Widerspruchsflut, in der man dort im Moment anscheinend ertrinkt - durchaus nicht unverschuldet.
Wirkliche Chancen, gegen das Vorgehen des NDR etwas auszurichten, beinhalten eigentlich nur gerichtliche Klagen. Inzwischen ist auch dieser Weg schon begangen worden – mit Erfolg. Infos hierzu erhaltet ihr im Sozialreferat. Ebenso versuchen die niedersächsischen Asten, auf anderen Wegen Einfluß zu nehmen. Auch der AStA Göttingen ist daran beteiligt und informiert euch über aktuelle Entwicklungen jederzeit im Sozialreferat.
Auf der nächsten Seite findet ihr ein Muster für eine Widerspruchs-Begründung. Wenn ihr Probleme mit der GEZ haben solltet, dann solltet ihr dies dem Sozialreferat aber auf jeden Fall mitteilen, damit ein Überblick über die Häufigkeit und Art der aktuellen Probleme bestehen kann.




Bei Fragen zum BAföG, Jobben, GEZ-Befreiung, Studieren mit Kind, Wohngeld u.s.w. erhaltet ihr hier eine Beratung per E-Mail (Marianne, AStA-Sozialreferentin). Unsere SozialberaterInnen stehen euch gerne mit Rat und Tat zur Seite.




Zurück zur Übersicht

Diese Seite wurde zuletzt geändert am 5. November 2001.