Das
Darlehen des Studentenwerks
Diese
Seite informiert Dich über die Richtlinien für die
Darlehensvergabe durch die Studentische Darlehenskasse beim
Studentenwerk Göttingen. Sie ist dazu da, bedürftigen
Studierenden durch die Gewährung von Darlehen einen erfolgreichen
Studienabschluß zu ermöglichen. Geschöpft werden die Gelder
für die Darlehen aus einem eigenen Sozialfond des Göttinger
Studentenwerks. Sie haben nichts mit BAföG-Leistungen zu tun; sie
werden ganz im Gegenteil sogar nur dann gewährt, wenn eine
BAföG-Förderung absolut nicht mehr möglich ist. Damit sind
diese Darlehen für viele Studierende die letzte Chance, ihre
Examenszeit finanziert zu bekommen.
Detaillierte Informationen bekommst Du beim Sozialdienst des
Studiwerks. Dessen Räume befinden sich im Zentralmensagebäude
auf der sog. Ebene 1 links neben dem Zeitschriftenladen.
Öffnungszeiten sind:
Montag, Mittwoch und Freitag |
10.00 - 12.00 Uhr |
Dienstag und Donnerstag |
12.30 - 14.00 Uhr |
sowie nach Vereinbarung. |
|
Du erreichst den Sozialdienst unter der Telefonnummer 39-5120 oder
-5187
Damit
Du genau weißt, woran Du mit dem Studiwerksdarlehen bist,
dokumentieren wir auf den folgenden Seiten den Wortlaut der
Vergaberichtlinien.
1.
Grundsätzliches
- Darlehen werden nur Studierenden der Hochschule gewährt,
die an das Studentenwerk Beiträge gemäß §1 der
Studentenwerksbeitragsverordnung entrichten (die sind im
üblichen Semesterbeitrag von derzeit 60,75 DM enthalten).
- Darlehen werden längstens für die letzten 6 Monate der
Examenszeit vergeben. In besonderen Härtefällen ist eine
Aufstockung der Darlehensgewährung bis zu maximal 8 Monaten
möglich. Die AntragstellerInnen haben durch eine geeignete
Bescheinigung (z.B. vom Prüfungsamt) nachzuweisen, daß sie
diese Voraussetzungen erfüllen.
- Die Darlehen werden zinslos vergeben (mit Ausnahme von Nr.
5c).
- Darlehen können nicht für die Promotion vergeben werden.
- Darlehen werden nicht als Ersatz für ausstehende Leistungen
der Unterhaltspflichtigen (die Auszubildenden selber,
EhegattInnen oder Eltern) vergeben.
- Eine Darlehensvergabe als Aufstockung auf gewährte
Leistungen aus öffentlichen Mitteln erfolgt nicht.
2.
Zweckgebundenheit
- Darlehen werden nur für die Studienaufwendungen gewährt.
Sie dürfen nicht zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten,
zur Unterstützung Dritter, zur Bestreitung von
Heilbehandlungskosten und zu anderen, nicht unmittelbar mit
dem Studium zusammenhängenden Ausgaben verwendet werden.
- Wenn der Darlehensnehmerin/ dem Darlehensnehmer das Darlehen
zum Studienabschluß bewilligt wurde und sie/er nicht
innerhalb von einem Jahr den erfolgreichen Studienabschluß
nachweist, kann das Darlehen vorzeitig mit einer Frist von
einem Monat gekündigt werden.
3.
Höhe des Darlehens
Die
Gesamthöhe der einem bzw. einer Studierenden gewährten Darlehen
richtet sich nach dem jeweils gültigen Bedarf des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Der monatliche
Auszahlungsbetrag darf den geltenden monatlichen
Förderungsmeßbetrag der Studienförderung gemäß §13 Abs.1
Nr.2 und Abs.2 BAföG nicht übersteigen. Unterhaltsleistungen der
Ehegattin/des Ehegatten und der Eltern werden im Rahmen der nach
dem BAföG angerechneten Beträge auch hier vorausgesetzt und
angerechnet. Entsprechend werden auch die eigenen Einkünfte
des/der antragstellenden Auszubildenden bewertet. Der
Darlehenshöchstbetrag kann maximal eine Höhe von monatlich 800,-
DM und gesamt 4800,- DM für 6 Studienmonate erreichen (bzw.
Härteregelung unter Nr. 1b).
4.
Bürgschaft
Zur
Sicherung des Darlehens ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft
für den gesamten Darlehensbetrag beizubringen. Die Bürgschaft
ist in einer formgebundenen Erklärung abzugeben, wobei die
Unterschrift des Bürgen/der Bürgin von einer siegelführenden
Behörde beglaubigt sein muß. Siegelführende Behörden sind z.B.
Gemeinde-, Landes- und Bundesdienststellen. Als BürgInnen werden
nur Personen anerkannt, die mindestens 23 und nicht über 60 Jahre
alt sind. Der Bürge/die Bürgin muß selber über ein monatliches
Nettoeinkommen mindestens in Höhe der zum Zeitpunkt der
Antragstellung festgesetzten Elternfreibeträge der
Studienförderung nach dem BAföG (§25 Abs.1) verfügen. Als
BürgInnen scheiden aus: Studierende und SchuldnerInnen der
Darlehenskasse.
5.
Tilgungsmodalitäten, Verwaltungsgebühren
- Die monatliche Tilgungsrate beträgt in der Regel 200,- DM.
Die Tilgung muß spätestens im 4. Monat nach dem laut
Bescheinigung des Prüfungsamtes vorgesehenen
Studienabschlußmonat aufgenommen werden.
- Mahn- und Beitreibungsgebühren trägt die
Darlehensnehmerin/ der Darlehensnehmer. Für die erste Mahnung
sind 3,- DM, für die zweite 5,- DM zu zahlen. Der
Unkostenersatz für eine Benachrichtigung des Bürgen/der
Bürgin beträgt 5,- DM. Zusätzlich entstehende Kosten im
Zahlungsverkehr (z.B. Bankspesen, Bankgebühren etc.) gehen
immer zu Lasten der Darlehensnehmerin/des Darlehensnehmers.
- Wird die vertraglich übernommene Verpflichtung trotz
zweimaliger Mahnung nicht eingehalten, ist der ausstehende
Darlehensbetrag sofort zur Rückzahlung fällig. Gleichzeitig
ist der ausstehende Gesamtbetrag nach Ablauf des
Fälligkeitsdatums der zweiten Mahnung mit 6% zu verzinsen.
- Für die Gewährung des Studienabschlußdarlehens wird eine
einmalige Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1%
der Darlehenssumme erhoben. Dieser Betrag wird bei der
Auszahlung des Darlehens verwaltungsintern von der ersten Rate
einbehalten.
6.
Antragstellung
Darlehen
sind bei den zuständigen SachbearbeiterInnen des Studentenwerks
auf einem dort erhältlichen Antragsformular zu beantragen.
Folgende Unterlagen sind persönlich einzureichen:
- der ausgefüllte und unterzeichnete Darlehensantrag mit
einer formlosen Begründung
- Einkommens- und Vermögensnachweise für die
Antragstellerin/den Antragsteller und ihre/seine
Unterhaltsverpflichteten soweit beim Studentenwerk keine
Förderungsvorgänge neueren Datums( längstens zwei Jahre
zurückliegend) nach dem BAföG vorliegen (bei ausländischen
Studierenden, die nicht die Voraussetzungen des §8 BAföG
erfüllen, nicht erforderlich).
- Geeigneter Nachweis (z.B. des Prüfungsamtes), aus dem der
Termin über den Studienabschluß erkennbar ist
- Bürgschaftserklärung (siehe Nr.4)
- Immatrikulationsbescheinigung für das Semester der
Darlehensaufnahme.
7.
Entscheidung über die Anträge und die Auszahlung
Über
die Darlehensanträge entscheidet ein Vergabeausschuß. Die
Antragstellerin/der Antragsteller erhält über die Entscheidung
einen schriftlichen Bescheid. Ein Rechtsmittel gegen die
Entscheidung ist nicht möglich. Bei Bewilligung des Antrags wird
ein formgebundener Darlehensvertrag abgeschlossen. Die Auszahlung
erfolgt durch das Studentenwerk bargeldlos auf das im Antrag
angegebene Konto.
8.
Inkrafttreten
Diese
Vergaberichtlinien gelten für alle Darlehensverträge, die nach
dem 30. September 1991 abgeschlossen werden.