Richtlinien für die Vergabe von Studienabschlußdarlehen

Das Darlehen des Studentenwerks

Diese Seite informiert Dich über die Richtlinien für die Darlehensvergabe durch die Studentische Darlehenskasse beim Studentenwerk Göttingen. Sie ist dazu da, bedürftigen Studierenden durch die Gewährung von Darlehen einen erfolgreichen Studienabschluß zu ermöglichen. Geschöpft werden die Gelder für die Darlehen aus einem eigenen Sozialfond des Göttinger Studentenwerks. Sie haben nichts mit BAföG-Leistungen zu tun; sie werden ganz im Gegenteil sogar nur dann gewährt, wenn eine BAföG-Förderung absolut nicht mehr möglich ist. Damit sind diese Darlehen für viele Studierende die letzte Chance, ihre Examenszeit finanziert zu bekommen.

Detaillierte Informationen bekommst Du beim Sozialdienst des Studiwerks. Dessen Räume befinden sich im Zentralmensagebäude auf der sog. Ebene 1 links neben dem Zeitschriftenladen.

Öffnungszeiten sind:
Montag, Mittwoch und Freitag 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag 12.30 - 14.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung.  

Du erreichst den Sozialdienst unter der Telefonnummer 39-5120 oder -5187

Damit Du genau weißt, woran Du mit dem Studiwerksdarlehen bist, dokumentieren wir auf den folgenden Seiten den Wortlaut der Vergaberichtlinien.

1. Grundsätzliches

  1. Darlehen werden nur Studierenden der Hochschule gewährt, die an das Studentenwerk Beiträge gemäß §1 der Studentenwerksbeitragsverordnung entrichten (die sind im üblichen Semesterbeitrag von derzeit 60,75 DM enthalten).
  2. Darlehen werden längstens für die letzten 6 Monate der Examenszeit vergeben. In besonderen Härtefällen ist eine Aufstockung der Darlehensgewährung bis zu maximal 8 Monaten möglich. Die AntragstellerInnen haben durch eine geeignete Bescheinigung (z.B. vom Prüfungsamt) nachzuweisen, daß sie diese Voraussetzungen erfüllen.
  3. Die Darlehen werden zinslos vergeben (mit Ausnahme von Nr. 5c).
  4. Darlehen können nicht für die Promotion vergeben werden.
  5. Darlehen werden nicht als Ersatz für ausstehende Leistungen der Unterhaltspflichtigen (die Auszubildenden selber, EhegattInnen oder Eltern) vergeben.
  6. Eine Darlehensvergabe als Aufstockung auf gewährte Leistungen aus öffentlichen Mitteln erfolgt nicht.

2. Zweckgebundenheit

  1. Darlehen werden nur für die Studienaufwendungen gewährt. Sie dürfen nicht zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten, zur Unterstützung Dritter, zur Bestreitung von Heilbehandlungskosten und zu anderen, nicht unmittelbar mit dem Studium zusammenhängenden Ausgaben verwendet werden.
  2. Wenn der Darlehensnehmerin/ dem Darlehensnehmer das Darlehen zum Studienabschluß bewilligt wurde und sie/er nicht innerhalb von einem Jahr den erfolgreichen Studienabschluß nachweist, kann das Darlehen vorzeitig mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

3. Höhe des Darlehens

Die Gesamthöhe der einem bzw. einer Studierenden gewährten Darlehen richtet sich nach dem jeweils gültigen Bedarf des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Der monatliche Auszahlungsbetrag darf den geltenden monatlichen Förderungsmeßbetrag der Studienförderung gemäß §13 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 BAföG nicht übersteigen. Unterhaltsleistungen der Ehegattin/des Ehegatten und der Eltern werden im Rahmen der nach dem BAföG angerechneten Beträge auch hier vorausgesetzt und angerechnet. Entsprechend werden auch die eigenen Einkünfte des/der antragstellenden Auszubildenden bewertet. Der Darlehenshöchstbetrag kann maximal eine Höhe von monatlich 800,- DM und gesamt 4800,- DM für 6 Studienmonate erreichen (bzw. Härteregelung unter Nr. 1b).

4. Bürgschaft

Zur Sicherung des Darlehens ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft für den gesamten Darlehensbetrag beizubringen. Die Bürgschaft ist in einer formgebundenen Erklärung abzugeben, wobei die Unterschrift des Bürgen/der Bürgin von einer siegelführenden Behörde beglaubigt sein muß. Siegelführende Behörden sind z.B. Gemeinde-, Landes- und Bundesdienststellen. Als BürgInnen werden nur Personen anerkannt, die mindestens 23 und nicht über 60 Jahre alt sind. Der Bürge/die Bürgin muß selber über ein monatliches Nettoeinkommen mindestens in Höhe der zum Zeitpunkt der Antragstellung festgesetzten Elternfreibeträge der Studienförderung nach dem BAföG (§25 Abs.1) verfügen. Als BürgInnen scheiden aus: Studierende und SchuldnerInnen der Darlehenskasse.

5. Tilgungsmodalitäten, Verwaltungsgebühren

  1. Die monatliche Tilgungsrate beträgt in der Regel 200,- DM. Die Tilgung muß spätestens im 4. Monat nach dem laut Bescheinigung des Prüfungsamtes vorgesehenen Studienabschlußmonat aufgenommen werden.
  2. Mahn- und Beitreibungsgebühren trägt die Darlehensnehmerin/ der Darlehensnehmer. Für die erste Mahnung sind 3,- DM, für die zweite 5,- DM zu zahlen. Der Unkostenersatz für eine Benachrichtigung des Bürgen/der Bürgin beträgt 5,- DM. Zusätzlich entstehende Kosten im Zahlungsverkehr (z.B. Bankspesen, Bankgebühren etc.) gehen immer zu Lasten der Darlehensnehmerin/des Darlehensnehmers.
  3. Wird die vertraglich übernommene Verpflichtung trotz zweimaliger Mahnung nicht eingehalten, ist der ausstehende Darlehensbetrag sofort zur Rückzahlung fällig. Gleichzeitig ist der ausstehende Gesamtbetrag nach Ablauf des Fälligkeitsdatums der zweiten Mahnung mit 6% zu verzinsen.
  4. Für die Gewährung des Studienabschlußdarlehens wird eine einmalige Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1% der Darlehenssumme erhoben. Dieser Betrag wird bei der Auszahlung des Darlehens verwaltungsintern von der ersten Rate einbehalten.

6. Antragstellung

Darlehen sind bei den zuständigen SachbearbeiterInnen des Studentenwerks auf einem dort erhältlichen Antragsformular zu beantragen. Folgende Unterlagen sind persönlich einzureichen:

  1. der ausgefüllte und unterzeichnete Darlehensantrag mit einer formlosen Begründung
  2. Einkommens- und Vermögensnachweise für die Antragstellerin/den Antragsteller und ihre/seine Unterhaltsverpflichteten soweit beim Studentenwerk keine Förderungsvorgänge neueren Datums( längstens zwei Jahre zurückliegend) nach dem BAföG vorliegen (bei ausländischen Studierenden, die nicht die Voraussetzungen des §8 BAföG erfüllen, nicht erforderlich).
  3. Geeigneter Nachweis (z.B. des Prüfungsamtes), aus dem der Termin über den Studienabschluß erkennbar ist
  4. Bürgschaftserklärung (siehe Nr.4)
  5. Immatrikulationsbescheinigung für das Semester der Darlehensaufnahme.

7. Entscheidung über die Anträge und die Auszahlung

Über die Darlehensanträge entscheidet ein Vergabeausschuß. Die Antragstellerin/der Antragsteller erhält über die Entscheidung einen schriftlichen Bescheid. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht möglich. Bei Bewilligung des Antrags wird ein formgebundener Darlehensvertrag abgeschlossen. Die Auszahlung erfolgt durch das Studentenwerk bargeldlos auf das im Antrag angegebene Konto.

8. Inkrafttreten

Diese Vergaberichtlinien gelten für alle Darlehensverträge, die nach dem 30. September 1991 abgeschlossen werden.



Bei Fragen zum BAföG, Jobben, GEZ-Befreiung, Studieren mit Kind, Wohngeld u.s.w. erhaltet ihr hier eine Beratung per E-Mail (Marianne, AStA-Sozialreferentin). Unsere SozialberaterInnen stehen euch gerne mit Rat und Tat zur Seite.




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Diese Seite wurde zuletzt geändert am 5. November 2001.