Jobben in Göttingen!

Wenn wir uns einmal anschauen, wie gewöhnliche Studierende an Geld gelangen, fällt auf, dass das in aller Munde geführte BAföG dabei keineswegs die Hauptrolle spielt. Neben der Finanzierung durch die Eltern finanzieren sich zwei Drittel aller Studierenden mittlerweile zumindest teilweise durch eigenes Jobben.
Fragen zum Job neben dem Studium, sei es während des Semesters oder in der vorlesungs-freien Zeit, werden sich also vermutlich auch Dir stellen.

Wie kriege ich einen Job?

Prinzipiell hast Du natürlich die Möglichkeit, einen Job an der Uni selbst zu ergattern. Die Stellen für sog. "studentische Hilfskräfte" sind aber - nicht zuletzt wegen der Sparmaßnahmen - ziemlich dünn gesät. Außerdem sind das meist Jobs, für die eher Studierende höherer Semester genommen werden.
Typische Studijobs sind eher Kneipenbedienung, Verkaufsaushilfe und Fahrrad- oder Autokurier. Daneben gibt es - besonders zum Sommer hin - die Möglichkeit, eine der etwa 20 Stellen für Hilfstätigkeiten in den Mensen und den übrigen Betrieben des Stu-dentenwerks zu bekommen. Nachfragen richtest Du an die Personalabteilung des Studentenwerks unter der Telefonnummer (0551) 395136.
Für andere Jobs kannst Du bei den entsprechenden Betrieben nachfragen, die Inserate in den einschlägigen Zeitungen begutachten oder aber den speziellen Service des Arbeitsamtes nutzen.
Die Jobvermittlungs-stelle für Studierende befindet sich im Arbeitsamt in der Bahnhofsallee 5 im 2. Stock, Zimmer 268 und 269. Sie hat werktäglich von 7.30 bis 12.30 Uhr und von 13.00 bis 15.30 (Freitags nur am Vormittag) geöffnet. Die Telefonnummer lautet (0551) 520285.

Sozialversicherung allgemein

Die Sozialversicherungsbeiträge sind folgendermaßen gestaffelt: der Pflegeversicherungsbeitrag beträgt 1,7%, der Arbeitslosenversicherungsbeitrag liegt bei 6,5%, die Krankenversicherung bei ca. 13,5% (je nach Kasse unterschiedlich) und die Rentenversicherung bei 19,1%. Das sind 41% des Bruttolohns. Von den 41% trägt der Arbeitgeber 50% und Du als Arbeitsnehmer ebenfalls 50%.

Im Einzelnen

Rentenversicherung

Seit dem 1. Oktober 1996 ist die Versicherungsfreiheit für Studierende in der Rentenversicherung weggefallen. Eingeschriebene Studierende, die eine mehr als nur geringfügige Beschäftigung aufgenommen haben (d.h. mit über 630 DM monatlichem Verdienst), sind rentenversicherungspflichtig wie jedeR andere ArbeitnehmerIn auch.

Sozialversicherung für Studierende

Studentische Beschäftigungsverhältnisse sind in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in folgenden Fällen sozialversicherungsfrei: Während der Vorlesungszeit, wenn...

  • die wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden liegt. Ausnahmen sind Abend- oder Nachtstunden - dann kann man mehr gearbeitet werden.
  • Die wöchentliche Arbeitszeit zwar über 20 Stunden liegt, aber als eine kurzzeitige Beschäftigung ist (einmalig im Beschäftigungsjahr und nicht länger als 2 Monate oder 50 Arbeitstage).
Während der vorlesungsfreien Zeit, ist es unabhängig von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden: keine Sozialversicherungspflicht.
Die 26-Wochen-Regelung: Wenn es zur Überschreitung der 20-Wochenstunden-Grenze kommt, dürfen nicht mehr als 26 Wochen pro Beschäftigungsjahr (nicht Kalenderjahr!) gearbeitet werden, weil sonst Versicherungspflicht anfällt.

Sozialversicherung bei kurzfristiger Beschäftigung

Die ist in jedem Fall sozialversicherungsfrei, wenn maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Beschäftigungsjahr gearbeitet werden. Bedingung ist eine vertragliche Begrenzung im Voraus! Kurzfristige und geringfügige Beschäftigungen können auch kombiniert werden. Du kannst also problemlos zwei Jobs nebeneinander haben, wenn sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.. Falls Du insgesamt mehr als 630 DM verdienst, brauchst Du in jedem Fall eine Lohnsteuerkarte bzw. bei mehreren Jobs halt mehrere davon. Da Du bei der zweiten Lohnsteuerkarte in Steuerklasse VI eingestuft wirst und viel Steuern zahlen musst, solltest Du in diesem Fall überlegen, einen Lohnsteuerjahresausgleich zu machen. In den meisten Fällen wird sich das Jobben hoffentlich auf ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beschränken. In dem Fall musst Du beim Finanzamt einen Freistellungsbescheid besorgen und diesen Deiner Arbeitgeberin vorlegen. Auch wenn Du mehrere Jobs hast, aber nicht mehr als 630,- DM verdienst, kannst Du das mit einem weiteren Freistellungsbescheid regeln.
DeinE ArbeitgeberIn muss bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen pauschal 12% des Arbeitsentgeldes an die Renten- und grundsätzlich pauschal 10% an die Krankenversicherung als Beiträge entrichten.

Sozialversicherung während eines Praktikums

Bei einem Praktikum vor dem Studium und ohne Entgeld sind die Studierendenbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung (außer Familienversicherung). Bei einem Praktikum mit Entgeld werden die PraktikantInnen wie ArbeitnehmerInnen behandelt.
Bei einem Praktikum während des Studiums sind bei Praktika, die in der Studienordnung vorgeschrieben, sind keine Sozial- und Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.
Wenn das Praktikum aber nicht in der Studienordnung vorgeschrieben ist, wird es wie ein studentischer Job behandelt. Wer nach dem Studium ein Praktikum machen will, muss sich darauf einstellen, voll sozialversicherungspflichtig zu sein.

Muss ich Steuern zahlen?

Auch als StudentIn musst Du bei der Arbeitsaufnahme der/dem ArbeitgeberIn grund-sätzlich eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Diese Karte wird von dem EinwohnerInnenmeldeamt des Ortes ausgestellt, in dem Du am 20. September des Vorjahres gemeldet warst. Sollte das Göttingen gewesen sein, ist es also das im Neuen Rathaus, Hiroshimaplatz 1-4. Geöffnet ist es werktäglich von 8.30 bis 15.00 Uhr (Do. bis 17.00 Uhr). Die Telefonnummer lautet (0551) 400-2151 bzw. -2153. In aller Regel bekommst Du die Lohnsteuerkarte durch die Post zugestellt, ohne dass Du Dich extra darum kümmern musst. Voraussetzung ist allerdings, dass hier Dein erster Wohnsitz ist.
Auf der Lohnsteuerkarte sind u.a. Familienstand, Geburtsdatum, Steuerklasse, Religionszugehörigkeit und ggf. die Zahl der Kinderfreibeträge vermerkt. Diese Eintragungen solltest Du überprüfen, da sie für die Höhe der Lohnsteuer wichtig sind. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. am Jahresende bescheinigen die ArbeitgeberInnen auf der Lohnsteuerkarte u.a. den Bruttoarbeitslohn sowie die Lohn- und Kirchensteuer.
Solltest Du sie verlieren, kostet Dich das 10 DM. Dir wird bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 14.093 DM zuzüglich 2000 DM Werbungskosten (Stand 2001) die gezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückerstattet. Je nachdem ob und wie viele Frei- und Pauschbeträge in Deinem Fall gültig sind, kann Dein steuerfreier Gesamtverdienst insgesamt noch um einiges höher liegen. Formulare für die Einkommensteuererklärung erhältst Du beim Finanzamt, Godehardstr. 6. Die Sprechzeiten sind Montag, Mittwoch und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und die Telefonnummer ist (0551) 407-0. Die Alternative: Weil Du ja den Ort bereits kennst, kriegst Du sie auch im Info-Pavillon vor dem Neuen Rathaus.

Pauschale Versteuerung durch Arbeitgeber

Ohne Steuerkarte erhebt der/die ArbeitgeberIn eine Pauschalsteuer in Höhe von 20% des Arbeitslohns (zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% und Kirchensteuer in Höhe von 7%).
Pauschalisierung ist nur zulässig, wenn der Lohn

  • monatlich 630 DM bzw.
  • wöchentlich 147 DM und
  • im Durchschnitt 22 DM pro Stunde
nicht übersteigt.

Was passiert mit meinem BAföG?

Offensichtlich ist auch den GesetzgeberInnen nicht ganz unbekannt, dass die BAföG-Förderung allein nicht wirklich zum Leben ausreicht und selbst Höchstsatzgeförderte neben dem Studium hinzuverdienen müssen. Daher dürfen BAföG-Empfänger bis zu 8200 DM brutto hinzuverdienen, ohne das dies zu Abzügen beim BAföG führt.

Selbstständigkeit / Scheinselbstständigkeit

Oft wird Studierenden von Firmen eine Art Promotion-Job angeboten. Wer viele Verträge verkauft, bekommt viel Geld - der Haken ist, dass man sich selbstständig machen muss! Hier einige Informationen zur Selbstständigkeit bzw. Scheinselbstständigkeit.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind tatsächlich selbstständig Tätige, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. In diesen Fällen beschränkt sich die Versicherungspflicht auf die Rentenversicherung.
Selbstständige Arbeit Die selbstständige Arbeit ist geprägt durch selbstbestimmtes Arbeiten, Weisungsunabhängigkeit sowie freier Wahl von Ort (kein fester Arbeitsplatz), Zeit und Arbeitswerkzeugen. Auch ist man eigenverantwortlich hinsichtlich der Abführung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben.
Scheinselbstständigkeit: Scheinselbstständigkeit nach §7 Abs.4 SGB IV wird vermutet, wenn drei von fünf genannten Merkmalen erfüllt sind:

  • Keine versicherungspflichtigen Beschäftigten, deren Arbeitsentgeld regelmäßig über 630 DM liegt
  • Regelmäßig und im wesentlichen nur für eine/n AuftraggeberIn tätig
  • AuftraggeberIn lässt vergleichbare Tätigkeiten regelmäßig durch andere von ihm/ihr abhängig beschäftigten ArbeitnehmerInnen verrichten
  • Typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennbar (Leistung auf Rechnung, unternehmerische Entscheidungsfreiheit, wirtschaftliches Risiko)
  • Tätigkeit entspricht nach Erscheinungsbild einer Tätigkeit, die zuvor für den selben Auftrageber im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde.

Internetadressen zur Jobsuche

Übersichts-Seiten

www.berufs-karriere.de
www.jobs.zeit.de/hotlist.html

Allgemeine Jobbörsen

www.arbeitsamt.de
www.jobpilot.de
www.stellenanzeigen.de
www.stepstone.de

Jobs im Ausland

www.jobware.de
www.worldwidejobs.de

Weitere Internetadressen

www.studentenvermittlung.de
www.jobscout24.de
www.bewerbung.net
www.jobline.de
www.stellenmarkt.de




Bei Fragen zum BAföG, Jobben, GEZ-Befreiung, Studieren mit Kind, Wohngeld u.s.w. erhaltet ihr hier eine Beratung per E-Mail (Marianne, AStA-Sozialreferentin). Unsere SozialberaterInnen stehen euch gerne mit Rat und Tat zur Seite.




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Diese Seite wurde zuletzt geändert am 5. November 2001.