Jobben
in Göttingen!
Wenn
wir uns einmal anschauen, wie gewöhnliche Studierende an Geld
gelangen, fällt auf, dass das in aller Munde geführte BAföG dabei
keineswegs die Hauptrolle spielt. Neben der Finanzierung durch die
Eltern finanzieren sich zwei Drittel aller Studierenden mittlerweile
zumindest teilweise durch eigenes Jobben.
Fragen zum Job neben dem Studium, sei es während des Semesters oder
in der vorlesungs-freien Zeit, werden sich also vermutlich auch Dir
stellen.
Wie
kriege ich einen Job?
Prinzipiell
hast Du natürlich die Möglichkeit, einen Job an der Uni selbst
zu ergattern. Die Stellen für sog. "studentische
Hilfskräfte" sind aber - nicht zuletzt wegen der
Sparmaßnahmen - ziemlich dünn gesät. Außerdem sind das meist
Jobs, für die eher Studierende höherer Semester genommen werden.
Typische Studijobs sind eher Kneipenbedienung, Verkaufsaushilfe
und Fahrrad- oder Autokurier. Daneben gibt es - besonders zum
Sommer hin - die Möglichkeit, eine der etwa 20 Stellen für
Hilfstätigkeiten in den Mensen und den übrigen Betrieben des
Stu-dentenwerks zu bekommen. Nachfragen richtest Du an die
Personalabteilung des Studentenwerks unter der Telefonnummer
(0551) 395136.
Für andere Jobs kannst Du bei den entsprechenden Betrieben
nachfragen, die Inserate in den einschlägigen Zeitungen
begutachten oder aber den speziellen Service des Arbeitsamtes
nutzen.
Die Jobvermittlungs-stelle für Studierende befindet sich im
Arbeitsamt in der Bahnhofsallee 5 im 2. Stock, Zimmer 268 und 269.
Sie hat werktäglich von 7.30 bis 12.30 Uhr und von 13.00 bis
15.30 (Freitags nur am Vormittag) geöffnet. Die Telefonnummer
lautet (0551) 520285.
Sozialversicherung
allgemein
Die
Sozialversicherungsbeiträge sind folgendermaßen gestaffelt: der
Pflegeversicherungsbeitrag beträgt 1,7%, der
Arbeitslosenversicherungsbeitrag liegt bei 6,5%, die
Krankenversicherung bei ca. 13,5% (je nach Kasse unterschiedlich)
und die Rentenversicherung bei 19,1%. Das sind 41% des
Bruttolohns. Von den 41% trägt der Arbeitgeber 50% und Du als
Arbeitsnehmer ebenfalls 50%.
Im
Einzelnen
Rentenversicherung
Seit
dem 1. Oktober 1996 ist die Versicherungsfreiheit für
Studierende in der Rentenversicherung weggefallen.
Eingeschriebene Studierende, die eine mehr als nur geringfügige
Beschäftigung aufgenommen haben (d.h. mit über 630 DM
monatlichem Verdienst), sind rentenversicherungspflichtig wie
jedeR andere ArbeitnehmerIn auch.
Sozialversicherung
für Studierende
Studentische
Beschäftigungsverhältnisse sind in Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung in folgenden Fällen
sozialversicherungsfrei: Während der Vorlesungszeit, wenn...
- die wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden liegt.
Ausnahmen sind Abend- oder Nachtstunden - dann kann man
mehr gearbeitet werden.
- Die wöchentliche Arbeitszeit zwar über 20 Stunden
liegt, aber als eine kurzzeitige Beschäftigung ist
(einmalig im Beschäftigungsjahr und nicht länger als 2
Monate oder 50 Arbeitstage).
Während der vorlesungsfreien Zeit, ist es unabhängig von der
Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden: keine
Sozialversicherungspflicht.
Die 26-Wochen-Regelung: Wenn es zur Überschreitung der
20-Wochenstunden-Grenze kommt, dürfen nicht mehr als 26
Wochen pro Beschäftigungsjahr (nicht Kalenderjahr!)
gearbeitet werden, weil sonst Versicherungspflicht anfällt.
Sozialversicherung
bei kurzfristiger Beschäftigung
Die
ist in jedem Fall sozialversicherungsfrei, wenn maximal 2
Monate oder 50 Arbeitstage im Beschäftigungsjahr gearbeitet
werden. Bedingung ist eine vertragliche Begrenzung im Voraus!
Kurzfristige und geringfügige Beschäftigungen können auch
kombiniert werden. Du kannst also problemlos zwei Jobs
nebeneinander haben, wenn sie die oben genannten
Voraussetzungen erfüllen.. Falls Du insgesamt mehr als 630 DM
verdienst, brauchst Du in jedem Fall eine Lohnsteuerkarte bzw.
bei mehreren Jobs halt mehrere davon. Da Du bei der zweiten
Lohnsteuerkarte in Steuerklasse VI eingestuft wirst und viel
Steuern zahlen musst, solltest Du in diesem Fall überlegen,
einen Lohnsteuerjahresausgleich zu machen. In den meisten
Fällen wird sich das Jobben hoffentlich auf ein
geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beschränken. In dem
Fall musst Du beim Finanzamt einen Freistellungsbescheid
besorgen und diesen Deiner Arbeitgeberin vorlegen. Auch wenn
Du mehrere Jobs hast, aber nicht mehr als 630,- DM verdienst,
kannst Du das mit einem weiteren Freistellungsbescheid regeln.
DeinE ArbeitgeberIn muss bei geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen pauschal 12% des
Arbeitsentgeldes an die Renten- und grundsätzlich pauschal
10% an die Krankenversicherung als Beiträge entrichten.
Sozialversicherung
während eines Praktikums
Bei
einem Praktikum vor dem Studium und ohne Entgeld sind die
Studierendenbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung
(außer Familienversicherung). Bei einem Praktikum mit Entgeld
werden die PraktikantInnen wie ArbeitnehmerInnen behandelt.
Bei einem Praktikum während des Studiums sind bei Praktika,
die in der Studienordnung vorgeschrieben, sind keine Sozial-
und Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.
Wenn das Praktikum aber nicht in der Studienordnung
vorgeschrieben ist, wird es wie ein studentischer Job
behandelt. Wer nach dem Studium ein Praktikum machen will,
muss sich darauf einstellen, voll sozialversicherungspflichtig
zu sein.
Muss
ich Steuern zahlen?
Auch
als StudentIn musst Du bei der Arbeitsaufnahme der/dem
ArbeitgeberIn grund-sätzlich eine Lohnsteuerkarte vorlegen.
Diese Karte wird von dem EinwohnerInnenmeldeamt des Ortes
ausgestellt, in dem Du am 20. September des Vorjahres gemeldet
warst. Sollte das Göttingen gewesen sein, ist es also das im
Neuen Rathaus, Hiroshimaplatz 1-4. Geöffnet ist es
werktäglich von 8.30 bis 15.00 Uhr (Do. bis 17.00 Uhr). Die
Telefonnummer lautet (0551) 400-2151 bzw. -2153. In aller
Regel bekommst Du die Lohnsteuerkarte durch die Post
zugestellt, ohne dass Du Dich extra darum kümmern musst.
Voraussetzung ist allerdings, dass hier Dein erster Wohnsitz
ist.
Auf der Lohnsteuerkarte sind u.a. Familienstand, Geburtsdatum,
Steuerklasse, Religionszugehörigkeit und ggf. die Zahl der
Kinderfreibeträge vermerkt. Diese Eintragungen solltest Du
überprüfen, da sie für die Höhe der Lohnsteuer wichtig
sind. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. am
Jahresende bescheinigen die ArbeitgeberInnen auf der
Lohnsteuerkarte u.a. den Bruttoarbeitslohn sowie die Lohn- und
Kirchensteuer.
Solltest Du sie verlieren, kostet Dich das 10 DM. Dir wird bis
zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 14.093 DM
zuzüglich 2000 DM Werbungskosten (Stand 2001) die gezahlte
Lohnsteuer vom Finanzamt zurückerstattet. Je nachdem ob und
wie viele Frei- und Pauschbeträge in Deinem Fall gültig
sind, kann Dein steuerfreier Gesamtverdienst insgesamt noch um
einiges höher liegen. Formulare für die
Einkommensteuererklärung erhältst Du beim Finanzamt,
Godehardstr. 6. Die Sprechzeiten sind Montag, Mittwoch und
Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und die Telefonnummer ist
(0551) 407-0. Die Alternative: Weil Du ja den Ort bereits
kennst, kriegst Du sie auch im Info-Pavillon vor dem Neuen
Rathaus.
Pauschale
Versteuerung durch Arbeitgeber
Ohne
Steuerkarte erhebt der/die ArbeitgeberIn eine Pauschalsteuer
in Höhe von 20% des Arbeitslohns (zuzüglich
Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% und Kirchensteuer in
Höhe von 7%).
Pauschalisierung ist nur zulässig, wenn der Lohn
- monatlich 630 DM bzw.
- wöchentlich 147 DM und
- im Durchschnitt 22 DM pro Stunde
nicht übersteigt.
Was
passiert mit meinem BAföG?
Offensichtlich
ist auch den GesetzgeberInnen nicht ganz unbekannt, dass die
BAföG-Förderung allein nicht wirklich zum Leben ausreicht
und selbst Höchstsatzgeförderte neben dem Studium
hinzuverdienen müssen. Daher dürfen BAföG-Empfänger bis zu
8200 DM brutto hinzuverdienen, ohne das dies zu Abzügen beim
BAföG führt.
Selbstständigkeit
/ Scheinselbstständigkeit
Oft
wird Studierenden von Firmen eine Art Promotion-Job angeboten.
Wer viele Verträge verkauft, bekommt viel Geld - der Haken ist,
dass man sich selbstständig machen muss! Hier einige
Informationen zur Selbstständigkeit bzw.
Scheinselbstständigkeit.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind tatsächlich
selbstständig Tätige, die keine versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen und im Wesentlichen nur für einen
Auftraggeber tätig sind. In diesen Fällen beschränkt sich die
Versicherungspflicht auf die Rentenversicherung.
Selbstständige Arbeit Die selbstständige Arbeit ist
geprägt durch selbstbestimmtes Arbeiten,
Weisungsunabhängigkeit sowie freier Wahl von Ort (kein fester
Arbeitsplatz), Zeit und Arbeitswerkzeugen. Auch ist man
eigenverantwortlich hinsichtlich der Abführung von Steuern und
Sozialversicherungsabgaben.
Scheinselbstständigkeit: Scheinselbstständigkeit nach
§7 Abs.4 SGB IV wird vermutet, wenn drei von fünf genannten
Merkmalen erfüllt sind:
- Keine versicherungspflichtigen Beschäftigten, deren
Arbeitsentgeld regelmäßig über 630 DM liegt
- Regelmäßig und im wesentlichen nur für eine/n
AuftraggeberIn tätig
- AuftraggeberIn lässt vergleichbare Tätigkeiten
regelmäßig durch andere von ihm/ihr abhängig
beschäftigten ArbeitnehmerInnen verrichten
- Typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht
erkennbar (Leistung auf Rechnung, unternehmerische
Entscheidungsfreiheit, wirtschaftliches Risiko)
- Tätigkeit entspricht nach Erscheinungsbild einer
Tätigkeit, die zuvor für den selben Auftrageber im Rahmen
eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt
wurde.
Internetadressen
zur Jobsuche
Übersichts-Seiten
www.berufs-karriere.de
www.jobs.zeit.de/hotlist.html
Allgemeine
Jobbörsen
www.arbeitsamt.de
www.jobpilot.de
www.stellenanzeigen.de
www.stepstone.de
Jobs
im Ausland
www.jobware.de
www.worldwidejobs.de
Weitere
Internetadressen
www.studentenvermittlung.de
www.jobscout24.de
www.bewerbung.net
www.jobline.de
www.stellenmarkt.de
Bei
Fragen zum BAföG, Jobben, GEZ-Befreiung, Studieren mit Kind, Wohngeld
u.s.w. erhaltet ihr hier eine
Beratung per E-Mail (Marianne, AStA-Sozialreferentin). Unsere
SozialberaterInnen stehen euch gerne mit Rat und Tat zur Seite.
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Diese
Seite wurde zuletzt geändert am 5. November 2001.
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