Krankenversicherung für Studierende

Was bedeutet Versicherungspflicht?

Als StudentIn fällst Du nach dem Sozialgesetzbuch unter die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen. Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland eingeschrieben sind, sind es grundsätzlich bis zum Abschluß des 14 Fachsemesters oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Ebenso versicherungspflichtig sind Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ausüben, ohne dafür Geld zu erhalten. Das wiederum heißt, daß Du während Deines Studiums und Praktikums entweder in der Familienversicherung Deiner Eltern mitversichert bist oder Dich selbst bei einer gesetzlichen Kasse (AIK, Ersatzkassen, Innungskassen etc.) versichern mußt.
Auf Antrag kannst Du Dich auch von Versicherungspflicht befreien lassen. Das aber ist kaum empfehlenswert, müßtest Du Dich dann doch privat oder gar nicht versichern lassen. Dazu später mehr.
Seit dem 1. Januar 1995 gilt auch, daß Du pflegeversicherungspflichtig bist.

Familienversicherung

Sofern Du noch nicht die Altersgrenze von 25 Jahren überschritten hast, bist Du als StudentIn in der Familienkrankenversicherung Deiner Eltern mitversichert. Hast Du Zivil- oder Wehrdienst hinter Dir, verlängert sich die Mitversicherung um den entsprechenden Zeitraum über Deinen 25. Geburtstag hinaus. Das geht auch, wenn Du zuvor eine Ausbildung gemacht hast, bei der Du zwischenzeitlich selbstversichert warst. Zudem wird in aller Regel auch ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr als Verlängerungsgrund anerkannt. Letzteres stößt manchmal bei kleineren Kassen, die vor der Wahlfreiheit bei der gesetzlichen Krankenversicherung mit derartigen Fällen wohl eher selten befaßt waren, auf Schwierigkeiten. In solchen Fällen kannst Du Dich an das AStA-Sozialreferat wenden. Unter 25 gibt es Ausnahmen, bei denen die Mitgliedschaft in der Familienversicherung entweder unterbrochen wird, nicht möglich ist oder endet:

  • Wer durch Jobben mehr als 630,- DM im Monat verdient muß sich eigenständig versichern. BAföG oder die finanzielle Unterstützung durch Deine Eltern haben damit allerdings nichts zu tun.
  • Wenn eines Deiner Elternteile anstatt in einer gesetzlichen Krankenversicherung privat versichert ist, wirst Du ebenfalls privat versichert.
  • Wer sich auch dem Ausscheiden aus der Familienversicherung gesetzlich weiterversichern will, muß das innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der elterlichen Versicherung tun.

Verlängerungsgründe für die Familienversicherung

Hast Du Zivil- oder Wehrdienst hinter Dir, verlängert sich die Mitversicherung um den entsprechenden Zeitraum über Deinen 25. Geburtstag hinaus. Dafür mußt Du rechtzeitig Bescheinigungen Deiner Zivildienststelle oder der Bundeswehr der Krankenkasse Deiner Eltern vorlegen.
Selbiges gilt prinzipiell auch für die Ableistung eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres. Das Sozialgesetzbuch erwähnt als Verlängerungsgründe explizit zwar nur die gesetzliche Dienstpflicht, stellt aber die freiwillige Dienstzeit der Ausbildungszeit gleich. Somit ist das ein Verlängerungsgrund. Einige Kassen tun sich aber schwer damit, das anzuerkennen. Sollte es Probleme geben, solltest Du Dich an den AStA wenden.

Gesetzliche Krankenversicherung für Studierende

Die gesetzlichen Krankenkassen und die Ersatzkassen versichern Dich zu einem vergleichsweise günstigen Tarif. Dieser beträgt pro Monat 101.92 Dm inklusive Pflegeversicherung. Dieser Tarif ist festgeschrieben, bei allen gesetzlichen Kassen gleich und gilt solange, bis Du Dein 14. Fachsemester überschritten oder Deinen 30. Geburtstag gefeiert hast.
Das Geburtstagsgeschenk fällt nicht so nett aus, denn ab dann wird es teurer. Du kannst Dich zunächst noch für sechs Monate freiwillig weiterversichern lassen. Das ist der sogenannte „AbsolventInnentarif“. Er beträgt 132,54 DM plus 23,97 DM Pflegeversicherung (=156,51). Danach gilt für Dich, wenn Du weiter studierst und kein Einkommen hast, der niedrigste Normaltarif. Das wären dann 181,89 DM plus 23.97 DM Pflegeversicherung (=205,86) im Monat. Diese Angaben beziehen sich auf die Tarife der AOK (2000).

Die Begrenzung der Studi-Versicherung auf 14 Fachsemester bezieht sich nur auf einen Studiengang. Semester eines früheren abgeschlossenen oder abgebrochenen Studiengangs werden nicht angerechnet. Es zählen also nur die Semester des Studiengangs, in dem Du im Moment eingeschrieben bist.
Bist Du in mehreren Studiengängen immatrikuliert, dann zählt der Studiengang mit der höchsten Semesterzahl. Dabei ist es egal, ob es sich dabei um den Erst- oder Zweitstudiengang handelt. Urlaubssemester oder Zeiten vorübergehender Exmatrikulation werden nicht auf die Fachsemester angerechnet.

Verlängerungsgründe für die Versicherungspflicht

Die folgenden Ausnahmen können die Versicherungspflicht verlängern. In diesem Fall kann der günstige Studitarif entsprechend länger in Anspruch genommen werden.

Ausbildungsgründe

Ein Grund für die Verlängerung der Versicherungspflicht kann in der Art der Ausbildung liegen.

  • Das trifft zum Beispiel auf Aufbaustudiengänge zu, die für das Erreichen Deines Berufsziels unbedingt notwendig sind. Das ist z.B. der Fall bei KieferchirurgInnen, die nach ihrem Zahnmedizinstudium noch ein allgemeinmedizinisches Studium abschließen müssen. Ein wirtschaftswissenschaftliches Aufbaustudium nach einem Forststudium beispielsweise fällt hingegen nicht unter diese Regelung. Die Versicherungspflicht endet dann mit Ablauf des 14. Fachsemesters Deines Aufbaustudiengangs. Hierbei kann Dir auch das Überschreiten Deines 30. Geburtstags ermöglicht werden.
  • Eine Verlängerung der Versicherungspflicht kannst Du auch durch ein Auslandsstudium erreichen. Die Dauer der Verlängerung hängt dabei von der Dauer und der Art des Auslandsstudiums ab.
  • Ein Promotionsstudium nach Abschluß Deines eigentlichen Studiums verlängert die Krankenversicherungspflicht nicht, weil es nicht mehr zur ersten berufsqualifizierenden Ausbildung gehört.
  • Bei der Nichtzulassung zum Wunschstudium im Auswahlverfahren wird die Altersgrenze ggf. um die Zeit der Nichtzulassung hinausgeschoben.
  • Ein Hinderungsgrund, das Studium vor Erreichen des 30. Lebensjahres abzuschließen, ist mit Sicherheit der Erwerb der Hochschluzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg. Sofern Du in diesem Fall Dein Studium aufnimmst, solange Du unter 30 bist, kann Die beispielsweise die gesamte Sekundarstufe II, mit der Du Dein Abitur erreicht hast, angerechnet werden. Hier würde Deine Versicherungspflicht erst mit 33 enden. Die früher geltende Regelung, daß die Versicherungspflicht zehn Jahre nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung endet, ist mittlerweile weggefallen.

Krankheits- oder behinderungsbedingte Gründe

  • Eine Erkrankung wird nur als Verlängerungsgrund anerkannt, wenn sie Dich durchgehend über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten gequält hat. Die Verlängerung der Versicherungspflicht entspricht dann in aller Regel dem Zeitraum der Erkrankung.
  • Durch eine Behinderung ist eine Verlängerung um maximal sieben Semester möglich, sofern es sich bei Deiner Behinderung um eine nachweisbar andauernde und Dein Studium beeinträchtigende Behinderung handelt.
  • Für die Betreuung Deiner kranken oder behinderten Familienmitglieder ist ebenfalls eine Verlängerung möglich. Deren Dauer richtet sich nach dem Zeitraum, in dem diese Gründe Dein Studium eingeschränkt oder unmöglich gemacht haben.
Für alle genannten Fälle sind ärztliche Bestätigungen notwendig.

Weitere Gründe

  • Die Geburt eines Kindes und die anschließende Erziehung kann eine Verlängerung Diener Versicherungspflicht um maximal drei Semester rechtfertigen.
  • Die Mitarbeit als gewähltes Mitglied in Hochschulgremien, wie z.B. im AStA oder in Fachschaften kann die Versicherungspflicht ebenfalls verlängern. Der Zeitraum richtet sich nach der Dauer Deiner Tätigkeit. Üblicherweise wirst Du aber für diese Tätigkeiten entsprechende Urlaubssemester beantragen, die ohnehin nicht die Fachsemesterzahl erhöhen und Dich somit nicht der oben genannt4en 14-Semester-Grenze näher bringen.

Private Krankenversicherung

Grundsätzlich kannst Du Dich auch von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn Du privat oder durch Beihilfeleistungen anderweitig versichert bist. Auf den Krankenversicherungsschutz ganz zu verzichten, mag aufgrund der einzusparenden Beiträge verlocken erscheinen. Das tust Du aber bitte nicht. Schon bei einer Arztrechnung können mehrere hundert Mark zusammenkommen. Und nach dem Schock wird wohl gleich die nächste fällig.
Der Tarif der privaten Krankenversicherungen scheint mit etwa 100 DM (zzgl. Pflegeversicherung) bis zum 30. Lebensjahr recht günstig zu sein. Sie haben aber ihre Nachteile: Die Tarife können kurzfristig erhöht werden und es können Risikozuschläge oder Leistungseinschränkungen verlangt werden. Besonders bei Frauen kann das bald zu hohen Monatsbeiträgen führen, sie gelten schon wegen eventueller Schwangerschaften für die Versicherer als Risikogruppe. Es gibt auch keine Solidargemeinschaft. Die versicherten müssen ihr eigenes Risiko selbst finanzieren. Wird - z.B. bei chronischer Krankheit - das Risiko für die private Versicherung zu groß, hat sie sogar die Möglichkeit , ihrerseits den Vertrag zu kündigen. Außerdem mußt Du für alle Kosten in Vorlage treten und hinterher mit der Versicherung abrechnen. Familienmitglieder zahlen zudem eigene Beiträge. Vor einer Behandlung müßtest Du beachten, ob sie die vereinbarten Leistungssätze umfaßt; was darüber hinaus geht, darfst Du selbst zahlen.

Von daher ist allgemein von einer Privaten Krankenversicherung abzuraten. Vorsicht, wenn Du es dennoch tust: Hast Du Dich einmal von der Versicherungspflicht befreien lassen, um Dich privat zu versichern, ist der Rückweg in des gesetzliche Versicherung verbaut. Wer einmal aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgetreten ist, kann grundsätzlich nicht wieder aufgenommen werden (zumindest während des Studiums - dies gilt auch für Studis, die bislang über ihre Eltern in einer Privaten Krankenkasse familienversichert waren).



Bestimmte Zusatzversicherungen, z.B. bei einem Auslandsstudium, können, müssen aber nicht für Dich sinnvoll sein. Frage Deine Gesetzliche Kasse.
 


Bei Fragen zum BAföG, Jobben, GEZ-Befreiung, Studieren mit Kind, Wohngeld u.s.w. erhaltet ihr hier eine Beratung per E-Mail (Marianne, AStA-Sozialreferentin). Unsere SozialberaterInnen stehen euch gerne mit Rat und Tat zur Seite.




Zurück zur Übersicht

Diese Seite wurde zuletzt geändert am 5. November 2001.