Krankenversicherung
für Studierende
Was
bedeutet Versicherungspflicht?
Als
StudentIn fällst Du nach dem Sozialgesetzbuch unter die
Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen. Studierende,
die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in
Deutschland eingeschrieben sind, sind es grundsätzlich bis zum
Abschluß des 14 Fachsemesters oder bis zur Vollendung des 30.
Lebensjahres. Ebenso versicherungspflichtig sind Personen, die
eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene
berufspraktische Tätigkeit ausüben, ohne dafür Geld zu
erhalten. Das wiederum heißt, daß Du während Deines Studiums
und Praktikums entweder in der Familienversicherung Deiner Eltern
mitversichert bist oder Dich selbst bei einer gesetzlichen Kasse (AIK,
Ersatzkassen, Innungskassen etc.) versichern mußt.
Auf Antrag kannst Du Dich auch von Versicherungspflicht befreien
lassen. Das aber ist kaum empfehlenswert, müßtest Du Dich dann
doch privat oder gar nicht versichern lassen. Dazu später mehr.
Seit dem 1. Januar 1995 gilt auch, daß Du
pflegeversicherungspflichtig bist.
Familienversicherung
Sofern
Du noch nicht die Altersgrenze von 25 Jahren überschritten hast,
bist Du als StudentIn in der Familienkrankenversicherung Deiner
Eltern mitversichert. Hast Du Zivil- oder Wehrdienst hinter Dir,
verlängert sich die Mitversicherung um den entsprechenden
Zeitraum über Deinen 25. Geburtstag hinaus. Das geht auch, wenn
Du zuvor eine Ausbildung gemacht hast, bei der Du zwischenzeitlich
selbstversichert warst. Zudem wird in aller Regel auch ein
Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr als Verlängerungsgrund
anerkannt. Letzteres stößt manchmal bei kleineren Kassen, die
vor der Wahlfreiheit bei der gesetzlichen Krankenversicherung mit
derartigen Fällen wohl eher selten befaßt waren, auf
Schwierigkeiten. In solchen Fällen kannst Du Dich an das
AStA-Sozialreferat wenden. Unter 25 gibt es Ausnahmen, bei denen
die Mitgliedschaft in der Familienversicherung entweder
unterbrochen wird, nicht möglich ist oder endet:
- Wer durch Jobben mehr als 630,- DM im Monat verdient muß
sich eigenständig versichern. BAföG oder die finanzielle
Unterstützung durch Deine Eltern haben damit allerdings
nichts zu tun.
- Wenn eines Deiner Elternteile anstatt in einer gesetzlichen
Krankenversicherung privat versichert ist, wirst Du ebenfalls
privat versichert.
- Wer sich auch dem Ausscheiden aus der Familienversicherung
gesetzlich weiterversichern will, muß das innerhalb von drei
Monaten nach dem Ausscheiden aus der elterlichen Versicherung
tun.
Verlängerungsgründe
für die Familienversicherung
Hast
Du Zivil- oder Wehrdienst hinter Dir, verlängert sich die
Mitversicherung um den entsprechenden Zeitraum über Deinen 25.
Geburtstag hinaus. Dafür mußt Du rechtzeitig Bescheinigungen
Deiner Zivildienststelle oder der Bundeswehr der Krankenkasse
Deiner Eltern vorlegen.
Selbiges gilt prinzipiell auch für die Ableistung eines
Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres. Das
Sozialgesetzbuch erwähnt als Verlängerungsgründe explizit zwar
nur die gesetzliche Dienstpflicht, stellt aber die freiwillige
Dienstzeit der Ausbildungszeit gleich. Somit ist das ein Verlängerungsgrund.
Einige Kassen tun sich aber schwer damit, das anzuerkennen. Sollte
es Probleme geben, solltest Du Dich an den AStA wenden.
Gesetzliche
Krankenversicherung für Studierende
Die
gesetzlichen Krankenkassen und die Ersatzkassen versichern Dich zu
einem vergleichsweise günstigen Tarif. Dieser beträgt pro Monat
101.92 Dm inklusive Pflegeversicherung. Dieser Tarif ist
festgeschrieben, bei allen gesetzlichen Kassen gleich und gilt
solange, bis Du Dein 14. Fachsemester überschritten oder Deinen
30. Geburtstag gefeiert hast.
Das Geburtstagsgeschenk fällt nicht so nett aus, denn ab dann
wird es teurer. Du kannst Dich zunächst noch für sechs Monate
freiwillig weiterversichern lassen. Das ist der sogenannte „AbsolventInnentarif“.
Er beträgt 132,54 DM plus 23,97 DM Pflegeversicherung (=156,51).
Danach gilt für Dich, wenn Du weiter studierst und kein Einkommen
hast, der niedrigste Normaltarif. Das wären dann 181,89 DM plus
23.97 DM Pflegeversicherung (=205,86) im Monat. Diese Angaben
beziehen sich auf die Tarife der AOK (2000).
Die Begrenzung der Studi-Versicherung auf 14 Fachsemester bezieht
sich nur auf einen Studiengang. Semester eines früheren
abgeschlossenen oder abgebrochenen Studiengangs werden nicht
angerechnet. Es zählen also nur die Semester des Studiengangs, in
dem Du im Moment eingeschrieben bist.
Bist Du in mehreren Studiengängen immatrikuliert, dann zählt der
Studiengang mit der höchsten Semesterzahl. Dabei ist es egal, ob
es sich dabei um den Erst- oder Zweitstudiengang handelt.
Urlaubssemester oder Zeiten vorübergehender Exmatrikulation
werden nicht auf die Fachsemester angerechnet.
Verlängerungsgründe
für die Versicherungspflicht
Die
folgenden Ausnahmen können die Versicherungspflicht verlängern.
In diesem Fall kann der günstige Studitarif entsprechend länger
in Anspruch genommen werden.
Ausbildungsgründe
Ein
Grund für die Verlängerung der Versicherungspflicht kann in
der Art der Ausbildung liegen.
- Das trifft zum Beispiel auf Aufbaustudiengänge zu, die für
das Erreichen Deines Berufsziels unbedingt notwendig sind.
Das ist z.B. der Fall bei KieferchirurgInnen, die nach ihrem
Zahnmedizinstudium noch ein allgemeinmedizinisches Studium
abschließen müssen. Ein wirtschaftswissenschaftliches
Aufbaustudium nach einem Forststudium beispielsweise fällt
hingegen nicht unter diese Regelung. Die
Versicherungspflicht endet dann mit Ablauf des 14.
Fachsemesters Deines Aufbaustudiengangs. Hierbei kann Dir
auch das Überschreiten Deines 30. Geburtstags ermöglicht
werden.
- Eine Verlängerung der Versicherungspflicht kannst Du auch
durch ein Auslandsstudium erreichen. Die Dauer der Verlängerung
hängt dabei von der Dauer und der Art des Auslandsstudiums
ab.
- Ein Promotionsstudium nach Abschluß Deines eigentlichen
Studiums verlängert die Krankenversicherungspflicht nicht,
weil es nicht mehr zur ersten berufsqualifizierenden
Ausbildung gehört.
- Bei der Nichtzulassung zum Wunschstudium im
Auswahlverfahren wird die Altersgrenze ggf. um die Zeit der
Nichtzulassung hinausgeschoben.
- Ein Hinderungsgrund, das Studium vor Erreichen des 30.
Lebensjahres abzuschließen, ist mit Sicherheit der Erwerb
der Hochschluzugangsberechtigung auf dem Zweiten
Bildungsweg. Sofern Du in diesem Fall Dein Studium
aufnimmst, solange Du unter 30 bist, kann Die beispielsweise
die gesamte Sekundarstufe II, mit der Du Dein Abitur
erreicht hast, angerechnet werden. Hier würde Deine
Versicherungspflicht erst mit 33 enden. Die früher geltende
Regelung, daß die Versicherungspflicht zehn Jahre nach
Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung endet, ist
mittlerweile weggefallen.
Krankheits-
oder behinderungsbedingte Gründe
- Eine Erkrankung wird nur als Verlängerungsgrund
anerkannt, wenn sie Dich durchgehend über einen Zeitraum
von mindestens drei Monaten gequält hat. Die Verlängerung
der Versicherungspflicht entspricht dann in aller Regel dem
Zeitraum der Erkrankung.
- Durch eine Behinderung ist eine Verlängerung um maximal
sieben Semester möglich, sofern es sich bei Deiner
Behinderung um eine nachweisbar andauernde und Dein Studium
beeinträchtigende Behinderung handelt.
- Für die Betreuung Deiner kranken oder behinderten
Familienmitglieder ist ebenfalls eine Verlängerung möglich.
Deren Dauer richtet sich nach dem Zeitraum, in dem diese Gründe
Dein Studium eingeschränkt oder unmöglich gemacht haben.
Für alle genannten Fälle sind ärztliche Bestätigungen
notwendig.
Weitere
Gründe
- Die Geburt eines Kindes und die anschließende Erziehung
kann eine Verlängerung Diener Versicherungspflicht um
maximal drei Semester rechtfertigen.
- Die Mitarbeit als gewähltes Mitglied in Hochschulgremien,
wie z.B. im AStA oder in Fachschaften kann die
Versicherungspflicht ebenfalls verlängern. Der Zeitraum
richtet sich nach der Dauer Deiner Tätigkeit. Üblicherweise
wirst Du aber für diese Tätigkeiten entsprechende
Urlaubssemester beantragen, die ohnehin nicht die
Fachsemesterzahl erhöhen und Dich somit nicht der oben
genannt4en 14-Semester-Grenze näher bringen.
Private
Krankenversicherung
Grundsätzlich
kannst Du Dich auch von der Versicherungspflicht befreien lassen,
wenn Du privat oder durch Beihilfeleistungen anderweitig
versichert bist. Auf den Krankenversicherungsschutz ganz zu
verzichten, mag aufgrund der einzusparenden Beiträge verlocken
erscheinen. Das tust Du aber bitte nicht. Schon bei einer
Arztrechnung können mehrere hundert Mark zusammenkommen. Und nach
dem Schock wird wohl gleich die nächste fällig.
Der Tarif der privaten Krankenversicherungen scheint mit etwa 100
DM (zzgl. Pflegeversicherung) bis zum 30. Lebensjahr recht günstig
zu sein. Sie haben aber ihre Nachteile: Die Tarife können
kurzfristig erhöht werden und es können Risikozuschläge oder
Leistungseinschränkungen verlangt werden. Besonders bei Frauen
kann das bald zu hohen Monatsbeiträgen führen, sie gelten schon
wegen eventueller Schwangerschaften für die Versicherer als
Risikogruppe. Es gibt auch keine Solidargemeinschaft. Die
versicherten müssen ihr eigenes Risiko selbst finanzieren. Wird -
z.B. bei chronischer Krankheit - das Risiko für die private
Versicherung zu groß, hat sie sogar die Möglichkeit , ihrerseits
den Vertrag zu kündigen. Außerdem mußt Du für alle Kosten in
Vorlage treten und hinterher mit der Versicherung abrechnen.
Familienmitglieder zahlen zudem eigene Beiträge. Vor einer
Behandlung müßtest Du beachten, ob sie die vereinbarten
Leistungssätze umfaßt; was darüber hinaus geht, darfst Du
selbst zahlen.
Von
daher ist allgemein von einer Privaten Krankenversicherung
abzuraten. Vorsicht, wenn Du es dennoch tust: Hast Du Dich
einmal von der Versicherungspflicht befreien lassen, um
Dich privat zu versichern, ist der Rückweg in des
gesetzliche Versicherung verbaut. Wer einmal aus der
gesetzlichen Krankenversicherung ausgetreten ist, kann
grundsätzlich nicht wieder aufgenommen werden (zumindest
während des Studiums - dies gilt auch für Studis, die
bislang über ihre Eltern in einer Privaten Krankenkasse
familienversichert waren).
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Bestimmte Zusatzversicherungen, z.B. bei einem Auslandsstudium, können,
müssen aber nicht für Dich sinnvoll sein. Frage Deine
Gesetzliche Kasse.
Bei
Fragen zum BAföG, Jobben, GEZ-Befreiung, Studieren mit Kind, Wohngeld
u.s.w. erhaltet ihr hier eine
Beratung per E-Mail (Marianne, AStA-Sozialreferentin). Unsere
SozialberaterInnen stehen euch gerne mit Rat und Tat zur Seite.
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Diese
Seite wurde zuletzt geändert am 5. November 2001.
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