Studierende mit Kind

Für Studierende mit Kind gelten teilweise andere Regelungen, hier einige Informationen:

Wohngeld

Studierende mit Kindern können Wohngeld in Anspruch nehmen. Normalerweise sollen ja alle sozialen Leistungen durch das BAföG abgedeckt werden, in diesem Fall ist das aber anders. Falls ein Kind also vorhanden ist, ist die gesamte Familie wohngeldberechtigt, auch wenn zum Beispiel die Mutter BAföG erhält. Der im BAföG enthaltene Mietkostenzuschuss wir dann vom auszuzahlenden Wohngeld abgezogen.

BAföG

Der Bedarfssatz beim BAföG wird nicht erhöht. Allerdings erhöht sich der monatliche Freibetrag der eigenen Einnahmen. Falls eine Studentin wegen der Schwangerschaft am Studium gehindert wird, wird das BAföG nur drei Monate weitergezahlt. Dann muss sich die Studentin beurlauben lassen. Allerdings wird die Zeit der Förderung, falls das Studium wegen der Schwangerschaft länger dauert, erhöht. Die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu fünf Jahren führt ebenfalls zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer. Schwangerschaft und Kinderbetreuung rechtfertigen auch eine spätere Abgabe der nach dem 4. Semester fälligen Leistungsnachweise. In diesem Fall wird das BAföG sogar als Zuschuss bezahlt - muss also nicht mehr zurückgezahlt werden.

Freie Krankenversicherung für Studentinnen mit Kind

Studentinnen, die nach der Schwangerschaft ihr Studium unterbrechen oder ganz aufgeben, bleiben in der studentischen Krankenversicherung, solange sie Erziehungsgeld bekommen.

Erziehungsgeld

Bis zum 24. Lebensmonat des Kindes können Eltern Erziehungsgeld von bis zu 600 DM monatlich bekommen. Vorraussetzung für das Erziehungsgeld ist, dass die Mutter oder der Vater das Kind selbst betreut, erzieht und mit dem Baby in einem Haushalt wohnt. Studierende erhalten das Erziehungsgeld unabhängig davon, ob sie das Studium unterbrechen oder nicht. Es wird nicht als Einkommen auf Sozialhilfe, Wohngeld oder BAföG angerechnet. Ausländische Antragssteller müssen eine Aufenthaltserlaubnis oder- berechtigung haben. Das Erziehungsgeld muss schriftlich für ein Lebensjahr des Kindes bei der Erziehungsgeldstelle beantragt werden.

Sozialhilfe

Schwangere Studentinnen erhalten grundsätzlich keine Sozialhilfe als "Hilfe zum Lebensunterhalt" (HLu), ganz gleich ob sie Leistungen nach BAföG beziehen oder nicht. HLu wird nur in besonderen Härte- bzw. Ausnahmefällen gewährt. Dabei muß eine Notlage nachgewiesen werden, die sich in Arbeitsunfähigkeit oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit ausdrückt. Das Vorlegen einer Exmatrikulationsbescheinigung solcher Eltern ist nicht erforderlich. Kinder von Studierenden aber werden von der Sozialhilfe nicht ausgeschlossen. Sie haben nämlich einen eigenen Anspruch. Bedürftige alleinerziehende Studierende können überdies trotz grundsätzlichem Sozialhilfeausschluß einen Mehrbedarfszuschlag geltend machen, der Dinge abdecken soll, die nicht direkt mit der Ausbildung zu tun haben. Er beträgt für Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei bzw. drei Kindern unter 16 Jahren 40 % des maßgeblichen Regelsatzes (Regelsatz z.Zt. 547 DM). Bei vier oder mehr Kindern unter 16 Jahren erhöht sich dieser Betrag auf 60 %. Der 40-prozentige Zuschlag beträgt in den alten Ländern durchschnittlich 212 DM. Eine vorherige Beratung - nicht unbedingt beim Sozialamt - empfiehlt sich bei Pro Familia, der Arbeiterwohlfahrt oder dem Caritasverband. Die Anschriften sind:

  • Pro Familia - Dt. Gesellschaft für Sexualberatung und Familienplanung
    Rote Str. 19, Tel. 58627, Mo-Do 9.00-12.00 Uhr,
    außer Di auch 15.00-18.00 Uhr.
    Eine Beratung gibt es in der Regel nur nach telefonischer Vereinbarung.

  • Caritas - Beratungsstelle für Schwangere
    Godehardstr. 18, Tel. 65031, Mo-Do 13.00-16.00 Uhr.
    Termine gibt es nach Vereinbarung.

  • Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Göttingen e.V.
    Hospitalstr. 10, Tel. 47197
    Mo-Fr 9.00-12.30 Uhr.
Bei diesen Stellen können auch Anträge an die Stiftung "Mutter und Kind" gestellt werden. Diese Mittel (bis ca. 2000 DM) sollen zur Anschaffung von Sachen dienen, die nach der Geburt eines Kindes notwendig werden (z.B. Kinderwagen, Bett etc.). Sie werden unabhängig von Leistungen des Sozialamtes vergeben.

Kindertagesstätten

Das Jugendamt gibt ein Verzeichnis aller Kindertagesstätten in Göttingen heraus, welches auch die TrägerInnen und Aufnahmekriterien aufführt. Es empfiehlt sich, das Kind möglichst frühzeitig bei mehreren Kindertagesstätten anzumelden. Dazu ist die persönliche Vorsprache erforderlich. Dies gilt nicht für die Tagesstätten des Studentenwerks. Das Studiwerk unterhält insgesamt vier Kinderbetreuungseinrichtun-gen für insgesamt etwa 200 Kinder. Hier ist zunächst die Kinderkrippe in der Goßlerstr. 16 für Kinder von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu nennen, dann der Kindergarten in der Theodor-Heuss-Str. 21 für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren und schließlich der Kinderhort im Albrecht-Thaer-Weg 6 für schulpflichtige Kinder. Zudem gibt es noch die Schulaufgaben-Betreuungsgruppe im Albrecht-Thaer-Weg 10a.
Anmeldeformulare und weitere Informationen gibt es in den Einrichtungen selbst oder bei der Zimmervermittlung des Studiwerks neben dem Essensmarkenverkauf in der Zentralmensa (Tel. 395135).
Eltern müssen für die Kinderbetreuung in Krippen oder Kindergärten einen finanziellen Beitrag leisten. Diese Elternbeiträge sind sozial gestaffelt, in Göttingen in sechs Klassen. Sie können allerdings in Fällen bedürftiger Eltern ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden.





Bei Fragen zum BAföG, Jobben, GEZ-Befreiung, Studieren mit Kind, Wohngeld u.s.w. erhaltet ihr hier eine Beratung per E-Mail (Marianne, AStA-Sozialreferentin). Unsere SozialberaterInnen stehen euch gerne mit Rat und Tat zur Seite.




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Diese Seite wurde zuletzt geändert am 5. November 2001.