Studierende
mit Kind
Für
Studierende mit Kind gelten teilweise andere Regelungen, hier einige
Informationen:
Wohngeld
Studierende
mit Kindern können Wohngeld in Anspruch nehmen. Normalerweise
sollen ja alle sozialen Leistungen durch das BAföG abgedeckt
werden, in diesem Fall ist das aber anders. Falls ein Kind also
vorhanden ist, ist die gesamte Familie wohngeldberechtigt, auch
wenn zum Beispiel die Mutter BAföG erhält. Der im BAföG
enthaltene Mietkostenzuschuss wir dann vom auszuzahlenden Wohngeld
abgezogen.
BAföG
Der
Bedarfssatz beim BAföG wird nicht erhöht. Allerdings erhöht
sich der monatliche Freibetrag der eigenen Einnahmen. Falls eine
Studentin wegen der Schwangerschaft am Studium gehindert wird,
wird das BAföG nur drei Monate weitergezahlt. Dann muss sich die
Studentin beurlauben lassen. Allerdings wird die Zeit der
Förderung, falls das Studium wegen der Schwangerschaft länger
dauert, erhöht. Die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu
fünf Jahren führt ebenfalls zu einer Verlängerung der
Förderungshöchstdauer. Schwangerschaft und Kinderbetreuung
rechtfertigen auch eine spätere Abgabe der nach dem 4. Semester
fälligen Leistungsnachweise. In diesem Fall wird das BAföG sogar
als Zuschuss bezahlt - muss also nicht mehr zurückgezahlt werden.
Freie
Krankenversicherung für Studentinnen mit Kind
Studentinnen,
die nach der Schwangerschaft ihr Studium unterbrechen oder ganz
aufgeben, bleiben in der studentischen Krankenversicherung,
solange sie Erziehungsgeld bekommen.
Erziehungsgeld
Bis
zum 24. Lebensmonat des Kindes können Eltern Erziehungsgeld von
bis zu 600 DM monatlich bekommen. Vorraussetzung für das
Erziehungsgeld ist, dass die Mutter oder der Vater das Kind selbst
betreut, erzieht und mit dem Baby in einem Haushalt wohnt.
Studierende erhalten das Erziehungsgeld unabhängig davon, ob sie
das Studium unterbrechen oder nicht. Es wird nicht als Einkommen
auf Sozialhilfe, Wohngeld oder BAföG angerechnet. Ausländische
Antragssteller müssen eine Aufenthaltserlaubnis oder-
berechtigung haben. Das Erziehungsgeld muss schriftlich für ein
Lebensjahr des Kindes bei der Erziehungsgeldstelle beantragt
werden.
Sozialhilfe
Schwangere
Studentinnen erhalten grundsätzlich keine Sozialhilfe als
"Hilfe zum Lebensunterhalt" (HLu), ganz gleich ob sie
Leistungen nach BAföG beziehen oder nicht. HLu wird nur in
besonderen Härte- bzw. Ausnahmefällen gewährt. Dabei muß eine
Notlage nachgewiesen werden, die sich in Arbeitsunfähigkeit oder
eingeschränkter Arbeitsfähigkeit ausdrückt. Das Vorlegen einer
Exmatrikulationsbescheinigung solcher Eltern ist nicht
erforderlich. Kinder von Studierenden aber werden von der
Sozialhilfe nicht ausgeschlossen. Sie haben nämlich einen eigenen
Anspruch. Bedürftige alleinerziehende Studierende können
überdies trotz grundsätzlichem Sozialhilfeausschluß einen
Mehrbedarfszuschlag geltend machen, der Dinge abdecken soll, die
nicht direkt mit der Ausbildung zu tun haben. Er beträgt für
Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei
bzw. drei Kindern unter 16 Jahren 40 % des maßgeblichen
Regelsatzes (Regelsatz z.Zt. 547 DM). Bei vier oder mehr Kindern
unter 16 Jahren erhöht sich dieser Betrag auf 60 %. Der
40-prozentige Zuschlag beträgt in den alten Ländern
durchschnittlich 212 DM. Eine vorherige Beratung - nicht unbedingt
beim Sozialamt - empfiehlt sich bei Pro Familia, der
Arbeiterwohlfahrt oder dem Caritasverband. Die Anschriften sind:
- Pro Familia - Dt. Gesellschaft für Sexualberatung und
Familienplanung
Rote Str. 19, Tel. 58627, Mo-Do 9.00-12.00 Uhr,
außer Di auch 15.00-18.00 Uhr.
Eine Beratung gibt es in der Regel nur nach telefonischer
Vereinbarung.
- Caritas - Beratungsstelle für Schwangere
Godehardstr. 18, Tel. 65031, Mo-Do 13.00-16.00 Uhr.
Termine gibt es nach Vereinbarung.
- Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Göttingen e.V.
Hospitalstr. 10, Tel. 47197
Mo-Fr 9.00-12.30 Uhr.
Bei diesen Stellen können auch Anträge an die Stiftung
"Mutter und Kind" gestellt werden. Diese Mittel (bis ca.
2000 DM) sollen zur Anschaffung von Sachen dienen, die nach der
Geburt eines Kindes notwendig werden (z.B. Kinderwagen, Bett
etc.). Sie werden unabhängig von Leistungen des Sozialamtes
vergeben.
Kindertagesstätten
Das
Jugendamt gibt ein Verzeichnis aller Kindertagesstätten in
Göttingen heraus, welches auch die TrägerInnen und
Aufnahmekriterien aufführt. Es empfiehlt sich, das Kind
möglichst frühzeitig bei mehreren Kindertagesstätten
anzumelden. Dazu ist die persönliche Vorsprache erforderlich.
Dies gilt nicht für die Tagesstätten des Studentenwerks. Das
Studiwerk unterhält insgesamt vier Kinderbetreuungseinrichtun-gen
für insgesamt etwa 200 Kinder. Hier ist zunächst die
Kinderkrippe in der Goßlerstr. 16 für Kinder von sechs Monaten
bis zu drei Jahren zu nennen, dann der Kindergarten in der
Theodor-Heuss-Str. 21 für Kinder im Alter von drei bis sechs
Jahren und schließlich der Kinderhort im Albrecht-Thaer-Weg 6
für schulpflichtige Kinder. Zudem gibt es noch die
Schulaufgaben-Betreuungsgruppe im Albrecht-Thaer-Weg 10a.
Anmeldeformulare und weitere Informationen gibt es in den
Einrichtungen selbst oder bei der Zimmervermittlung des Studiwerks
neben dem Essensmarkenverkauf in der Zentralmensa (Tel. 395135).
Eltern müssen für die Kinderbetreuung in Krippen oder
Kindergärten einen finanziellen Beitrag leisten. Diese
Elternbeiträge sind sozial gestaffelt, in Göttingen in sechs
Klassen. Sie können allerdings in Fällen bedürftiger Eltern
ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden.
Bei
Fragen zum BAföG, Jobben, GEZ-Befreiung, Studieren mit Kind, Wohngeld
u.s.w. erhaltet ihr hier eine
Beratung per E-Mail (Marianne, AStA-Sozialreferentin). Unsere
SozialberaterInnen stehen euch gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Zurück
zur Übersicht
Diese
Seite wurde zuletzt geändert am 5. November 2001.
|