Wohngeld
Auf
Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. In einer Zeit, in der nicht
überall ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht, soll es zur
sozialen Absicherung des Wohnens dienen. Jeder, der die
entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, sollte deshalb seinen
Anspruch geltend machen und Wohngeld beantragen. Im Durchschnitt
senkt es die selbst zu tragende Miete um ca. 25 %. Dieses Sozialinfo
erläutert in aller Kürze, welche Bedingungen vorliegen müssen, um
Wohngeld zu erhalten.
Studierende sind normalerweise vom Wohngeld ausgeschlossen. Bei
ihnen wird davon ausgegangen, daß die Wohnkosten durch BAföG,
Stipendien oder Unterhaltsleistungen der Eltern abgedeckt sind.
Allein Studierende, die weder BAföG beziehen, noch, wie es im
Amtsdeutsch heißt, "dem Grunde nach anspruchsberechtigt"
sind, können in den Genuß von Wohngeld gelangen.
Wer also kein BAföG (mehr) bekommt, sollte durchaus einmal
abchecken, ob sie oder er nicht vielleicht berechtigt ist, Wohngeld
zu beziehen. Viele Studierende stellen leider erst gar keinen
Wohngeldantrag, weil sie fälschlicher weise davon ausgehen, sowieso
keine Erfolgsaussichten zu haben. In Göttingen kann man seinen
Antrag auf Wohngeld bei der Wohngeldstelle des Amtes für
Wohnungswesen stellen. Die Anträge gibt es ebenfalls im Neuen
Rathaus, Hiroshimaplatz 1 (in dem kleinen Pavillon rechts neben dem
Eingang).
Voraussetzungen
für Wohngeldberechtigung
Damit
Du trotz Deines Studierendenstatus einen Anspruch auf Wohngeld
haben kannst, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Fehlende BAföG-Berechtigung
Du darfst selbst "dem Grunde nach nicht BAföG-berechtigt"
sein. Das ist immer dann der Fall, wenn Du kein BAföG erhältst,
weil
- Du die Förderungshöchstdauer überschritten hast (und auch
die Kriterien für die Studienabschlußförderung nicht
erfüllst),
- Du bei Studienbeginn bereits die Altersgrenze von 30 Jahren
überschritten hast,
- Du selbst bzw. Deine Eltern als AusländerIn die Bedingungen
für eine BAföG-Förderung nicht erfüllen,
Du ohne einen anerkannten Grund die Fachrichtung gewechselt
hast,
- Du das Studium ohne einen anerkannten Grund unterbrochen
hast,
- Deinen Ausbildung erst gar nicht als förderungsfähig
eingestuft ist oder
- Du Dich in einem Urlaubssemester befindest.
Kein Wohngeldanspruch besteht jedoch, wenn Du kein BAföG
bekommst, weil das anzurechnende Einkommen Deiner Eltern zu hoch
ist.
Achtung: In allen genannten Fällen verlangt die
Wohngeldstelle eine Bescheinigung des BAföG-Amtes, daß Du dem
Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG (mehr) hat. Die erhältst
Du beim BAföG-Amt (Zentralmensa, über dem Wahlbereich) zu den
üblichen Öffnungszeiten (montags und mittwochs 10-12 Uhr,
dienstags und donnerstags 12.30-14.30 Uhr).
Es gibt allerdings eine gar nicht so seltene Ausnahme von der
Unvereinbarkeit einer BAföG-Förderung mit einem gleichzeitigen
Wohngeld-Bezug: Wenn Du mit Familienangehörigen zusammenlebst,
d.h. entweder noch bei Deinen Eltern wohnst, oder mit EhepartnerIn
und/oder Kindern zusammenlebst, und sich diese nicht auch in einer
förderungsfähigen Ausbildung befinden, so ist die ganze Familie
wohngeldberechtigt. Der jeweilige BAföG-Satz wird in diesem Fall
zu einem gewissen Teil auf das Familieneinkommen angerechnet. Deshalb
sollten studierende Ehepaare mit Kindern und alleinerziehende
Studierende auf jeden Fall einen Antrag auf Wohngeld stellen!
Selbständiger
Haushalt
Die
zweite Hürde besteht darin, daß Du dauerhaft einen eigenen
Haushalt führen mußt. Die Gesetzgeberin zählt dabei auch
Familienmitglieder, die nur vorübergehend abwesend sind, noch
zum Haushalt dazugehörig. Dabei werden normalerweise auch
studierende Kinder als nur vorübergehend abwesend und zum
Haushalt der Eltern gehörig eingestuft. Sie führen nach dieser
Annahme also noch keinen eigenen Haushalt, besitzen folglich
auch keinen eigenen Anspruch auf Wohngeld. Um die Vermutung,
daß man den elterlichen Haushalt nur vorübergehend verlassen
hat, zu widerlegen, mußt Du den entsprechenden Gegenbeweis
führen und dem Wohnungsamt nachweisen, daß Dein
Lebensmittelpunkt nicht mehr der Haushalt der Eltern ist . Das
ist z.B. dann gegeben, wenn
- Du überwiegend nicht mehr von den Eltern finanziert
wirst, sondern Deinen Lebensunterhalt größten Teils durch
Jobben neben dem Studium selbst verdienst,
- Du Dir, obwohl Deine Eltern ebenfalls in Göttingen
wohnen, eine eigene Wohnung genommen hast.
- In der elterlichen Wohnung kein angemessener Wohnraum mehr
für Dich vorhanden ist,
- Du vor dem Studium eine Berufsausbildung absolviert und
Deinen Lebensunterhalt selbst bestritten hast.
- Das Verhältnis zu Deinen Eltern so zerrüttet ist, daß
z.B. keine oder kaum noch Besuche dort stattfinden.
- Du heiratest und damit eine eigene Familie gründest (eine
bloße Verlobung wird nur dann ausreichen, wenn Du bereits
von der/dem Verlobten mitunterhalten wirst).
Die genannten Fälle sind nur Beispielfälle, die in der
Vergangenheit schon anerkannt worden sind und häufiger mal
vorkommen. Der Gegenbeweis kann grundsätzlich aber auch auf
andere Weise geführt werden. Antragsberechtigt ist in der Regel
der sogenannte Haushaltsvorstand, das heißt, die Person, die
den größten Teil der Unterhaltskosten für den Haushalt
trägt.
Einkommensmindestgrenze
Da
das Wohngeld allein ein Zuschuß zu den Wohnungskosten, nicht
aber zu den sonstigen Lebenshaltungskosten sein soll, setzt der
Bezug von Wohngeld ein Mindesteinkommen voraus. Anders als
Nicht-Studierende, die, falls ein solches nicht vorhanden ist,
auf die Beantragung von Sozialhilfe zurückgreifen können, ist
Studierenden der Bezug von Sozialhilfe bis auf sehr seltene
Ausnahmefälle versperrt. Noch strikter als beim Wohngeld wird
davon ausgegangen, daß Studierende, die sich weder selbst noch
über ihre Eltern finanzieren können, BAföG beziehen und
deshalb nicht auf die Sozialhilfe angewiesen sind. Studierende
müssen nachweisen, daß sie monatliche Einkünfte - von wem
auch immer - haben, die den Sozialhilfesatz (zur Zeit 539 DM),
die Kaltmiete und die Nebenkosten umfassen.
Wohngeld
in Wohngemeinschaften
Um
Familien nicht schlechter zu stellen als Wohngemeinschaften
vergleichbarer Größe, wird bei Wohngemeinschaften auch das
Vorliegen einer sogenannten "Wirtschaftsgemeinschaft"
angenommen. Dadurch kann auch das Einkommen der
WG-MitbewohnerInnen, von denen angenommen wird, daß sie mit
der/dem AntragsstellerIn gemeinsame Kasse machen, zur
Wohngeldberechnung herangezogen werden. Um dem zu entgehen, kann
es erforderlich werden, dem Wohnungsamt zu beweisen, daß man in
der WG lediglich zusammen wohnt, nicht aber auch zusammen
wirtschaftet. Dafür bietet sich an nachzuweisen, daß man zwar
Küche, Bad und Flur gemeinsam nutzt, ansonsten aber getrennt
einkauft (Hinweis darauf: getrennte Fächer im Kühlschrank),
kocht und getrennt wäscht. Gelingt dieser Nachweis, was
eigentlich keine größeren Schwierigkeiten bereiten dürfte, wird
jeweils nur das Einkommen der Antragstellerin oder des
Antragstellers berücksichtigt. Den übrigen WG-BewohnerInnen
bleibt dabei natürlich unbenommen selbst auch einen Antrag auf
Wohngeld zu stellen. Auch zusammenwohnende unverheiratete Paare,
die in der Regel als eheähnliche Gemeinschaften eingestuft
werden, müßten, um nicht gemeinsam veranlagt zu werden,
glaubhaft machen, daß sie zwar zusammen wohnen, aber dennoch
getrennte Kassen führen.
Wohngeld-Berechnung
Erfüllst
Du die drei genannten Vorbedingungen, so hängt die Frage, ob und
in welcher Höhe Du Wohngeld bekommst, von
Deinem Einkommen oder
- der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
bzw. Der zu einer Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden
MitbewohnerInnen,
- der Höhe des Familieneinkommens bzw. des Einkommens
Wirtschaftsgemeinschaft,
- und der Höhe der zuschußfähigen monatlichen Mietbelastung
(dazu zählen nicht die Heiz- und Warmwasserkosten) ab.
Die weitere Berechnung ist zwar nicht völlig undurchschaubar,
aber doch so kompliziert, daß sie hier nur kurz angerissen werden
kann. Aufgrund des Göttinger Mietniveaus wirst Du dabei einer von
fünf Mietstufen zugeordnet, vom Familieneinkommen werden
verschiedene Freibeträge abgezogen usw.. Dabei ergeben sich
üblicherweise Wohngeldsätze zwischen 30 und 90 DM pro Monat.
Für unangemessen hohen Wohnkosten wird kein Wohngeld gewährt.
Die genauen Sätze sind aus Wohngeldtabellen abzulesen, die
beispielsweise in der Wohngeldbroschüre des Deutschen
Mieterbundes abgedruckt sind.
Anfechtung
eines ablehnenden Wohngeldbescheids
Wird
eine Argumentation nicht anerkannt oder werden gar falsche
Tatsachen zugrunde gelegt, lohnt es sich, gegen den ablehnenden
Bescheid des Wohnungsamtes Widerspruch einzulegen. Ein solcher
Widerspruch führt dazu, daß sowohl die rechtliche Grundlage des
Bescheids als auch die zugrunde gelegten Fakten noch einmal
überprüft werden müssen. Ein solcher Widerspruch ist innerhalb
eines Monats schriftlich oder mündlich zur Niederschrift
einzulegen. Da das Widerspruchsverfahren kostenlos ist, empfiehlt
es sich, gerade bei den Gründen, aus denen die von Studierenden
gestellten Wohngeldanträge mit Vorliebe abgelehnt werden (keine
dauernde Loslösung vom Haushalt der Eltern etc.), unbedingt
Widerspruch einzulegen, wenn Du Deine Argumentation auch nur für
halbwegs schlüssig hältst. Dabei muß ein Widerspruch noch nicht
einmal begründet werden. Sinnvoll wäre das aber schon. Hält das
Wohnungsamt den Widerspruch für berechtigt, so ändert es den
angefochtenen Bescheid. Ansonsten ergeht ein den Widerspruch
zurückweisender Widerspruchsbescheid, der wiederum innerhalb
eines Monats mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht
angefochten werden kann.
Bei
Fragen zum BAföG, Jobben, GEZ-Befreiung, Studieren mit Kind, Wohngeld
u.s.w. erhaltet ihr hier eine
Beratung per E-Mail (Marianne, AStA-Sozialreferentin). Unsere
SozialberaterInnen stehen euch gerne mit Rat und Tat zur Seite.
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Diese
Seite wurde zuletzt geändert am 5. November 2001.
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