Wohngeld

Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. In einer Zeit, in der nicht überall ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht, soll es zur sozialen Absicherung des Wohnens dienen. Jeder, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, sollte deshalb seinen Anspruch geltend machen und Wohngeld beantragen. Im Durchschnitt senkt es die selbst zu tragende Miete um ca. 25 %. Dieses Sozialinfo erläutert in aller Kürze, welche Bedingungen vorliegen müssen, um Wohngeld zu erhalten.
Studierende sind normalerweise vom Wohngeld ausgeschlossen. Bei ihnen wird davon ausgegangen, daß die Wohnkosten durch BAföG, Stipendien oder Unterhaltsleistungen der Eltern abgedeckt sind. Allein Studierende, die weder BAföG beziehen, noch, wie es im Amtsdeutsch heißt, "dem Grunde nach anspruchsberechtigt" sind, können in den Genuß von Wohngeld gelangen.
Wer also kein BAföG (mehr) bekommt, sollte durchaus einmal abchecken, ob sie oder er nicht vielleicht berechtigt ist, Wohngeld zu beziehen. Viele Studierende stellen leider erst gar keinen Wohngeldantrag, weil sie fälschlicher weise davon ausgehen, sowieso keine Erfolgsaussichten zu haben. In Göttingen kann man seinen Antrag auf Wohngeld bei der Wohngeldstelle des Amtes für Wohnungswesen stellen. Die Anträge gibt es ebenfalls im Neuen Rathaus, Hiroshimaplatz 1 (in dem kleinen Pavillon rechts neben dem Eingang).

Voraussetzungen für Wohngeldberechtigung

Damit Du trotz Deines Studierendenstatus einen Anspruch auf Wohngeld haben kannst, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Fehlende BAföG-Berechtigung
Du darfst selbst "dem Grunde nach nicht BAföG-berechtigt" sein. Das ist immer dann der Fall, wenn Du kein BAföG erhältst, weil

  • Du die Förderungshöchstdauer überschritten hast (und auch die Kriterien für die Studienabschlußförderung nicht erfüllst),
  • Du bei Studienbeginn bereits die Altersgrenze von 30 Jahren überschritten hast,
  • Du selbst bzw. Deine Eltern als AusländerIn die Bedingungen für eine BAföG-Förderung nicht erfüllen,
  • Du ohne einen anerkannten Grund die Fachrichtung gewechselt hast,
  • Du das Studium ohne einen anerkannten Grund unterbrochen hast,
  • Deinen Ausbildung erst gar nicht als förderungsfähig eingestuft ist oder
  • Du Dich in einem Urlaubssemester befindest.
Kein Wohngeldanspruch besteht jedoch, wenn Du kein BAföG bekommst, weil das anzurechnende Einkommen Deiner Eltern zu hoch ist.

Achtung: In allen genannten Fällen verlangt die Wohngeldstelle eine Bescheinigung des BAföG-Amtes, daß Du dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG (mehr) hat. Die erhältst Du beim BAföG-Amt (Zentralmensa, über dem Wahlbereich) zu den üblichen Öffnungszeiten (montags und mittwochs 10-12 Uhr, dienstags und donnerstags 12.30-14.30 Uhr).

Es gibt allerdings eine gar nicht so seltene Ausnahme von der Unvereinbarkeit einer BAföG-Förderung mit einem gleichzeitigen Wohngeld-Bezug: Wenn Du mit Familienangehörigen zusammenlebst, d.h. entweder noch bei Deinen Eltern wohnst, oder mit EhepartnerIn und/oder Kindern zusammenlebst, und sich diese nicht auch in einer förderungsfähigen Ausbildung befinden, so ist die ganze Familie wohngeldberechtigt. Der jeweilige BAföG-Satz wird in diesem Fall zu einem gewissen Teil auf das Familieneinkommen angerechnet. Deshalb sollten studierende Ehepaare mit Kindern und alleinerziehende Studierende auf jeden Fall einen Antrag auf Wohngeld stellen!

Selbständiger Haushalt

Die zweite Hürde besteht darin, daß Du dauerhaft einen eigenen Haushalt führen mußt. Die Gesetzgeberin zählt dabei auch Familienmitglieder, die nur vorübergehend abwesend sind, noch zum Haushalt dazugehörig. Dabei werden normalerweise auch studierende Kinder als nur vorübergehend abwesend und zum Haushalt der Eltern gehörig eingestuft. Sie führen nach dieser Annahme also noch keinen eigenen Haushalt, besitzen folglich auch keinen eigenen Anspruch auf Wohngeld. Um die Vermutung, daß man den elterlichen Haushalt nur vorübergehend verlassen hat, zu widerlegen, mußt Du den entsprechenden Gegenbeweis führen und dem Wohnungsamt nachweisen, daß Dein Lebensmittelpunkt nicht mehr der Haushalt der Eltern ist . Das ist z.B. dann gegeben, wenn

  • Du überwiegend nicht mehr von den Eltern finanziert wirst, sondern Deinen Lebensunterhalt größten Teils durch Jobben neben dem Studium selbst verdienst,
  • Du Dir, obwohl Deine Eltern ebenfalls in Göttingen wohnen, eine eigene Wohnung genommen hast.
  • In der elterlichen Wohnung kein angemessener Wohnraum mehr für Dich vorhanden ist,
  • Du vor dem Studium eine Berufsausbildung absolviert und Deinen Lebensunterhalt selbst bestritten hast.
  • Das Verhältnis zu Deinen Eltern so zerrüttet ist, daß z.B. keine oder kaum noch Besuche dort stattfinden.
  • Du heiratest und damit eine eigene Familie gründest (eine bloße Verlobung wird nur dann ausreichen, wenn Du bereits von der/dem Verlobten mitunterhalten wirst).


Die genannten Fälle sind nur Beispielfälle, die in der Vergangenheit schon anerkannt worden sind und häufiger mal vorkommen. Der Gegenbeweis kann grundsätzlich aber auch auf andere Weise geführt werden. Antragsberechtigt ist in der Regel der sogenannte Haushaltsvorstand, das heißt, die Person, die den größten Teil der Unterhaltskosten für den Haushalt trägt.

Einkommensmindestgrenze

Da das Wohngeld allein ein Zuschuß zu den Wohnungskosten, nicht aber zu den sonstigen Lebenshaltungskosten sein soll, setzt der Bezug von Wohngeld ein Mindesteinkommen voraus. Anders als Nicht-Studierende, die, falls ein solches nicht vorhanden ist, auf die Beantragung von Sozialhilfe zurückgreifen können, ist Studierenden der Bezug von Sozialhilfe bis auf sehr seltene Ausnahmefälle versperrt. Noch strikter als beim Wohngeld wird davon ausgegangen, daß Studierende, die sich weder selbst noch über ihre Eltern finanzieren können, BAföG beziehen und deshalb nicht auf die Sozialhilfe angewiesen sind. Studierende müssen nachweisen, daß sie monatliche Einkünfte - von wem auch immer - haben, die den Sozialhilfesatz (zur Zeit 539 DM), die Kaltmiete und die Nebenkosten umfassen.

Wohngeld in Wohngemeinschaften

Um Familien nicht schlechter zu stellen als Wohngemeinschaften vergleichbarer Größe, wird bei Wohngemeinschaften auch das Vorliegen einer sogenannten "Wirtschaftsgemeinschaft" angenommen. Dadurch kann auch das Einkommen der WG-MitbewohnerInnen, von denen angenommen wird, daß sie mit der/dem AntragsstellerIn gemeinsame Kasse machen, zur Wohngeldberechnung herangezogen werden. Um dem zu entgehen, kann es erforderlich werden, dem Wohnungsamt zu beweisen, daß man in der WG lediglich zusammen wohnt, nicht aber auch zusammen wirtschaftet. Dafür bietet sich an nachzuweisen, daß man zwar Küche, Bad und Flur gemeinsam nutzt, ansonsten aber getrennt einkauft (Hinweis darauf: getrennte Fächer im Kühlschrank), kocht und getrennt wäscht. Gelingt dieser Nachweis, was eigentlich keine größeren Schwierigkeiten bereiten dürfte, wird jeweils nur das Einkommen der Antragstellerin oder des Antragstellers berücksichtigt. Den übrigen WG-BewohnerInnen bleibt dabei natürlich unbenommen selbst auch einen Antrag auf Wohngeld zu stellen. Auch zusammenwohnende unverheiratete Paare, die in der Regel als eheähnliche Gemeinschaften eingestuft werden, müßten, um nicht gemeinsam veranlagt zu werden, glaubhaft machen, daß sie zwar zusammen wohnen, aber dennoch getrennte Kassen führen.

Wohngeld-Berechnung

Erfüllst Du die drei genannten Vorbedingungen, so hängt die Frage, ob und in welcher Höhe Du Wohngeld bekommst, von

    Deinem Einkommen oder
  • der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder bzw. Der zu einer Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden MitbewohnerInnen,
  • der Höhe des Familieneinkommens bzw. des Einkommens Wirtschaftsgemeinschaft,
  • und der Höhe der zuschußfähigen monatlichen Mietbelastung (dazu zählen nicht die Heiz- und Warmwasserkosten) ab.
Die weitere Berechnung ist zwar nicht völlig undurchschaubar, aber doch so kompliziert, daß sie hier nur kurz angerissen werden kann. Aufgrund des Göttinger Mietniveaus wirst Du dabei einer von fünf Mietstufen zugeordnet, vom Familieneinkommen werden verschiedene Freibeträge abgezogen usw.. Dabei ergeben sich üblicherweise Wohngeldsätze zwischen 30 und 90 DM pro Monat. Für unangemessen hohen Wohnkosten wird kein Wohngeld gewährt. Die genauen Sätze sind aus Wohngeldtabellen abzulesen, die beispielsweise in der Wohngeldbroschüre des Deutschen Mieterbundes abgedruckt sind.

Anfechtung eines ablehnenden Wohngeldbescheids

Wird eine Argumentation nicht anerkannt oder werden gar falsche Tatsachen zugrunde gelegt, lohnt es sich, gegen den ablehnenden Bescheid des Wohnungsamtes Widerspruch einzulegen. Ein solcher Widerspruch führt dazu, daß sowohl die rechtliche Grundlage des Bescheids als auch die zugrunde gelegten Fakten noch einmal überprüft werden müssen. Ein solcher Widerspruch ist innerhalb eines Monats schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Da das Widerspruchsverfahren kostenlos ist, empfiehlt es sich, gerade bei den Gründen, aus denen die von Studierenden gestellten Wohngeldanträge mit Vorliebe abgelehnt werden (keine dauernde Loslösung vom Haushalt der Eltern etc.), unbedingt Widerspruch einzulegen, wenn Du Deine Argumentation auch nur für halbwegs schlüssig hältst. Dabei muß ein Widerspruch noch nicht einmal begründet werden. Sinnvoll wäre das aber schon. Hält das Wohnungsamt den Widerspruch für berechtigt, so ändert es den angefochtenen Bescheid. Ansonsten ergeht ein den Widerspruch zurückweisender Widerspruchsbescheid, der wiederum innerhalb eines Monats mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden kann.



Bei Fragen zum BAföG, Jobben, GEZ-Befreiung, Studieren mit Kind, Wohngeld u.s.w. erhaltet ihr hier eine Beratung per E-Mail (Marianne, AStA-Sozialreferentin). Unsere SozialberaterInnen stehen euch gerne mit Rat und Tat zur Seite.




Zurück zur Übersicht

Diese Seite wurde zuletzt geändert am 5. November 2001.