Zweitwohnungssteuer

Seit dem 1. Juli 1997 kann es Dir keineswegs mehr egal sein, ob Du in Göttingen Dienen ersten oder Deinen zweiten Wohnsitz hast. Seit diesem Tag erhebt die Stadt nämlich eine Steuer auf jeden Zweitwohnsitz. Und die beträgt ggf. doch ganz erkleckliche 8 % Deiner Nettokaltmiete.

In welchem Fall muß ich die Steuer bezahlen?

Bist Du der "Studi-Normalfall" (unverheiratet und vollzeitstudierend), dann dürfte Dich - hältst Du Dich streng an die Buchstaben des Gesetzes - die ganze Sache gar nicht berühren. Zwar wäre eine Voraussetzung für eine Steuerpflicht Deinerseits erfüllt, wenn Du Deinen Erstwohnsitz z.B. bei Deinen Eltern außerhalb Göttingens behältst und hier eine zweite Wohnung nimmst. Andererseits schreibt Dir das Niedersächsische Meldegesetz (NMG) ohnehin vor, daß Dein Erstwohnsitz dort sein muß, wo Du Deine "vorwiegend benutzte" Wohnung hast. Im Normalfall wird die in Göttingen liegen. Ummelden müßtest Du Dich dann sowieso. Nun mag es aber dennoch eine Reihe von Gründen geben, aus denen Du Dich nicht mit Deinem Erstwohnsitz in Göttingen anmelden möchtest oder - entsprechend dem NMG - nicht kannst. Nach Auskunft des Finanzamtes und der Kindergeldkasse zählen dazu aber nicht der Bezug Baukindergeld oder Ortszuschlägen durch Deine Eltern. In beiden Fällen ist es unerheblich, ob Du den Erst- oder Zweitwohnsitz im Haushalt Deiner Eltern hast Du bist steuerpflichtig, wenn:

  • Deine Wohnung eine Wohnung im Sinne der Satzung der Göttinger Zweitwohnungssteuer ist,
  • Du InhaberIn oder MitinhaberIn dieser Wohnung bist und
  • Deine Wohnung Dir als Nebenwohnung im Sinne des NMG dient.

Wann ist eine Wohnung eine Wohnung?

Da wäre zuerst einmal festzustellen, ob die von Dir genutzte Zweitwohnung satzungsgemäß überhaupt eine Wohnung ist. Als Wohnung gelten alle Räume, die Du zum Wohnen und Schlafen benutzt. Diese Räume müssen gegenüber den anderen Wohnungen des Hauses abgeschlossen sein und über einen sogenannten "Hygieneraum", also Bad oder Dusche und Toilette, verfügen. Zudem muß eine Küche dazugehören. Bei Wohnungen unter 50 m² ist allerdings auch eine Kochnische ausreichend.

Was heißt eigentlich "InhaberIn"?

Damit ist nicht unbedingt der oder die BesitzerIn einer Wohnung gemeint. InhaberIn oder MitinhaberIn einer Wohnung ist, wer die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Wohnung hat. Das bist typischerweise Du als MieterIn mit einem vertraglich geregelten Mietverhältnis. InhaberIn bist aber auch, wenn Dir die Wohnung von z.B. Verwandten verbilligt oder für umsonst überlassen wird. Bist Du verheiratet, gilt auch Deine unentgeltlich mitwohnende Ehepartnerin bzw. Dein Ehepartner als MitinhaberIn.

Was ist eine Nebenwohnung im Sinne des Niedersächsischen Meldegesetzes?

Bist Du InhaberIn (s.o.) zweier Wohnungen, so wird eine davon als Deine Hauptwohnung angesehen und die andere als Deine Nebenwohnung. Welche Wohnung Haupt- und welche Nebenwohnung ist, hängt vor allem von Deinem Familienstand ab. Solltest Du nicht verheiratet sein, ist von Dir Deine vorwiegend benutzte Wohnung als Hauptwohnung anzumelden. Bist Du verheiratet und lebst nicht dauernd getrennt von Deiner Familie, ist diejenige Wohnung die Hauptwohnung, in der sich Deine Familie hauptsächlich aufhält. Im Gegensatz zu oftmals anderslautenden Meinungen regelt sich die Beurteilung der Hauptwohnung nur in Zweifelsfällen nach dem Kriterium "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen".

Jetzt mal umgekehrt (und viel interessanter):

Wann brauche ich die Steuer denn nicht zu zahlen?

Da es die Stadt nicht unbedingt darauf angelegt hat, Dir als Studi die Geldbörse zu zerrupfen, wirst Du unter den gleich genannten Punkten wahrscheinlich einen finden, der auf Dich zutrifft. Du bist immer dann nicht steuerpflichtig, wenn:

  • Du nicht InhaberIn der Wohnung bist,
  • Deine Nebenwohnung zu Therapie- oder Erziehungszwecken genutzt wird,
  • Du unzutreffend mit einer Nebenwohnung in Göttingen gemeldet bist,
  • Deine Nebenwohnung nicht die bauliche Mindestausstattung aufweist.
Und was heißt das nun im einzelnen?

Ich wohne gar nicht in Göttingen!

Selbstverständlich mußt Du als BesucherIn keine Zweitwohnungssteuer bezahlen. Du bist natürlich auch nicht meldepflichtig. Sollte Dich die Stadt dennoch für einE WohnungsinhaberIn halten, wirst Du ihr wohl einigermaßen ausführlich begründen müssen, warum dem nicht so ist: am besten als Anlage zum entsprechend ausgefüllten Erkärungsvordruck. Keine Steuern zu zahlen sind auch für Wohnungen, die Dir von Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen zur Verfügung gestellt wurden, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich.

Die Ideallösung:

Ich habe gar keine Nebenwohnung! Im Regelfall dürfte das für Dich der Königsweg sein, um von der Zweitwohnungssteuer nicht erfaßt zu werden. Du studierst in Göttingen, Du wohnst in Göttingen, also hast Du hier auch Deinen Erstwohnsitz. Und wenn Dich keine wichtigen Gründe davon abhalten, dann solltest Du Dich einfach hier anmelden. Wenn Du eine Ummeldung bislang als unnötigen Zeitaufwand für eine überflüssige Bürokratie empfunden hast oder weiterhin ganz bewußt mit Deinem Heimatort verbunden bleiben möchtest, bist Du ganz genau die Person, welche die Stadt Göttingen erwischen will. Das Ziel ist dabei vielmehr auf das Landesgeldsäckel gerichtet als auf Deines. Viele Zuwendungen an eine Stadt hängen von ihrer EinwohnerInnenzahl ab. Will konkret heißen: In erster Linie sollst Du nicht zahlen, sondern Dich in Göttingen anmelden.
Bevor Du das verurteilst, solltest Du bedenken, daß die Stadt Göttingen mit ihrem Geld Deinen Müll wegfährt, den Radweg, auf dem Du täglich fährst, instand hält und Deinen Theaterbesuch subventioniert. Bist Du also momentan nicht in Göttingen gemeldet, solltest Du Dich jetzt anmelden. Die Stadt wird ja nicht müde, darauf hinzuweisen, daß ein Verstoß gegen die Bestimmung, sich nach Aus- oder Einzug innerhalb einer Woche beim entsprechenden Amt zu melden, im schlimmsten Fall einen Tausender kosten kann. Ist Deine Woche schon vorbei: Keine Panik! Erstens will die Stadt vor allem Deine Anmeldung, zweitens hat ihr letzter Versuch, dennoch Strafgebühren zu kassieren, zu einer Ohrfeigenorgie in der Göttinger Presse geführt. Dem strafenden Blick der Sachbearbeiterin entgehst Du allerdings nicht. Eine Gewähr, daß es dabei bleibt, können wir leider nicht geben.
Bedenke aber noch dieses: Ein rückwirkender Eintrag in das Melderegister geht nicht. Ebenso ist eine rückwirkende Umwandlung einer Neben- in eine Hauptwohnung nicht möglich.

Meine Bude kann man nicht als Wohnung bezeichnen!

Das kann schon sein. Wie schon zuvor erwähnt, muß eine Nebenwohnung, auf die die Steuer zu entrichten ist, eine bauliche Mindestausstattung aufweisen (siehe"Wann ist eine Wohnung eine Wohnung"!). Zum Nachweis gibst Du dem Steueramt Unterlagen, die Deine Wohnung beschreiben und denen es auch Glauben schenkt. Mietverträge, Grundrisse oder schriftliche Erklärungen Deiner VermieterInnen werden anerkannt.
Hast Du als Nebenwohnung lediglich ein Zimmer zur Untermiete, vielleicht mit Mitbenutzung von Küche und Bad, dann bist Du prinzipiell nicht steuerpflichtig. Das gleiche gilt, wenn Deine Nebenwohnung aus einem Zimmer innerhalb der abgeschlossenen Wohnung Deiner Eltern oder naher Angehöriger besteht. Im ersten Fall reicht als Nachweis eine Kopie des Untermietvertrags, im zweiten eine schriftliche Bestätigung der Eltern oder der Angehörigen.

Ich wohne in einer WG!

Keineswegs selten bei Studis. Und nicht per se ausgenommen von der Besteuerung. Grundsätzlich gibt es - mietvertraglich gesehen - zwei Arten von Wohngemeinschaften:

  • Eine oder Einer von Euch ist HauptmieterIn, alle anderen sind UntermieterInnen.
  • Ihr seid alle HauptmieterInnen.
Im ersten Fall dürfte die Zweitwohnungssteuer kein Thema werden. Schließlich ist hier in aller Regel der klassische Fall eines Untermietberhältnisses mit Küchen- und Badbenutzung gegeben (das gilt natürlich nicht für den oder die HauptmieterIn).
Der zweite Fall ist etwas kniffliger. Grundsätzlich bist Du, wenn Du eine Wohnung gemeinsam mit anderen bewohnst. MitinhaberIn und somit steuerpflichtig. Deine Wohnung im Sinne der Steuersatzung ist aber nur der auf Dich entfallende Wohnungsanteil. Den wiederum errechnet das Steueramt aus dem Verhältnis der Gesamtwohnfläche zu den Wohnflächen, die Du individuell und gemeinsam (zu gleichen Teilen aufgeteilt) mit den anderen nutzt.

Ich muß wohl zahlen - wieviel und wann?

Stellt das Stadtsteueramt Deine Steuerpflicht fest, erhältst Du per Post einen Zahlungsbescheid. Die Steuer errechnet sich aus der Nettokaltmiete (oder Deinem Anteil daran, wenn Du in einer WG wohnst). Sie beträgt 8 % der Jahresnettokaltmiete. Nachforderungen für zurückliegende Zeiträume mußt Du innerhalb eines Monats nach dem Bescheid begleichen. Danach wird die Steuer vierteljährlich eingezogen. Die Steuerpflicht endet am Ende des Monats, in dem Du die Zweitwohnung aufgegeben oder in eine Hauptwohnung umgewandelt hast.

Noch mehr Informationen gibt`s bei uns oder - am genauesten - beim Stadtsteueramt im Neuen Rathaus:

Adresse: Internet:
Einwohnermeldeamt im Neuen Rathaus,
Hiroshimaplatz 1-4
37070 Göttingen
http://www.goettingen.de/rathaus/index.htm
oder
ordnungsamt@goettingen.de
Öffnungszeiten:
Mo-Di:
Mi:
Fr:
08.15 bis 15.00 Uhr
08.30 bis 17.00 Uhr
08.15 bis 12.00 Uhr





Bei Fragen zum BAföG, Jobben, GEZ-Befreiung, Studieren mit Kind, Wohngeld u.s.w. erhaltet ihr hier eine Beratung per E-Mail (Marianne, AStA-Sozialreferentin). Unsere SozialberaterInnen stehen euch gerne mit Rat und Tat zur Seite.




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Diese Seite wurde zuletzt geändert am 5. November 2001.