Zweitwohnungssteuer
Seit
dem 1. Juli 1997 kann es Dir keineswegs mehr egal sein, ob Du in
Göttingen Dienen ersten oder Deinen zweiten Wohnsitz hast. Seit
diesem Tag erhebt die Stadt nämlich eine Steuer auf jeden
Zweitwohnsitz. Und die beträgt ggf. doch ganz erkleckliche 8 %
Deiner Nettokaltmiete.
In
welchem Fall muß ich die Steuer bezahlen?
Bist
Du der "Studi-Normalfall" (unverheiratet und
vollzeitstudierend), dann dürfte Dich - hältst Du Dich streng an
die Buchstaben des Gesetzes - die ganze Sache gar nicht berühren.
Zwar wäre eine Voraussetzung für eine Steuerpflicht Deinerseits
erfüllt, wenn Du Deinen Erstwohnsitz z.B. bei Deinen Eltern
außerhalb Göttingens behältst und hier eine zweite Wohnung
nimmst. Andererseits schreibt Dir das Niedersächsische
Meldegesetz (NMG) ohnehin vor, daß Dein Erstwohnsitz dort sein
muß, wo Du Deine "vorwiegend benutzte" Wohnung hast. Im
Normalfall wird die in Göttingen liegen. Ummelden müßtest Du
Dich dann sowieso. Nun mag es aber dennoch eine Reihe von Gründen
geben, aus denen Du Dich nicht mit Deinem Erstwohnsitz in
Göttingen anmelden möchtest oder - entsprechend dem NMG - nicht
kannst. Nach Auskunft des Finanzamtes und der Kindergeldkasse
zählen dazu aber nicht der Bezug Baukindergeld oder
Ortszuschlägen durch Deine Eltern. In beiden Fällen ist es
unerheblich, ob Du den Erst- oder Zweitwohnsitz im Haushalt Deiner
Eltern hast Du bist steuerpflichtig, wenn:
- Deine
Wohnung eine Wohnung im Sinne der Satzung der Göttinger
Zweitwohnungssteuer ist,
- Du
InhaberIn oder MitinhaberIn dieser Wohnung bist und
- Deine
Wohnung Dir als Nebenwohnung im Sinne des NMG dient.
Wann
ist eine Wohnung eine Wohnung?
Da
wäre zuerst einmal festzustellen, ob die von Dir genutzte
Zweitwohnung satzungsgemäß überhaupt eine Wohnung ist. Als
Wohnung gelten alle Räume, die Du zum Wohnen und Schlafen
benutzt. Diese Räume müssen gegenüber den anderen Wohnungen des
Hauses abgeschlossen sein und über einen sogenannten
"Hygieneraum", also Bad oder Dusche und Toilette,
verfügen. Zudem muß eine Küche dazugehören. Bei Wohnungen
unter 50 m² ist allerdings auch eine Kochnische ausreichend.
Was
heißt eigentlich "InhaberIn"?
Damit
ist nicht unbedingt der oder die BesitzerIn einer Wohnung gemeint.
InhaberIn oder MitinhaberIn einer Wohnung ist, wer die rechtliche
und tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Wohnung hat. Das
bist typischerweise Du als MieterIn mit einem vertraglich
geregelten Mietverhältnis. InhaberIn bist aber auch, wenn Dir die
Wohnung von z.B. Verwandten verbilligt oder für umsonst
überlassen wird. Bist Du verheiratet, gilt auch Deine
unentgeltlich mitwohnende Ehepartnerin bzw. Dein Ehepartner als
MitinhaberIn.
Was
ist eine Nebenwohnung im Sinne des Niedersächsischen Meldegesetzes?
Bist
Du InhaberIn (s.o.) zweier Wohnungen, so wird eine davon als Deine
Hauptwohnung angesehen und die andere als Deine Nebenwohnung.
Welche Wohnung Haupt- und welche Nebenwohnung ist, hängt vor
allem von Deinem Familienstand ab. Solltest Du nicht verheiratet
sein, ist von Dir Deine vorwiegend benutzte Wohnung als
Hauptwohnung anzumelden. Bist Du verheiratet und lebst nicht
dauernd getrennt von Deiner Familie, ist diejenige Wohnung die
Hauptwohnung, in der sich Deine Familie hauptsächlich aufhält.
Im Gegensatz zu oftmals anderslautenden Meinungen regelt sich die
Beurteilung der Hauptwohnung nur in Zweifelsfällen nach dem
Kriterium "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen".
Jetzt
mal umgekehrt (und viel interessanter):
Wann
brauche ich die Steuer denn nicht zu zahlen?
Da
es die Stadt nicht unbedingt darauf angelegt hat, Dir als Studi
die Geldbörse zu zerrupfen, wirst Du unter den gleich genannten
Punkten wahrscheinlich einen finden, der auf Dich zutrifft. Du
bist immer dann nicht steuerpflichtig, wenn:
- Du
nicht InhaberIn der Wohnung bist,
- Deine
Nebenwohnung zu Therapie- oder Erziehungszwecken genutzt
wird,
- Du
unzutreffend mit einer Nebenwohnung in Göttingen gemeldet
bist,
- Deine
Nebenwohnung nicht die bauliche Mindestausstattung aufweist.
Und
was heißt das nun im einzelnen?
Ich
wohne gar nicht in Göttingen!
Selbstverständlich
mußt Du als BesucherIn keine Zweitwohnungssteuer bezahlen. Du
bist natürlich auch nicht meldepflichtig. Sollte Dich die
Stadt dennoch für einE WohnungsinhaberIn halten, wirst Du ihr
wohl einigermaßen ausführlich begründen müssen, warum dem
nicht so ist: am besten als Anlage zum entsprechend
ausgefüllten Erkärungsvordruck. Keine Steuern zu zahlen sind
auch für Wohnungen, die Dir von Trägern der Wohlfahrtspflege
aus therapeutischen Gründen zur Verfügung gestellt wurden,
egal ob entgeltlich oder unentgeltlich.
Die
Ideallösung:
Ich
habe gar keine Nebenwohnung! Im Regelfall dürfte das für Dich
der Königsweg sein, um von der Zweitwohnungssteuer nicht
erfaßt zu werden. Du studierst in Göttingen, Du wohnst in
Göttingen, also hast Du hier auch Deinen Erstwohnsitz. Und wenn
Dich keine wichtigen Gründe davon abhalten, dann solltest Du
Dich einfach hier anmelden. Wenn Du eine Ummeldung bislang als
unnötigen Zeitaufwand für eine überflüssige Bürokratie
empfunden hast oder weiterhin ganz bewußt mit Deinem Heimatort
verbunden bleiben möchtest, bist Du ganz genau die Person,
welche die Stadt Göttingen erwischen will. Das Ziel ist dabei
vielmehr auf das Landesgeldsäckel gerichtet als auf Deines.
Viele Zuwendungen an eine Stadt hängen von ihrer
EinwohnerInnenzahl ab. Will konkret heißen: In erster Linie
sollst Du nicht zahlen, sondern Dich in Göttingen anmelden.
Bevor Du das verurteilst, solltest Du bedenken, daß die Stadt
Göttingen mit ihrem Geld Deinen Müll wegfährt, den Radweg,
auf dem Du täglich fährst, instand hält und Deinen
Theaterbesuch subventioniert. Bist Du also momentan nicht in
Göttingen gemeldet, solltest Du Dich jetzt anmelden. Die Stadt
wird ja nicht müde, darauf hinzuweisen, daß ein Verstoß gegen
die Bestimmung, sich nach Aus- oder Einzug innerhalb einer
Woche beim entsprechenden Amt zu melden, im schlimmsten Fall
einen Tausender kosten kann. Ist Deine Woche schon vorbei: Keine
Panik! Erstens will die Stadt vor allem Deine Anmeldung,
zweitens hat ihr letzter Versuch, dennoch Strafgebühren zu
kassieren, zu einer Ohrfeigenorgie in der Göttinger Presse
geführt. Dem strafenden Blick der Sachbearbeiterin entgehst Du
allerdings nicht. Eine Gewähr, daß es dabei bleibt, können
wir leider nicht geben.
Bedenke aber noch dieses: Ein rückwirkender Eintrag in das
Melderegister geht nicht. Ebenso ist eine rückwirkende
Umwandlung einer Neben- in eine Hauptwohnung nicht möglich.
Meine
Bude kann man nicht als Wohnung bezeichnen!
Das
kann schon sein. Wie schon zuvor erwähnt, muß eine
Nebenwohnung, auf die die Steuer zu entrichten ist, eine
bauliche Mindestausstattung aufweisen (siehe"Wann ist eine
Wohnung eine Wohnung"!). Zum Nachweis gibst Du dem
Steueramt Unterlagen, die Deine Wohnung beschreiben und denen es
auch Glauben schenkt. Mietverträge, Grundrisse oder
schriftliche Erklärungen Deiner VermieterInnen werden
anerkannt.
Hast Du als Nebenwohnung lediglich ein Zimmer zur Untermiete,
vielleicht mit Mitbenutzung von Küche und Bad, dann bist Du
prinzipiell nicht steuerpflichtig. Das gleiche gilt, wenn Deine
Nebenwohnung aus einem Zimmer innerhalb der abgeschlossenen
Wohnung Deiner Eltern oder naher Angehöriger besteht. Im ersten
Fall reicht als Nachweis eine Kopie des Untermietvertrags, im
zweiten eine schriftliche Bestätigung der Eltern oder der
Angehörigen.
Ich
wohne in einer WG!
Keineswegs selten bei Studis. Und nicht per se ausgenommen
von der Besteuerung. Grundsätzlich gibt es - mietvertraglich
gesehen - zwei Arten von Wohngemeinschaften:
- Eine oder Einer von Euch ist HauptmieterIn, alle anderen
sind UntermieterInnen.
- Ihr seid alle HauptmieterInnen.
Im
ersten Fall dürfte die Zweitwohnungssteuer kein Thema werden.
Schließlich ist hier in aller Regel der klassische Fall eines
Untermietberhältnisses mit Küchen- und Badbenutzung gegeben
(das gilt natürlich nicht für den oder die HauptmieterIn).
Der zweite Fall ist etwas kniffliger. Grundsätzlich bist Du,
wenn Du eine Wohnung gemeinsam mit anderen bewohnst.
MitinhaberIn und somit steuerpflichtig. Deine Wohnung im Sinne
der Steuersatzung ist aber nur der auf Dich entfallende
Wohnungsanteil. Den wiederum errechnet das Steueramt aus dem
Verhältnis der Gesamtwohnfläche zu den Wohnflächen, die Du
individuell und gemeinsam (zu gleichen Teilen aufgeteilt) mit
den anderen nutzt.
Ich
muß wohl zahlen - wieviel und wann?
Stellt
das Stadtsteueramt Deine Steuerpflicht fest, erhältst Du per
Post einen Zahlungsbescheid. Die Steuer errechnet sich aus der
Nettokaltmiete (oder Deinem Anteil daran, wenn Du in einer WG
wohnst). Sie beträgt 8 % der Jahresnettokaltmiete.
Nachforderungen für zurückliegende Zeiträume mußt Du
innerhalb eines Monats nach dem Bescheid begleichen. Danach wird
die Steuer vierteljährlich eingezogen. Die Steuerpflicht endet
am Ende des Monats, in dem Du die Zweitwohnung aufgegeben oder
in eine Hauptwohnung umgewandelt hast.
Noch mehr Informationen gibt`s bei uns oder - am genauesten -
beim Stadtsteueramt im Neuen Rathaus:
Bei
Fragen zum BAföG, Jobben, GEZ-Befreiung, Studieren mit Kind, Wohngeld
u.s.w. erhaltet ihr hier eine
Beratung per E-Mail (Marianne, AStA-Sozialreferentin). Unsere
SozialberaterInnen stehen euch gerne mit Rat und Tat zur Seite.
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Diese
Seite wurde zuletzt geändert am 5. November 2001.
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