Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Schutzgut des § 823 I BGB

Zum Nachlesen: Palandt/Thomas § 823, Stichwort Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Schwab, Rn. 276 ff; Medicus Schuldrecht II, RN. 815 ff.

 

Die absoluten Rechte lassen sich in Persönlichkeits- und Vermögensrechte aufteilen.

Das Persönlichkeitsrecht wird im BGB nur selten erwähnt. In § 12 BGB wird der Name einer Person geschützt. In § 823 I BGB tauchen die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit auf (Vitalbereich).

Durch die Entwicklung der Gesellschaft (Massenmedien, Aufzeichnungstechnik) wurde im Laufe der Zeit das Bedürfnis nach einem umfassenderen und wirksameren Schutz deutlich.

§ 823 I BGB enthält mit dem Begriff „sonstiges Recht“ einen unbestimmten Rechtsbegriff[1]. Solche Begriffe können und müssen mit Wertungen ausgefüllt werden, denn sie enthalten die Ermächtigung für die Gesetzesanwender, den Begriffsgehalt näher zu konkretisieren und auszugestalten[2]. Zu dieser Auslegung werden die in anderen Normen zugrunde gelegten Werte herangezogen. Dadurch findet auch das Grundgesetz ein „Einfallstor“ in das Zivilrecht. Bezüglich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat der BGH schon 1954[3] auf Art. 1 und 2 GG abgestellt. Bis heute hat die Rechtsprechung folgende Fallgruppen herausgearbeitet:

(1)   Recht am eigenen Wort (Veröffentlichung von Briefen oder privaten Aufzeichnungen)

(2)   Schutz des eigenen Bildes (heimliche Aufnahme)

(3)   Schutz des eigenen Namens oder Firmenzeichens

(4)   Verletzung der Privatsphäre

(5)   Verletzung der Ehre

(6)   Fälschung eines Kunstwerkes mit Signatur

(7)   Verfälschung des Persönlichkeitsbildes

(8)   Verdachtsberichtserstattung

(9)   Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Nutzung von persönlichen Daten)



[1] dazu später mehr.

[2] Schwab Rn. 105.

[3] BGHZ 13, 334.