Lösung:

Frage 1:

Anspruch OTTO gegen K aus § 433 II BGB

1. Vss.: Kaufvertrag

kommt durch zwei kongruente Willenserklärungen zustande:

·       

übliche Formulierung:

Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB zustande

 
Antrag § 145 f. BGB

·        Annahme § 147 f. BGB

Antrag ist WE

a) Antrag bereits durch OTTO (Bestellkarte)

Katalog inhaltlich bestimmt (+)

schlichtes „Ja“ möglich

ernstlicher, endgültiger Wille?

(-), nur Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, sog. invitation ad offerendum

b) Antrag durch K

Vss. Angebot (+)

Antrag ist empfangsbedürftige WE

§ 130 I 1 BGB, d.h. die WE ist an einen bestimmten Adressaten, den Erklärungsempfänger gerichtet.

·        Abwesenheit (+)

·        „in welchem sie zugeht…“

Ein WE ist dann zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass nach den gewöhnlichen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Karte ist bei OTTO angekommen.

hier nur aus didaktischen Gründen geprüft, normalerweise zuerst:

·        „abgegeben“

Eine empfangsbedürftige WE ist abgegeben, wenn der Erklärende seinen Willen erkennbar in Richtung des Empfängers geäußert hat.

durch K (-)

c) Zwerg.

damit kein Antrag des K

d) Antrag durch OTTO

durch Zusendung des MP3-Players (+)

 

e) Annahme durch K

vorbehaltloses Einverständnis des K (-)

2. Ergebnis

Damit liegt kein Kaufvertrag vor. OTTO kann nicht die 89€ für den MP3-Player von K aus § 433 II BGB fordern.

 

hinzuweisen ist auf einen Schadensersatzanspruch aus § 122 BGB analog; die Fallfrage verlangt dessen Prüfung hier aber nicht; allerdings sollten wir diese Abwandlung unbedingt später besprechen, wenn ihr die Vorschrift schon einmal gehört habt, erinnert mich bitte

 

Frage 2:

K könnte den Player verkaufen, wenn er ihn nicht herausgeben müsste.

Herausgabeansprüche:

1. § 985 BGB

·        Besitz, § 854 BGB

K ist Besitzer

·        Eigentum

historischer Aufbau

a) ursprünglich war OTTO Eigentümer § 1006 II BGB

b) Er könnte sein Eigentum an K verloren haben durch Übereignung, § 929 S. 1 BGB.

bewegliche Sache (+)

Übergabe (+)

·        Einigung

OTTO will Eigentum übertragen und K ist auch bereit Eigentümer zu werden, da er ihn verkaufen möchte

Damit hat OTTO sein Eigentum an K verloren.

·        Ergebnis.

§ 985 BGB (-)

weitere Vss. des § 929 BGB später oder im Rahmen der Sachenrechtsvorlesung

2. § 812 I 1 1. Var. BGB

sog. Leistungskondiktion

a) erlangtes etwas

Besitz und Eigentum am MP3-Player

b) durch Leistung

Leistung ist die bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

OTTO will seine Verpflichtung aus dem vermeintlich Kaufvertrag erfüllen und K das Eigentum verschaffen (s.o.)

c) ohne rechtlichen Grund

es liegt kein Kaufvertrag vor

d) Damit besteht ein Herausgabeanspruch aus § 812 I 1 1. Var. BGB des OTTO gegen K.

e) Umfang, § 818 BGB

f) Ausschluß nach § 241a I BGB

unbestellt nur, wenn der Absender bewusst ohne jegliche Veranlassung durch den Empfänger handelt