Lösung Fall 11:
Stefans Vater könnte als Vermieter den Vertrag anfechten, wenn die Voraussetzungen der Anfechtung gegeben wären.
1. Vertrag
Zwischen beiden Parteien wurde durch korrespondierende Willenserklärungen ein Vertrag geschlossen. Vorliegend handelt es sich um einen Mietvertrag, § 535 BGB.
2. Anfechtungsgrund
Irrtum
Irrtum: Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit
Grds. ist Motivirrtum als Irrtum bei der Willensbildung unbeachtlich, idR beeinflusst der Irrtum über tatsächliche Umstände nur den Entschluss eine Erklärung bestimmten Inhalts abzugeben, während die Erklärung an sich genau so gewollt ist
Ausnahme:
über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, § 119 II BGB
(deshalb besondere Voraussetzungen)
Eigenschaften einer Person oder Sache sind neben den auf der natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmalen auch tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse oder Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit von Bedeutung sind. Sie müssen der Person oder Sache anhaften und sie dauerhaft kennzeichnen.
Verkehrswesentliche Eigenschaften sind nach dem Sinn und Zweck des konkreten Rechtsgeschäfts zu bestimmen. (nicht jede unbedeutende Eigenschaft reicht aus; arg. Verkehrssicherheit (Abschätzbarkeit)
Gesinnung ist Eigenschaft einer Person
aber:
Für einen Wohnraummietvertrag kommt es nicht auf die Gesinnung des Mieters an, so weit durch sie nicht Schäden am Mietobjekt zu befürchten sind. Folglich fehlt hier ein erkennbarer Bezug zum Geschäft.
3. Erg.
Eine Anfechtung scheidet damit hier mangels Grundes aus.