Die Art ist in Europa verbreitet, fehlt aber im Norden und
auf der iberischen Halbinsel.
Zur Nomenklatur: da der Gattungsname grammatikalisch
sächlich ist (gr. sôma n. = "Körper") müsste eigentlich auch
das adjektivische Artepitheton lat. conformis, -e =
"gleichförmig, eintönig" in die sächliche Form gebeugt werden,
also Glossosoma conforme. Allerdings hat Neboiss (1963) die
Art tatsächlich als "Glossosoma conformis" beschrieben, also
hat er entweder vergessen das adjektivische Epitheton korrekt
zu beugen oder er hat den Gattungsnamen wegen der Endung auf
-a irrtümlich als grammatikalisch weiblich interpretiert. In
beiden Fällen liegt hier also ein Grammatikfehler in der
Originalbeschreibung vor, den man gerne korrigieren würde, in
diesem Fall jedoch nicht darf, denn es kommt hier eine
Ungenauigkeit der Nomenklaturregeln zur Wirkung. Obwohl der
Code (ICZN 1999) prinzipiell vorschreibt, dass Gattungsname
und adjektivisches Artepitheton bezüglich des
grammatikalischen Geschlechts übereinstimmen müssen (Article
31.2.), grenzt Article 32.3. dies insofern ein, dass die
Originalschreibweise von dieser Regel nicht berührt wird.
Articles 32.2 und 32.3. schreiben vor, dass die
Originalschreibweise eines Namens unbedingt beizubehalten ist
und nur bei einem sog. "mandatory change" oder durch eine
"justified emendation" geändert werden darf. Eine "justified
emendation" wäre die Korrektur eines eindeutigen Druckfehlers
oder von nicht erlaubten Buchstaben und Zeichen (Article
32.5.), was hier jedoch nicht der Fall ist. Und ein "mandatory
change" ist die Anpassung des grammatikalischen Geschlechts
des Artepithetons an das grammatikalische Geschlecht des
Gattungsnamens, aber nur nach(!) einem Wechsel der
Gattungszugehörigkeit (Article 34: "consequent upon changes in
rank or combination"). Das bedeutet: wenn der Grammatikfehler
bereits in der Originalschreibweise passiert, so fällt dies
nicht unter Article 34 und der Fehler gilt als "correct
original spelling".