Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung - ARV) vom 21. Mai 1991
(zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.1993 - BGBl. I, S. 1855)

Aufgrund des § 20 Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I. S. 1621), der durch Artikel 2 Nr. 2. des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) neu gefasst worden ist, verordnet der Bundesminister des Innern:

§ 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8



§ 1 Geltung des Bundesreisekostengesetzes, Dienstreiseanordnung
und -genehmigung

(1) Wenn und soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.

(2) Auslandsdienstreisen der Bundesbeamten, in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten sowie er Soldaten bedürften abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes der schriftlichen Anordnung oder Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Auslandsdienst-reisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt.


§ 2 Kostenerstattung

(1) Bei Bahnreisen werden den Angehörigen der Besoldungsgruppen A l bis A 7 abweichend von § 5 Abs.1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse und der Spezial- oder Doppelbettklasse in Schlafwagen erstattet. Dies gilt nicht für folgende Länder:

Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien (ausgenommen südlich der Eisenbahnstrecke Rom-Pescara), Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden und Schweiz.


(2) Bei Flugreisen werden abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet. Satz 1 findet keine Anwendung bei Flugreisen in Europa; ausgenommen sind folgende Länder: Estland, Lettland, Litauen, Moldau (Republik), Russische Föderation, Ukraine und Weißrußland.


(3) Bei Schiffsreisen werden abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes neben dem Fahrpreis die Kosten für das Benutzen einer 2-Bett-Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet.


§ 3 Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld

(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden abweichend von § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 sowie § 10 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in Höhe der Beträge gezahlt, die auf Grund jährlicher Erhebungen (Stand: 1.Juli), in besonderen Fällen auf Grund von Zwischenerhebungen, durch allgemeine Verwaltungsvorschriften nach § 24 Abs. 2 des Bundesreisenkostengesetzes festgesetzt und im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden. Das Auslandstagegeld für Auslandsdienstreisen, die nicht länger als einen Kalendertag dauern, beträgt abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes 70 vom Hundert des Auslandsreisetagegeldes nach Satz 1; bei Nachweis können die notwendigen Auslagen für Verpflegung bis zum Höchstbetrag des Auslandstagegeldes erstattet werden. In begründeten Ausnahmefällen kann von Satz 1 hinsichtlich des Auslandsübernachtungsgeldes abgewichen werden, wenn die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten das Auslandsübernachtungsgeld für die gesamte Auslandsdienstreise übersteigen. Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln wird ein Auslandsübernachtungsgeld nicht gezahlt. § 9 Abs. 5 und 6 sowie § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Bundesreisekostengesetzes finden keine Anwendung.

(2) Für die in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes sind die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder des Mutterlandes maßgebend. Für die in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 und in Satz 1 nicht erfaßten Gebiete oder Länder sowie bei Schiffsreisen ist das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld von Luxemburg maßgebend. Absatz 1 gilt entsprechend.



§ 4 Grenzübertritt

(1) Für den Tag des Grenzübertritts wird Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld oder Inlandstage- und Inlandsübernachtungsgeld für das Land gezahlt, das der Auslandsdienstreisende vor Mitternacht zuletzt erreicht. Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß durch sie Übernachtungen notwendig werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird bei Auslandsdienstreisen vom Ausland in das Inland sowie bei Rückreisen vom Ausland in das Inland Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes nur dann gezahlt, wenn nach 12 Uhr der Grenzübertritt zum Inland stattfindet oder der erste Flughafen im Inland erreicht wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 wird bei Auslandsdienstreisen vom Inland in das Ausland und zurück, die nicht länger als einen Kalendertag dauern, Auslandstagegeld für das Land des Geschäftsortes, bei mehreren Geschäftsorten Auslands- oder Inlandstagegeld für das Land des letzten Geschäftsortes gezahlt. Bei Auslandsdienstreisen vom Ausland in das Inland und zurück, die nicht länger als einen Kalendertag dauern, wird abweichend von Satz 1 Inlandstagegeld, bei mehreren Geschäftsorten Inlands- oder Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäftsortes gezahlt. Bei Auslandsdienstreisen im Ausland, die nicht länger als einen Kalendertag dauern, wird Auslandstagegeld für das Land des Geschäftsortes, bei mehreren Geschäftsorten für das Land des letzten Geschäftsortes gezahlt.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften gelten auch für Orte, soweit für diese Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 festgesetzt worden sind.

 



§ 5 Reisekostenvergütung bei längeren Aufenthalt am Geschäfts-
ort, Kostenerstattung für das Beschaffen klimabedingter Bekleidung

(1) Dauert der Aufenthalt an demselben ausländischen Geschäftsort ohne Hin- und Rückreisetage länger als 14 Tage, ist abweichend von § 11 des Bundesreisekostengesetzes das Auslandstagegeld nach § 3 Abs. 1 und 2 vom 15. Tage an um 10 vom Hundert zu ermäßigen. Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Satz 1 in begründeten Ausnahmefällen von der Ermäßigung absehen. Reisebeihilfen für Heimfahrten werden in entsprechender Anwendung des § 13 der

Auslandstrennungsgeldverordnung gezahlt; an die Stelle des Dienstortes tritt der Geschäftsort.

(2) Bei Auslandsdienstreisen mit mehr als 5 Tagen Aufenthalt am ausländischen Geschäftsort in einer Klimazone mit einem vom mitteleuropäischen erheblich abweichenden Klima werden die Kosten für das Beschaffen klimabedingter Bekleidung bis zur Höhe des Ortszuschlages der Tarifklasse 1c Stufe 1 der Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes erstattet. § 11 Abs. 2 der Auslandsumzugskostenverordnung ist sinngemäß und § 11 Abs. 3 der Auslandsumzugskostenverordnung entsprechend anzuwenden, es sei denn, daß aus jahreszeitlichen Gründen klimabedingte Bekleidung nicht beschafft zu werden braucht.

(3) Bei Auslandsdienstreisen von mehr als 8 Tagen Dauer werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Reinigung der Bekleidung im Rahmen des § 14 des Bundesreisekostengesetzes erstattet.



§ 6 Erkrankung während der Auslandsdienstreise

Erkrankt ein Auslandsdienstreisender und kann er deswegen nicht an seinen Wohnort zurückkehren, wird Reisekostenvergütung weitergezahlt. Wird er in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, erhält er für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes nur Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort; bei Aufnahme in ein ausländisches Krankenhaus erhält er abweichend von § 1 Satz 2 der Verordnung zu § 16 Abs. 6 des Bundesreisekostengesetzes darüber hinaus 10 vom Hundert des Auslandstagegeldes nach § 3 Abs. 1 und 2, bei Aufnahme in ein inländisches Krankenhaus 10 vom Hundert des Inlandstagegeldes nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes.



§ 7 Übergangsvorschrift

Bei Auslandsdienstreisebeginn vor und Auslandsdienstreiseende nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird Reisekostenvergütung nach den vor dem Inkrafttreten geltenden Vorschriften gezahlt, wenn dies für den Auslandsdienstreisenden günstiger ist.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Auslandsreisekostenverordnung vom 25. August 1969 (BGBl. 1 S. 1438), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Januar 1986 (BGBl. 1 S. 237), außer Kraft.


Bonn, den 21. Mai 1991

Der Bundesminister des Innern
Schäuble