Abschrift
Gesetz
über die Reisekostenvergütung
für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst
und Soldaten
(Bundesreisekostengesetz - BRKG)
i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. November 1973
(BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 29.11.91 (BGBl. I S. 2154)
Abschnitt I | Abschitt II | Abschnitt III | Abschnitt IV |
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst, Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten und Richter.
(2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von
1. Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Trennungsgeld, § 22),
2. Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der
Ernennung und beim Ausscheiden aus dem Dienst wegen Ablaufs
der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit (§ 23 Absatz 1),
3. Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise
in dienstlichem Interesse liegen (§ 23 Abs. 2), und
4. Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus
besonderem dienstlichen Anlaß (§ 23 Abs. 3).
Abschnitt II
Reisekostenvergütung
§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.
(2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Diensreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlaß der Einstellung (§ 16 Abs. 1 und 2) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
(3) Dienstgänge im Sinne des Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.
§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
(1) Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur
Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz.
(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren.
(3) Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von dritter Seite seines Amtes wegen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 12 bleibt unberührt.
(4) Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine auf Vorschlag oder Verlangen der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach diesem Gesetz nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang zu gewähren hat; das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.
(5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges, in den Fällen des § 19 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, daß die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird.
§ 4 Art der ReisekostenvergütungDie Reisekostenvergütung umfaßt
1. Fahrkostenerstattung (§ 5),
2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),
3. Tagegeld (§ 9),
4. Übernachtungsgeld (§ 10),
5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am
Geschäftsort (§ 11),
6. Erstattung der Nebenkosten (§ 14),
7. Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs
Stunden Dauer und bei Dienstgängen (§ 15),
8. Aufwandsvergütung (§ 17),
9. Pauschvergütung (§ 18),
10. Erstattung der Auslagen für Reisekostenvorbereitungen (§ 19).
§ 5 Fahrkostenerstattung(1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet, und zwar beim Benutzen von
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³ ³ Land- oder ³ ³ ³
³ ³ Wasser- ³ Luftfahr- ³ Schlaf- ³
³ ³ zeugen ³ zeugen ³ wagen ³
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den Angehörigen
der Besoldungs- bis zu den Kosten der
gruppen
-------------------------------------------------------------
A 1 Touristen-
bis zweiten oder Touristen-
A 7 Klasse Economy- klasse
klasse
A 8 bis A 16, ersten Touristen- Spezial-
B 1, Klasse oder oder
C 1 bis C 3, Economy- Doppelbett-
R 1 und R 2 klasse klasse
B 2 bis B 11, ersten Touristen- Einbett-
C 4, Klasse oder klasse
R 3 bis R 10 Econcmy-
klasse
Fahrpreisermäßigungen, z.B. für Militärdienstfahrkarten, sind zu berücksichtigen; Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann.
(2) § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Beamte auf Widerruf im Vorbe-reitungsdienst erhalten bei Ausbildungsfahrten Fahrkostenerstattung wie Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 7, bei anderen Fahrten wie Beamte der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn. Wehrsoldempfänger werden den Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit des gleichen Dienstgrades, Ehrenbeamte den Beamten der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 gleichgestellt.
(3) Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn der Dienstreisende ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen mußte, das nur diese Klasse führte. Das gleiche gilt, wenn er aus dienstlichen Gründen eine höhere Klasse benutzen
mußte.
(4) Dienstreisenden, denen nach Absatz 1 die Fahrkosten der niedrigsten Klasse zu erstatten wären, werden bei einer amtlich festgestellten Erwerbsminderung von mindestens fünfzig vom Hundert die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet. Dieselbe Vergünstigung kann anderen Dienstreisenden gewährt werden, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt.
(5) Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in § 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe vor, so darf keine höhere Reisekosten-vergütung gewährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.
§ 6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung(1) Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem ihm gehörenden Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer bei Benutzung von
bis 30.09.91 ab 01.10.91
1.Kraftfahrzeugen mit einem
Hubraum bis 50 ccm 15 Pfennig, 18 Pf
2.Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum
von mehr als 50 bis 350 ccm 19 Pfennig, 23 Pf
3.Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum
von mehr als 350 bis 600 ccm 23 Pfennig, 28 Pf
4.Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum
von mehr als 600 ccm 31 Pfennig, 38 Pf
Dadurch darf jedoch der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütungen des Kraftfahrzeughalters und der Mitgenommenen nicht höher werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach § 5 Abs. 1 und 4. Die für die Festsetzung der Reisekostenvergütung zuständige Behörde kann aus triftigen Gründen von der Einschränkung des Satzes 2 absehen. Dem Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 1 steht das unentgeltlich zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug des Ehegatten oder eines mit dem Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten gleich.
(2) Ist ein in Absatz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug benutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, so wird abweichend von Absatz 1 eine Wegstreckenentschädigung gewährt, deren Höhe der Bundesminister des Innern unter Berücksichtigung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten und der Abnutzung des Kraftfahrzeuges durch Rechts-verordnung bestimmt.
(3) Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahrzeug der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art Personen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Bundes Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von drei Pfennig je Person und Kilometer, für die Mitnahme mit einem Kraftrad oder Kabinenroller zwei Pfennig je Person und Kilometer.
(4) Ist ein Dienstreisender von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn als des Bundes Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, so erhält er Mitnahmeentschädigung nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.
(5) Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem ihm gehörenden Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von zehn Pfennig je Kilometer gewährt, wenn die Strecken über die Grenzen einer Gemeinde hinausgeführt haben. Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend bei Benutzung eines Fahrrades, das nicht dem Dienstreisenden gehört. Liegen keine triftigen Gründe vor, so gilt für die Höhe der Entschädigung Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Gehört das Zurücklegen von Fußwegstrecken zu den regelmäßigen Dienstaufgaben, so wird keine Wegstreckenentschädigung gewährt.
(6) Hat der Dienstreisende ein Kraftfahrzeug benutzt, das aus Mitteln der Verwaltung beschafft worden ist, auf ihre Kosten unterhalten und betrieben wird und dem Dienstreisenden zur dienstlichen Verwendung übereignet ist, so wird keine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gewährt. Das gleiche gilt bei der Benutzung eines anderen Beförderungsmittels, das auf Kosten der Verwaltung unterhalten wird, soweit es dienstlichen Zwecken dient.
(7) Der Bundesminister des Innern kann bestimmen, daß abweichend von den Absätzen 1 bis 5 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nicht gewährt wird, soweit bundeseigene Beförderungsmittel benutzt werden können und dienstliche oder in besonderen Ausnahmefällen zwingende persönliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 7 Dauer der Dienstreise
Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung.
§ 8 Reisekostenstufen(1) Für die Bemessung des Tage- und Übernachtungsgeldes (§§ 9, 10) werden die Dienstreisenden folgenden Reisekostenstufen zugeteilt:
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Angehörige
der Besoldungsgruppen Reisekostenstufe
A 1 bis A 10, BAT X - IVb,
alle Lohnempfänger A
A 11 bis A 15, B 1,
C 1 bis C 3, R 1, BAT IVa - Ia B
A 16, B 2 bis B 11,
C 4, R 2 bis R 10, BAT I C.
Für Beamte der Besoldungsgruppen A 14 und A 15, die Leiter von Auslandsvertretungen des Auswärtigen Amtes mit Ausnahme der konsularischen Vertretungen sind, gilt abweichend von Satz 1 die Reisekostenstufe C.
(2) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst werden bei Ausbildungsreisen der Reisekostenstufe A, bei anderen Reisen der Reisekostenstufe der Eingangsbesoldung ihrer Laufbahn zugeteilt. Wehrsoldempfänger werden der Reisekostenstufe zugeteilt, die Beruf ssoldaten und Soldaten auf Zeit des gleichen Dienstgrades angehören.
(3) Die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle oder der Einordnung von Amtern und Dienstgraden bleibt bei der Zuteilung zu den Reisekostenstufen unberücksichtigt.
(4) Ehrenbeamte erhalten Tage- und Übernachtungsgeld nach der Reisekostenstufe B. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Bundesministers des Innern in besonderen Fällen eine höhere Reisekostenstufe zulassen.
§ 9 Tagegeld(1) Das Tagegeld beträgt für eine Dienstreise, die nicht mehr als einen vollen Kalendertag beansprucht, in
Reisekostenstufe A 25 DM
Reisekostenstufe B 28 DM
Reisekostenstufe C 31 DM.
Bei einer Dienstreisedauer bis zu 12 Stunden gilt Abs. 3.
(2) Bei einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld für den vollen Kalendertag in
Reisekostenstufe A 33 DM
Reisekostenstufe B 39 DM
Reisekostenstufe C 46 DM.
Für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise gilt Absatz 3.
(3) Für eine Dienstreise, die keinen vollen Kalendertag beansprucht, oder für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld bei einer Dauer der Dienstreise
von mehr als sechs bis acht Stunden drei Zehntel des vollen Satzes
von mehr als acht bis zwölf Stunden fünf Zehntel des vollen Satzes
von mehr als zwölf Stunden den vollen Satz
Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag wird jede Reise für sich berechnet; es wird jedoch zusammen nicht mehr als ein volles Tagegeld gewährt.
(4) Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Kalendertage und steht dem Dienstreisenden ein Übernachtungsgeld nicht zu, so ist, wenn dies für ihn günstiger ist, das Tagegeld so zu berechnen, als ob die Dienstreise an einem Kalendertag ausgeführt worden wäre.
(5) Sind die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis höher als der zustehende Gesamtbetrag des Tagegeldes (§§ 9, 12), so bewilligt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde einen Zuschuß in Höhe des Mehrbetrages.
(6) Als häusliche Ersparnis sind für die Kalendertage, für die ein volles Tagegeld (Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1) gewährt wird,
1. bei Dienstreisenden mit Hausstand (§ 7 Abs. 3 des Bundesumzugs-
kostengesetzes) zwanzig vom Hundert,
2. bei anderen Dienstreisenden vierzig vom Hundert
des vollen Tagegeldes (Absatz 2 Satz 1) zu berücksichtigen.
Auf die Auslagen für eine Einzelmahlzeit an einem Kalendertag, für den Teiltagegeld (Absatz 3) gewählt wird, ist ein Drittel des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages anzurechnen. Bei Dienstreisenden mit Dienstort im Ausland ist die häusliche Ersparnis von dem Auslandstagegeld für den Auslandsdienstort zu berechnen.§ 10 Übernachtungsgeld
(1) Übernachtungsgeld wird bei einer mindestens achtstündigen Dienstreise gewährleistet, wenn diese sich über mehrere Kalendertage erstreckt oder bis drei Uhr angetreten worden ist. Übernachtungsgeld wird nicht für eine Nacht gewährt, in der die Dienstreise nach drei Uhr angetreten oder vor zwei Uhr beendet worden ist.
(2) Das Übernachtungsgeld für eine Nacht beträgt in
Reisekostenstufe A 28 DM
Reisekostensutfe B 33 DM
Reisekostenstufe C 39 DM.
(3) Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher als der zustehende Gesamtbetrag des Übernachtungsgeldes nach Absatz 2, so wird der Mehrbetrag bis zu fünfzig vom Hundert des Gesamtbetrages des Übernachtungsgeldes erstattet. Darüber hinausgehende Mehrkosten werden erstattet, soweit sie unvermeidbar sind. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um zwanzig vom Hundert des Tagegeldes (§ 9 Abs. 2) zu kürzen.
(4) Sind Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen zu erstatten, so wird für dieselbe Nacht ein weiteres Übernachtungsgeld nur gewährt, wenn der Dienstreisende wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder beibehalten mußte.§ 11 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
(1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, so wird vom fünlzehnten Tage an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 9 und 10 werden insoweit nicht angewandt. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.
(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann abweichend von Absatz 1 das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen bewilligen. Mit Zustimmung des Bundesministers des Innern darf in Einzelfällen die Frist von insgesamt zweiundvierzig Tagen verlängert werden.§ 12 Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach § 11 Abs. 1
(1) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich
Verpflegung, so wird
1. das Tagegeld (§ 9) für das Frühstück um zwanzig vom Hundert,
für das Mittag- und Abendessen um je fünfunddreißig vom
Hundert des vollen Satzes,
2. Die Vergütung nach § 11 Abs. 1 für das Frühstück um fünfzehn
vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen um je fünfund-
zwanzig vom Hundert gekürzt,
es sei denn, daß es sich um Einzelmahlzeiten bei Empfängen oder anderen gesellschaftlichen Veranstaltungen handelt. Das Tagegeld und die Vergütung nach § 11 Abs. 1 werden nach Satz 1 gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist. Von einem Teiltagegeld (§ 9 Abs. 3) sind dem Dienstreisenden mindestens zehn vom Hundert zu belassen.
(2) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft oder werden die Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffs-kabinen erstattet, wird Übernachtungsgeld (§ 10) nicht gewährt, die Vergütung nach § 11 Abs. 1 wird um fünfundzwanzig vom Hundert gekürzt. Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn der Dienst-reisende seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen mit Zustimmung des Bundesministers des Innern niedrigere Kürzungssätze zulassen.§ 13 gestrichen
§ 14 Erstattung der Nebenkosten
Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 12 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.
§ 15 Erstattung der Aus lagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen
Bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6) und Nebenkostenerstattung (§ 14) zu. Daneben werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis erstattet.
§ 16 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
(1) Bei Dienstreisen aus Anlaß der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im übrigen gilt § 7. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; daneben wird Übernachtungsgeld gewährt. Bei Dienstreisen aus Anlaß der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. Der Abordnung steht die Kommandierung eines Soldaten gleich. § 12 bleibt unberührt.
(2) Bei einer Dienstreise aus Anlaß der Einstellung wird dem Dienstreisenden höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihm bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde.
(3) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tage- und Übernachtungsgeld gewährt; notwendige Auslagen werden wie bei einem Dienstgang (§ 15) erstattet.
(4) Übernachtet der Dienstreisende in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, so wird kein Ubernachtungsgeld gewährt, die Vergütung nach § 11 Abs. 1 wird um ein Viertel gekürzt. Die notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort (§§ 5, 6) werden bis zur Höhe des übernachtungsgeldes oder eines Viertels der Vergütung nach § 11 Abs. 1 erstattet. Für volle Kalendertage des Aufenthalts am Wohnort wird kein Tagegeld und keine Vergütung nach § 11 Abs. 1 gewährt.
(5) Wer eine Dienstreise als ehrenamtlicher Richter eines Disziplinar- oder Dienstgerichts ausführt, erhält Tage- und Ubernachtungsgeld mindestens nach der Reisekostenstufe B. Für die Fahrkostenerstattung wird er mindestens einem Dienstreisenden der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 gleichgestellt (§ 5 Abs. 1).
(6) Der Bundesminister des Innern regelt unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, welche Reisekostenvergütung gewährt wird, wenn
1. eine Dienstreise aus triftigen Gründen unterbrochen wird,
2. eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen
privaten Reise verbunden wird oder
3. nach diesem Gesetz mehrere Arten der Auslagenerstattung für
den gleichen Zweck in Betracht kommen.
§ 17 Aufwandsvergütung(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen (z.B. bei Dienstreisen innerhalb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder Dienstgeschäften oder häufigen Dienstreisen nach demselben Ort oder in denselben Bezirk), erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten unmittelbar nachgeordneten Behörde an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 3 bis 5 und 7 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung. Die Aufwandsvergütung kann auch nach Stundensätzen gewährt werden.
(2) Der Bundesminister des Innern kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.§ 18 Pauschvergütung
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 1 bis 8 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.
§ 19 Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen
Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, die der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattbaren Auslagen erstattet.
§ 20 Auslandsdienstreisen
(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.
(2) Als Auslandsdienstreisen gelten nicht Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern.
§ 21 Richter
(1) Für Dienstreisen und Dienstgänge eines Richters
1. zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, das ihm nach
richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach
einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt,
2. zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts, das ihm übertragen
ist,
3. zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem er angehört,
bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung (§ 2 Abs. 2 Satz 1
und Abs. 3 Satz 1).
(2) Bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung ist als Dauer des Dienstgeschäfts die tatsächliche Dauer des richterlichen Amtsgeschäfts, der Wahrnehmgung eines weiteren Richteramts oder der Teilnahme an der Sitzung des Präsidiums zugrunde zu legen.
Abschnitt III
Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus
besonderm Anlaß
§ 22 Trennungsgeld
(1) Beamte und Richter, die an einem Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach Rechtsverordnungen, die für Abordnungen im Inland der Bundesminister des Innern, für Abordnungen zwischen dem Inland und dem Ausland und im Ausland die Bundesregierung erläßt. Dasselbe gilt für die Kommandierung eines Soldaten und die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.
(2) Werden Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- und Wohnort zugewiesen, so können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden.
§ 23 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlaß(1) Eine Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung zum Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst oder Soldaten gilt als Dienstreise zur Einstellung. Die Reise eines Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf im Bundesgrenzschutz, eines Soldaten auf Zeit oder eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst wegen Auf laufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit gilt als Dienstreise. Satz 2 gilt nur für eine Reise im Inland.
(2) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die Auslagen für Verpflegung und Unterkunft bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tage- und Ubernachtungsgeldes und die notwenigen Fahr- und Nebenkosten erstattet werden.
(3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlaß können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.
Abschnit IV
Schlußvorschriften
§ 24 Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den §§ 6, 9 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 2 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen, die Klasseneinteilung in § 5 Abs. 1 und die Einteilung der Kraftfahrzeuge in § 6 Abs. 1 veränderten technischen Verhältnissen anzupassen.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern, soweit sie zu den Sondervorschriften für Auslandsdienstreisen erlassen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen.
§ 25 VerweisungenIst in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 26 Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin, Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 27 1) InkrafttretenDie §§ 8, 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 und 3 treten im Wirkung vom 1.Juli 1964, die übrigen Vorschriften am 1. Juli 1965 in Kraft. Die Angehörigen der Besoldungsgruppe A 7 werden für die Zeit vom 1. Juli 1964 bis zum 30. Juni 1965 der Reisekostenstufe A zugeteilt.
1) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der
ursprünglichen Fassung vom 20. März 1965. Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens der späteren Anderungen ergibt sich aus dem
Gesetz zur Änderung des Bundesreisekostengesetzes und des
Bundesumzugskosten-gesetzes vom 13.11.1973 (s.S. 16/3).