Satzung des Arbeitskreises für Religionspädagogik (AfR) e. V.

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein "Arbeitskreis für Religionspädagogik (AfR)" ist ein Zusammenschluss der in der Lehre und Forschung tätigen Religionspädagoginnen und Religionspädagogen an Hochschulen und an Instituten, die der religionspädagogischen Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen, innerhalb und außerhalb des deutschsprachigen Raumes.

2. Der AfR ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Hannover: Kirchenamt der EKD, Abteilung Bildung, Herrenhäuser Str. 12.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Ziele

1. Der AfR dient der wechselseitigen Information seiner Mitglieder über Entwicklungen im Bereich der Religionspädagogik. Er fördert durch Arbeitstagungen die wissenschaftliche Arbeit seiner Mitglieder, unterstützt die Forschung im Austausch mit den theologischen und nicht-theologischen Nachbardisziplinen und regt zur Kommunikation der Erfahrungen in der Lehre und der Berufsausbildung an.

2. Er vertritt die Belange der Religionspädagogik gegenüber anderen Verbänden, Einrichtungen und Institutionen.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein "Arbeitskreis für Religionspädagogik (AfR)" verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, § 54 Abs. 1 AO. Der Verein ist selbstlos tätig.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für vertragsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile – weder in offener noch in verdeckter Form und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine anderen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

3. Alle Inhaber/innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§ 4

Mitgliedschaft

1. Mitglied des AfR können die in § 1 genannten Personen durch eine Beitrittserklärung werden.

2. Die Mitgliedschaft beginnt, sobald der Vorstand über die schriftliche Beitrittserklärung entschieden hat.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

4. Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich; er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September.

5. Über den Ausschluss befindet die Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied dem Zweck des AfR schädigend entgegenhandelt.

6. Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mindestbeitrag, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und auf das Konto des jeweiligen Kassenwartes zu überweisen ist.

 

§ 5

Organe des Verbandes

Organe des AfR sind

  1. die Mitgliederversammlung (MV),
  2. der Vorstand.

 

§ 6

Mitgliederversammlung (MV)

1. Die MV wird in der Regel einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die MV ist mit einer Arbeitstagung verbunden. Die Einladung zur MV ergeht schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem anberaumten Termin. Die Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

2. Eine MV ist auch einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung verlangen.

3. Die MV beschließt über alle Angelegenheiten des AfR. Zu ihren Aufgaben gehören die Entgegennahme des jährlichen Tätigkeits- und Kassenberichtes, die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes, die Bestellung zweier Kassenprüfer, Satzungsänderungen und die Auflösung des AfR.

4. In der MV hat jedes Mitglied eine Stimme. Zum Beschluss der Auflösung des AfR ist eine Dreiviertelmehrheit, zu Satzungsänderungen eine Zweidrittelmehrheit und zu allen anderen Beschlüssen die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

5. Die in der MV gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der / vom Vorsitzenden sowie von mindestens einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

 

§ 7

Der Vorstand

1. Der Vorstand, der die laufenden Geschäfte führt, besteht aus der/dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertretenden, von denen eine(r) die Kasse führt (Kassenwart), mithin aus drei Vorstandsmitgliedern.

2. Der Vorstand wird von der MV auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3. Die/der Vorsitzende vertritt den Vorstand im Rahmen der gefassten Beschlüsse.

 

§ 8

Auflösung des AfR

Bei Auflösung des Vereins AfR oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Erledigung verbleibender Verbindlichkeiten an die Bildungsarbeit des Kirchenamtes der EKD, Abteilung Bildung, Herrenhäuser Str. 12, Hannover.

 

§ 9

Gültigkeit der Satzung

1. Die vorstehende Satzung tritt an die Stelle der in Höchst/Odenwald am 09.09.1971 beschlossenen Satzung, die am 23.09.1990 in Schönburg bei Naumburg/S. überarbeitet worden ist.

2. Sie tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 27. 09. 2001 in Jena zum 01. 01. 2002 in Kraft.