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Veröffentlichungen 1999
Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Göttingen
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN
Az.: 3 B 3242/99
BESCHLUSS
In der Verwaltungsrechtssache
des Universitätsprofessors Dr. Gerd Lüdemann , [Adresse]
ùùùùùùùùùùùùùùùùùùùùùùù
Antragstellers,
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte ùùùùùùùù und andere,
[Adresse] ùùùùùùùùùùùùùùùùùùùùùùù, - WM/hü 353/99 -
gegen
1. Präsident der Georg-August-Universität, Goßlerstraße 5/7, 37073
Göttingen
2. Georg-August-Universität, vertreten durch den Präsidenten,
Goßlerstraße 5/7, 37073 Göttingen, -R1/Lüdemann -
3. Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur,
Leibnizufer 9, 30169 Hannover, - 22D.2-71052/1-10-01-1/80 -
Antragsgegner,
wegen
Entziehung von Dienstaufgaben sowie Zuordnung, Freigabe und
Neubesetzung einer Assistentenstelle
- vorläufiger Rechtsschutz -
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 3. Kammer - am 08. November
1999 beschlossen:
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden
abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 53jährige Antragsteller wurde mit Wirkung vom 01.04.1983 unter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor
ernannt, nachdem zuvor gemäß Art. 3 Abs. 2 des Vertrages der
Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land
Niedersachsen vom 19.03.1955 (so genannter Loccumer Vertrag) ein
Gutachten in Bezug auf Bekenntnis und Lehre des Antragstellers
erstellt worden war. Mit der Ernennung wurde ihm - unter Einweisung in
eine entsprechenden Planstelle - das Amt eines Professors der
Besoldungsgruppe c 4 an der Universität Göttingen (Antragsgegnerin zu
2)) übertragen. Durch Erlass vom 04.03.1983 verpflichtete ihn der
Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kunst, das Fach
"Neues Testament" in Lehre, Forschung und Weiterbildung zu
vertreten und darüber hinaus die ihm nach Ý 55 des Niedersächsischen
Hochschulgesetzes (NHG) obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Eine
Änderung des Aufgabenkreises des Antragstellers nach Art und Umfang
behielt sich der Minister vor (Ý 55 Abs. 3 Satz 2 NHG a.F.). Zu den
Aufgaben der Theologischen Fakultät der Antragsgegnerin zu 2) gehört
es nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 des Loccumer Vertrages,
zukünftige Geistliche sowie Religionslehrerinnen und Religionslehrer
nach den Grundsätzen der evangelischen Kirche - hierzu gehören unter
anderem die Inhalte des Neuen Testaments der Bibel - in
wissenschaftlicher Verantwortung auszubilden.
Im Jahre 1993 erhielt der Antragsteller einen Ruf an die
Universität Bonn. Diesen Ruf lehnte er ab, nachdem ihm im Zuge der
geführten Bleibeverhandlungen unter anderem auf Empfehlung der
Haushalts- und Planungskommission durch das Institut für
Spezialforschungen schriftlich zugesichert worden war, die ihm schon
seinerzeit zur Verfügung stehende C 1-Assistentenstelle bleibe auf
Dauer seiner Professorenstelle zugeordnet.
Anfang 1998 veröffentlichte der Antragsteller sein Buch "Der
große Betrug. Und was Jesus wirklich sagte und tat.". Darin sagte
er sich in einem "Brief an Jesus" (Seiten 9 bis 18) vom
Christentum los. Dies wurde in vielen öffentlichen Äußerungen
bekräftigt. Der Antragsteller erklärte, er habe sich eindeutig und
endgültig vom Christentum verabschiedet und Jesus Christus bedeute ihm
religiös nichts mehr. Dabei gestand er zu, er habe die wesentlichen
Grundzüge von Lehre und Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche
in verschiedenen Büchern preisgegeben, und zwar die Gottessohnschaft
Jesu, die Auferstehung Jesu, die Wiederkunft Jesu zum Gericht und die
Auffassung der Bibel als Gottes Wort. In einem Interview mit dem
Deutschen Allgemeinen Sonntagsblatt (Nr. 8 vom 01.05.1998, Seite 21)
lehnte der Antragsteller trotz dieser klaren Haltung einen Austritt
aus der evangelisch-lutherischen Kirche ab mit der Begründung, er
wolle eine Umsetzung in eine andere Fakultät vermeiden und statt
dessen innerhalb der Theologischen Fakultät für deren Veränderung,
insbesondere für eine Aufhebung der Konfessionsbindung, sorgen. Die
Konfessionsbindung einer Theologischen Fakultät vertrage sich nicht
mit dem Anspruch der Theologie auf Wissenschaftlichkeit.
Mit der Begründung, der Antragsteller komme aufgrund seiner
Lossagung vom Christentum für die Ausbildung von Theologen, die
Pfarrer oder Religionslehrer werden wollten, nicht mehr in Betracht,
forderten sowohl das Kollegium der Professorin und der Professoren der
Theologischen Fakultät als auch die Konföderation Evangelischer
Kirchen in Niedersachsen die Ausgliederung des Antragstellers aus der
Theologischen Fakultät der Antragsgegnerin zu 2).
Es fanden daraufhin Vermittlungsgespräche mit dem
Professorenkollegium der Theologischen Fakultät, der Konföderation
Evangelischer Kirchen und dem Minister für Wissenschaft und Kultur
statt, die zu folgendem Kompromiss führten, den die Antragsgegnerin zu
2) in einem von ihrem Präsidenten, dem Antragsgegner zu 1),
unterschriebenen Schreiben vom 17.12.1998 dem Antragsteller mitteilte:
Danach verbleibt der Antragsteller in der Theologischen Fakultät mit
einem Sonderstatus und der Verpflichtung, das Fach "Geschichte
und literatur des frühren Christentums" in Lehre, Forschung und
Weiterbildung an der Antragsgegnerin zu 2) zu vertreten. Das Fach wird
dem Institut für Spezialforschungen zugeordnet. Die
Lehrveranstaltungen des Antragstellers werden in Vorlesungsverzeichnis
künftig unter der Rubrik "Außerhalb der Studiengänge zur
Ausbildung des Theologischen Nachwuchses" angekündigt. Der
Änderung des Aufgabenbereichs des Antragstellers stimmte in der
Folgezeit das Ministerium für Wissenschaft und Kultur (Antragsgegner
zu 3)) zu.
Unter dem 26.04.1999 legte der Antragsteller Widerspruch gegen das
ohne Rechtsmittelbelehrung ergangene Schreiben der Antragsgegnerin zu
2) vom 17.12.1998 ein. Vorausgegangen waren eine Reduzierung der
Mittelausstattung für den Lehrstuhl des Antragstellers und ein Antrag
des Leiters des Instituts für Spezialforschungen bei dem zuständigen
Dezemat 5 der Antragsgegnerin zu 2) auf Freigabe der bislang dem
Antragsteller zugeordneten C 1-Assistentenstelle. Eine in einer
Unterredung am 01.06.1999 angestrebte außergerichtliche
einvernehmliche Lösung kam nicht zustande, unter anderem desha!b, weil
die Antragsgegnerin zu 2) nicht damit einverstanden war, dass der
Antragsteller eine Prüfertätigkeit bei den staatlichen
Lehramtsprüfungen der theologischen Studiengänge wahrnimmt. Der
Antragsteller hielt deshalb seinen Widerspruch aufrecht.
Die Antragsgegnerin zu 2) ordnete daraufhin mit einem vom
Antragsgegner zu 1) unterschriebenen Schreiben vom 03.06.1999 die
sofortige Vollziehung ihrer Verfügung vom 17.12.1998 an. Zur
Begründung führte sie unter anderem aus, im Loccumer Vertrag zwischen
dem Land Niedersachsen und den Evangelischen Landeskirchen in
Niedersachsen sei verbindlich vorgeschrieben, dass die Geistlichen und
Religionslehrer/innen an der Theologischen Fakultät der
Antragsgegnerin zu 2) von den Theologieprofessorinnen und
Theologieprofessoren nach den Grundsätzen der evange!ischen Kirche in
wissenschaftlicher Verantwortung ausgebildet würden. Von diesen
Grundsätzen habe sich der Antragsteller in aller öffentlichkeit
entschieden losgesagt. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass
er entsprechend seiner dem Bekenntnis der Kirche entgegenstehenden
Erkenntnisse lehren und prüfen und damit die Studierenden der
Theologie gesetzeswidrig ausbilden würde. Zwar sei die
Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG ein schwergewichtiges
Grundrecht. Dieses trete jedoch in Konkurrenz zu dem Grundrecht der
Religionsfreiheit und dem kirchlichen Selbstverständnis, denen im
Rahmen einer Abwägung der Vorrang einzuräumen sei. Die Ausstattung des
neuen Lehrstuhls "Geschichte und literatur des frühen
Christentums" mit einer halben Schreibkraftstelle und 20.000 DM
jährlich für wissenschaftliche Hilfskräfte sei im Vergleich zu anderen
Lehrstühlen der Antragsgegnerin zu 2) angemessen; die
Arbeitsmöglichkeiten des Antragstellers seien nicht beeinträchtigt.
Mit seinen am 29.07.1999 bei Gericht anhängig gemachten
vorläufigen Rechtsschutzanträgen verfolgt der Antragsteller das ZieI,
bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterhin in dem Fach
"Neues Testament" forschen, lehren und prüfen zu können
(Antrag zu 1.) und die dazu notwendige Mittelausstattung seines
Lehrstuhls zu sichern (Antrag zu 2.).
Zum Antrag zu 1. macht der Antragsteller geltend:
Die Zuweisung des neuen Aufgabenbereichs durch die Verfügung der
Antragsgegnenn zu 2) vom 17.12.1998 stelle einen Verwaltungsakt dar,
da er, der Antragsteller, als Grundrechtsträger betroffen sei.
Abgesehen davon, dass bereits die Vollziehungsanordnung vom 03.06.1999
rechtswidrig sei, gelte dies auch für die Verfügung vom 17.12.1998
selbst, da diese die Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers aus Art.
5 Abs. 3 GG verletze. Für diesen Grundrechtseingriff gebe es keine
verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Das Selbstbestimmungsrecht der
Kirche in Bekenntnisfragen sei erst dann betroffen, wenn der
Hochschullehrer seine eigene Überzeugung an die Stelle des kirchlichen
Bekenntnisses setze, wenn er etwa innerhalb seiner Lehrtätigkeit von
der Darstellung des kirchlichen Bekenntnisses insgesamt absehe oder
dieses Bekenntnis unzutreffend wiedergebe oder aber dadurch
verfälsche, dass er eigene Anschauungen mit dem kirchlichen Bekenntnis
vermenge und dadurch einen unzutreffenden Eindruck vom tatsächlichen
Inhalt des Bekenntnisses erwecke. Von alledem könne im vorliegenden
Fall keine Rede sein. Gerade weil der Antragsteller die Trennung
zwischen dem "Bekenntnis zur Wahrheit des Evangeliums" auf
der einen Seite und den historisch belegbaren Tatsachen andererseits
so deutlich vollziehe, wie es unter anderem in seinen
Veröffentlichungen und den von der Antragsgegnerin zu 2) zitierten
öffentlichen Äußerungen geschehen sei, mache er der Kirche das
Definitions- und Dezisionsrecht in Bekenntnisfragen nicht streitig.
Demzufolge könne die Kirche durch die Lehre des Antragstellers auch
nicht in ihrem Selbstbestimmungsrecht betroffen sein. Die Verfügung
der Antragsgegnerin zu 2) vom 17.12.1998 sei auch deshalb
rechtswidrig, weil es für die hier in Rede stehende Maßnahme an der
erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle. Es handele sich um keine
Maßnahme nach Ý 50 Abs. 3 NHG, denn die dort normierte Ermächtigung
sei kein Instrument, um auf (angeblich) mangelnde Konformität zwischen
Lehrinhalt und Lehrauftrag zu reagieren. Die strittige Maßnahme finde
auch keine Ermächtigung im Loccumer Vertrag, denn dort sei ein
nachträgliches Beanstandungsrecht nicht vorgesehen. Selbst wenn der
Kirche ein solches Recht von Verfassungs wegen einzuräumen sein
sollte, könne es nicht umgesetzt werden, solange einem solchen Recht
keine gesetzliche Ermächtigung für einen Eingriff in die
grundrechtlich geschützte Lehrfreiheit des betroffenen
Wissenschaftlers korrespondiere. Sollte der Antragsteller
einstweiligen Rechtsschutz mangels Verwaltungsakt - Qualität der
Verfügung der Antragsgegnerin zu 2) vom 17.12.1998 nicht nach Ý 80
Abs. 5 VwGO erlangen können, sei jedenfalls der Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach Ý 123 VwGO zum Schutz seiner Rechte
unbedingt geboten. Die besondere Dringlichkeit ergebe sich zum einen
aus der extrem diskriminierenden Wirkung der Maßnahme der
Antragsgegnerin zu 2) vom 17.12.1998 und zum anderen aus einer nicht
wieder gut zu machenden Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens
des AntragsteIlers.
Zum Antrag zu 2. macht der Antragsteller geltend:
Er werde durch eine Neuzuordnung der streitgegenständlichen C
1-Stelle zu einer anderen, neuen C 4-Professur und der
korrespondierenden Stellenfreigabe in seinen Rechten aus der
verbindlichen, im Rahmen der Bleibeverhandlungen getätigten Zusage des
Instituts für Spezialforschungen verletzt. Er habe einen Anspruch
darauf, dass die C 1-Stelle seiner Professur weiterhin zugeordnet
bleibe und dass die Stelle nach Durchführung des vorgeschriebenen
Ausschreibungsverfahrens seinen Wünschen entsprechend neu besetzt
werde. Gem. Ý 132 Abs. 7 NHG seien Zusagen über die Ausstattung eines
Arbeitsbereichs im Rahmen der durch den Haushaltsplan der Hochschule
zur Verfügung gestellten Ausgabemittel, Verpflichtungsermächtigungen,
Planstellen und anderen Stellen einzuhalten. Dies bedeute für die
Antragsgegnerin zu 2), dass sie solange und soweit an die Zusage
gebunden sei, wie die Stelle im Haushaltsplan der Hochschule zur
Verfügung stehe. Demgegenüber könne sich die Antragsgegnerin zu 2)
nicht mit Erfolg auf den Vorbehalt des Ý 54 Abs. 5 NHG berufen, wonach
Zusagen über die Mittelausstattung nach Ablauf von 5 Jahren unter dem
"Vorbehalt einer veränderten Entwicklungsplanung oder
Schwerpunktsetzung" stünden. Der Streit um die aus der Sicht der
Antragsgegnerin zu 2) zu beanstandende Lehre des Antragstellers könne
zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Antragsgegnerin zu 2) könne
sich von den Bindungen einer Ausstattungszusage nicht dadurch lösen,
dass sie kurzerhand den Aufgabenbereich des betroffenen
Wissenschaftlers neu definiere. Wäre ihr diese Möglichkeit eröffnet,
führte das den Grundsatz der Vertragstreue und den Sinn und weck des Ý
54 Abs. 5 NHG, der abschließenden Charakter besitze, ad absurdum. Da
der Anspruch des Antragstellers auf eine weitere Zuordnung, Freigabe
und Besetzung der ihm auf Dauer zugesagten C 1-Assistentenstelle
unmittelbar gefährdet sei, sei zur Wahrung seiner Rechte der Erlass
einer einstweiligen Regelungsanordnung gem. Ý 123 VwGO dringend
geboten. Würde dem Antrag nicht entsprochen, so wäre es dem
Antragsteller spätestens ab dem 01.01.2000 nicht mehr möglich, die
seinem Forschungs- und Lehrauftrag entsprechende Aufgabe zu erfüllen.
Im Vertrauen auf den weiteren Bestand der Mittelzusagen habe er die
Planung laufender und künftiger Forschungsvorhaben an der personellen
Unterstützung durch einen Assistenten ausgerichtet. Würde diese Stelle
wegfallen, könnte ein regulärer Lehrstuhlbetrieb nicht mehr aufrecht
erhalten werden. Zudem bestünde im Falle eines Unterbleibens der
verfolgten Zuordnung, Freigabe und Neubesetzung der Stelle zugunsten
des Antragstellers die weitergehende Gefahr, dass durch die
anderweitige Neuzuordnung der Stelle durch das Institut für
Spezialforschungen die unmittelbar bevorstehende Freigabe der Mittel
durch die Haushalts- und Planungskommission sowie durch eine dann
jederzeit mögliche Besetzung der Stelle im Rahmen des laufenden
Berufungsverfahrens für den neuen Lehrstuhl für Neues Testament
vollendete Tatsachen geschaffen würden, die selbst im Rahmen eines
etwaigen Hauptsacheverfahrens nicht mehr korrigierbar wären.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
-
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 26.04.1999
gegen der Verfügung der Antragsgegnerin zu 2) vom 17.12.1998 in der
Fassung der Vollziehungsanordnung vom 03.06.1999 wiederherzustellen,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin zu 2) im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, die Dienstaufgaben des Antragstellers vorläufig bis zur
rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache unverändert so
festzulegen, wie es in der Einweisungsverfügung der Antragsgegners zu
3) vom 04.03.1983 geschehen ist,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Antragsgegnerin zu 2) zu verpflichten, die dem
Antragsteller unter dem 04.02./09.02.1994 schriftlich auf Dauer
zugesagte C 1-Assistentenstelle mit der Stellennummer OA 353/1 (vorm
als WA 353/3) vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der
Hauptsache seiner Professorenstelle zuzuordnen und freizugeben sowie
den Antragsgegner zu 3), hilfsweise die Antragsgegnerin zu 2),
zu verpflichten, die Stelle nach Durchführung eines
Ausschreibungsverfahrens gemäß einem Antrag des Antragstellers neu zu
besetzen, hilfsweise, dem Antragsgegner zu 3), hilfsweise der
Antragsgegnerin zu 2), zu untersagen, die unter a) näher bezeichnete C
1-Assistentenstelle vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in
der Hauptsache anderweitig in der Hauptsache neu zu besetzen.
Die Antragsgegnerin zu 2) beantragt sinngemäß,
die Anträge abzulehnen.
Passiv legitimierte Antragsgegnerin für beide vorläufigen
Rechtsschutzanträge sei allein sie, weil ihr die dienstrechtlichen
Befugnisse für das wissenschaftliche Personal, wozu unter anderem
Professoren und wissenschaftliche Assistenten gehörten, übertragen
sei. Darauf habe der Antragsgegner zu 3) bereits in seiner
Stellungnahme vom 22.09.1999 hingewiesen. Die Änderung des
Aufgabenkreises des Antragstellers durch ihr Schreiben vom 17.12.1998
stelle eine bloße innerorganisatorische Maßnahme ohne
Verwaltungsaktqualität dar. Wenn sie gleichwohl auf den vom
Antragsteller unter dem 26.04.1999 eingelegten Widerspruch die
sofortige Vollziehung angeordnet habe, sei dies ausschließlich deshalb
erfolgt, um die sofortige Durchsetzbarkeit des Änderungsschreibens in
jedem Fall sicherzustellen. Der Antrag zu 1. a) sei daher unzulässig.
Vorläufiger Rechtsschutz könne entsprechend dem Hilfsantrag zu 1. b)
nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach Ý 123 VwGO gewährt
werden. Insoweit fehle es aber bereits an einem Anordnungsgrund, weil
die Entscheidung in der Hauptsache nicht zu spät komme, die dem
Antragsteller "drohenden Nachteile" nicht irreparabel seien,
existentielle Belange des Antragstellers nicht betroffen seien, dieser
keine wirtschaftliche Not leide, er hinsichtlich des Erreichens seines
Rechtsschutzzieles zu lange zugewartet habe und gegenläufige
Interessen der Verwaltung überwiegen würden. Abgesehen davon sei ein
Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil in der Hauptsache
keine Erfolgsaussichten bestünden. Insoweit nehme sie Bezug auf ihr
Schreiben vom 03.06.1999. Die entstandene Situation habe nicht sie,
sondern der Antragsteller verursacht. Es könne nicht verwundern, dass
ein an die kirchenvertragsgesetzlichen Bestimmungen gebundener Staat
reagiere, wenn ein Theologieprofessor, der nach dem Bekenntnis der
evangelischen Kirche zu lehren verpflichtet sei, sich öffentlich vom
Christentum lossage. Wegen der Konfessionsgebundenheit der
Theologischen Fakultät könne der Antragsteller nicht mehr in
konfessionellen Fächern lehren und prüfen; seine formelle
zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche ändere daran nichts. Im Übrigen
bleibe die Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers unangetastet, weil
ihm der Lehrstuhl nicht entzogen worden sei. Die Umwidmung des
Lehrstuhls auf ein nicht-konfessionelles Fach und der Entzug der
Prüfungserlaubnis für Studenten der Theologie und der Religionslehre
beeinträchtigten weder die Wissenschaftsnoch die Lehrfreiheit des
Antragstellers, weil er weiterhin lehren und forschen könne. Er könne
nur nicht mehr mit den Studenten rechnen, die sich als Theologen oder
Religionslehrer ausbilden lassen wollten. Die Ausstattung des
Lehrstuhls des Antragstellers sei angemessen. Die Hilfskraftmittel
seien allgemein gekürzt worden. Für den Bereich der Forschung stehe
dem Antragsteller mit einem Betrag vom 20.000,00 DM jährlich im
Vergleich zu den anderen Hochschullehrern ein überdurchschnittlicher
Betrag zur Verfügung. Wie anderen Hochschullehrern sei es auch dem
Antragsteller zuzumuten, entweder die Zahl oder die Arbeitszeiten der
Hilfskräfte zu vermindern. Im Hinblick auf die zur Verfügung stehende
halbe Schreibkraftstelle sei keine Veränderung eingetreten. Bei den
Sachmitteln von bisher jährlich 5.000,00 DM habe es sich um eine
Bleibezusage gehandelt, die Ende 1998 ausgelaufen sei. Der auf
Zuordnung, Freigabe und Neubesetzung einer Assistentenstelle zielende
Antrag zu 2. müsse gleichfalls erfolglos bleiben. Der Antragsteller
habe trotz der vorliegenden Zusage aus dem Februar 1994 keinen
Anspruch mehr auf die strittige C 1-Assitentenstelle. Die Berufungs-
und Bleibevereinbarungen mit Universitätsprofessoren seien
öffentlich-rechtliche Verträge, die gem. Ý 60 VwVfG in besonderen
Fällen angepasst oder gekündigt werden könnten. Ein solcher besonderer
Fall liege hier vor. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages seien
sich beide Vertragspartner darüber einig gewesen, dass der
Antragsteller das Fach "Neues Testament" auf Dauer vertrete.
Die Vertragspartner hätten bei Vertragsabschluss nicht damit
gerechnet, dass der Antragsteller durch Glaubenslossagung seiner
Verpflichtung, dieses Fach auf Dauer wahrzunehmen, zu einem späteren
Zeitpunkt nicht mehr würde nachkommen können. Bei der Vereinbarung
habe diese Veränderung auch nicht als Unsicherheitsfaktor
berücksichtigt werden können. Dadurch, dass der Antragsteller nicht
mehr in der Lage sei, seine ursprünglich übertragene Verpflichtung
wahrzunehmen, habe sich die Geschäftsgrundlage des Vertrages
wesentlich geändert. Diese grundlegende Änderung führe zu dem
Ergebnis, dass es der Antragsgegnerin zu 2) nach Treu und Glauben
nicht mehr zumutbar sei, zu der Vereinbarung zu stehen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des
Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zu 2),
die Gegenstand der Beratung waren.
II.
Die vorläufigen Rechtsschutzbegehren haben keinen Erfolg.
Für alle Anträge ist die Antragsgegnerin zu 2) (Universität
Göttingen) passiv legitimiert. Die Ausübung dienstrechtlicher
Befugnisse nach Art. 38 Abs. 2 und 3 der Niedersächsischen Verfassung,
soweit sie sich auf Professoren und wissenschaftliche Assistenten
beziehen, ist durch Nr. 1.2.2 des Beschlusses der Landesregierung vom
07.06.1994 (Bek. d. Ml v. 08.06.1994, Nds. MBl. S. 995) auf die
zuständige oberste Landesbehörde (das Niedersächsische Ministerium für
Wissenschaft und Kultur- MWK -) übertragen, wobei das MWK die ihm
übertragenen Befugnisse - soweit nicht Rechtsvorschriften
entgegenstehen - auf unmittelbar nachgeordnete Behörden weiter
übertragen kann (Nr. 1.4.6 des Beschlusses der Landesregierung vom
07.06.1994, aaO). Für den Geschäftsbereich des MWK ist die Ausübung
dienstrechtlicher Befugnisse des wissenschaftlichen Personals i. S. v.
Ý 47 Abs. 2 NHG auf die Hochschule übertragen (Nr. 2.1 i. V. m. Anlage
1 -MWK Ziff. 1 - des Gemeinsamen Runderlasses des Innenministeriums,
der Staatskanzlei und der übrigen Ministerien vom 15.01.1996, Nds.
MBI. 1996, 184/191). Zuständige Hochschule ist im vorliegenden Fall
die Antragsgegnerin zu 2) (Ý 1 Abs. 1 Nr. 5 NHG) deren Vertretung gem.
Ý 86 Abs. 2 S. 2 i. V. m. S. 1 Nr. 1 NHG ihrem Präsidenten (dem
Antragsgegner zu 1) obliegt. Dass die Ausübung der der Antragsgegnerin
zu 2) übertragenen dienstrechtlichen Befugnisse sich auch auf die hier
unter anderem stnttige Änderung des Aufgabenbereichs des
Antragstellers nach seiner erfolgten Ernennung bezieht, ergibt sich
mittelbar aus Nr. 3 des Runderlasses des MWK vom 05.05.1995 (Nds. MBl.
S. 623); denn der dort normierte Zustimmungsvorbehalt des MWK ergäbe
keinen Sinn, wenn nicht die Hochschule selbst - sondern das MWK - die
ausübungsbefugte Stelle wäre.
Die die Entziehung von Dienstaufgaben des Antragstellers
betreffenden vorläufigen Rechtsschutzanträge bleiben erfolglos.
Der Hauptantrag zu 1. a), die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers vom 26.04.1999 gegen die Verfügung der
Antragsgegnerin zu 2) vom 17.12.1998 i. d. F. der
Vollziehungsanordnung vom 03.06.1999 wiederherzustellen, ist
unzulässig. Denn bei dieser Verfügung handelt es sich nicht um einen
Verwaltungsakt im Sinne des Ý 35 Abs. 1 VwVfG i. V. m. Ý 1 Abs. 1
NVwVfG.
Die streitgegenständliche Verfügung vom 17.12.1998 kann nicht als
organisationsrechtliche Versetzung qualifiziert werden, die nach Ý 55
Abs. 5 S. 1 NHG - vorbehaltlich vorgehender Grundrechtsbestimmungen
des Grundgesetzes - nur mit zustimmung des Antragstellers möglich
wäre. Eine organisationsrechtliche Versetzung ist mit einer Änderung
der Behördenzuordnung (Behördenwechsel oder Dienstherrenwechsel)
verbunden. Eine solche Änderung der Behördenzuordnung liegt hier nicht
vor, denn der Antragsteller wechselt weder seinen Dienstherrn noch
seine Hochschule noch seine Fakultät (er bleibt aufgrund der
strittigen Verfügung weiterhin Mitglied der Theologischen Fakultät der
Antragsgegnerin zu 2) im Dienste des Landes Niedersachsen). Die
streitgegenständliche Verfügung stellt sich auch nicht als so genannte
statusberührende Versetzung dar. Eine statusberührende Versetzung ist
gekennzeichnet durch die Übertragung eines anderen statusrechtlichen
Amtes bei Beibehaltung der bisherigen Behördenzugehörigkeit. Das Amt
im status-rechtlichen Sinne ist allgemein gekennzeichnet durch die
Amtsbezeichnung, die Besoldungsgruppe und die Laufbahnzugehörigkeit,
wobei für Hochschullehrer die Einschränkung gilt, dass auf sie die
Laufbahnbestimmungen nicht anwendbar sind (Ý 48 Abs. 2 S. 1 NHG). Das
dem Antragsteller bei seiner Berufung übertragene statusrechtliche Amt
ist das eines Professors der Besoldungsgruppe C 4 an der Universität
Göttingen. Dieses Amt ist durch die streitgegenständliche Maßnahme
nicht betroffen.
Die vom Antragsteller bekämpfte Maßnahme vom 17.12.1998, mit der
sein Aufgabenbereich als Professor der Theologischen Fakultät der
Antragsgegnerin zu 2) verändert worden ist, stellt eine bloße
innerorganisatorische Maßnahme ohne Verwaltungsaktqualität dar. Dies
würde selbst dann gelten, wenn dem Antragsteller wesentliche
Funktionen entzogen würden oder er in seinen Rechten beeinträchtigt
würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41.89-, DVBl. 1992,
899; Urteil vom 01.06.1995 - 2 C 20.94-, DVBl. 1995,1245).
Entscheidend ist hier, dass das statusrechtliche Amt des
Antragstellers durch die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin zu
2) ebenso unberührt bleibt wie sein funktionelles Amt im abstrakten
Sinne. Die Entziehung der Aufgaben in der Fachvertretung in Lehre,
Forschung und Weiterbildung (frührer: "Neues Testament";
jetzt: "Geschichte und literatur des frühen Christentums")
führt lediglich zu Veränderungen hinsichtlich des funktionellen Amtes
im konkreten Sinne. Die dem Antragsteller jetzt übertragenen Aufgaben
in Forschung, Lehre und Weiterbildung im Bereich "Geschichte und
literatur des frühen Christentums" sind "amtsgemäß"'
das heißt seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen
Sinne entsprechend. Soweit sich der Antragsteller in seinem Grundrecht
aus Art. 5 Abs. 3 GG betroffen sieht, steht nicht seine persönliche,
sondern seine dienstliche Rechtsstellung in Rede. Der verbeamtete
Wissenschaftler bringt zwar sein Grundrecht auf freie Forschung und
Lehre in das Amt mit, doch übt er es dort nicht als Privatperson,
sondern von Amts wegen aus. Daher kann eine
"wissenschaftsrelevante" Maßnahme der Universität mit Blick
auf einen Professor nur dann als Verwaltungsakt mit Außenwirkung
angesehen werden, wenn sie diesen in seinem
"Grundverhältnis" berührt, etwa sein statusrechtliches Amt
verändert oder seinen korporationsrechtlichen Status verkürzt. Davon
kann hier keine Rede sein. Fehlt es hiernach der Verfügung vom
17.12.1998 an derVerwaltungsaktqualität, so kommt dem dagegen
eingelegten Widerspruch - unanhängig von der Anordnung des
Sofortvollzuges - keine aufschiebende Wirkung zu und scheidet deshalb
eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
nach Ý 80 Abs.5 VwGO aus (vgl. VG Braunschweig - 3. Kammer Göttingen
-, Beschluss vom 23.09.1992 - 3 B 3043/92-, bestätigt durch OVG
Lüneburg, Beschluss vom 17.12.1992 - 5 M 5479/92-).
Der im vorliegenden Fall hiernach allein in Betracht kommende
Hilfsantrag zu 1. b), die Antragsgegnerin zu 2) im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Dienstaufgaben des
Antragstellers vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der
Hauptsache unverändert so festzulegen, wie es in dem Einweisungserlass
des Antragsgegners zu 3) vom 04.03.1983 geschehen ist, kann
gleichfalls keinen Erfolg haben.
Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller
den insoweit erforderlichen Anordnungsqrund im Sinne von Ý 123 Abs. 3
VwG i.V.m. Ý 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat. Entgegen der
Ansicht des Antragstellers spricht vieles dafür, dass es ihm zumutbar
ist, eine etwaige Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, da ihm in
der Zwischenzeit wohl weder unwiederbringliche Rechtsverluste noch
sonst unzumutbare Nachteile drohen dürften. Soweit der Antragsteller
meint, die umstrittene innerorganisatorische Maßnahme der
Antragsgegnerin zu 2) vom 17.12.1998 habe "extrem
diskriminierende Wirkung", hält die Kammer dies für kaum
nachvollziehbar und für wenig überzeugend. Diese Maßnahme, zu der der
Antragsteller zweifelsfrei selbst Anlass gegeben hat, hat in keiner
Weise "disziplinaren" Charakter. Sie ist vielmehr die
verbindliche Verlautbarung einer Kompromisslösung, mit der die von
verschiedenen Stellen massiv geforderte und ernstlich drohende
Entfernung des Antragstellers aus der Theologischen Fakultät der
Antragsgegnerin zu 2) (vorläufig) abgewendet worden ist und die der
Antragsteller bis zum Eingang des gerichtlichen Eilantrages am
29.07.1999 über 7 Monate lang mitgetragen und akzeptiert hat, zumal
der Kompromiss nach Einschätzung der Kammer offenbar genau den
Vorstellungen des Antragstellers über sein akademisches
Selbstverständnis entspricht. Auch die wissenschaftliche Arbeit und
Forschungstätigkeit des Antragstellers dürften bis zur Entscheidung in
der Hauptsache nicht unwiederbringlich oder schlechterdings unzumutbar
beeinträchtigt seien. Dass gerade die umstrittene Maßnahme vom
17.12.1998 eine unzumutbare Behinderung seines beruflichen Fortkommens
entfaltet, ist nicht ersichtlich. zum einen dürfte es eher
unwahrscheinlich als wahrscheinlich erscheinen, dass der Antragsteller
angesichts seiner Aussagen zu Bibel und christlichem Bekenntnis in
naher Zukunft einen Ruf auf einen Lehrstuhl für Neues Testament
erhalten wird. Zum anderen dürfte eine etwaige künftige Ruferteilung
vornehmlich von der wissenschaftlichen Reputation des Antragstellers
und nicht von der Innehabung eines ganz bestimmten Lehrstuhls im
Bereich der Theologischen Fakultät der Antragsgegnerin zu 2) abhängen.
Selbst wenn die im vorliegenden Fall bestehenden Zweifel am
Vorliegen eines Anordnungsgrundes zurückgestellt werden, muss der
Hilfsantrag zu 1. b) jedenfalls deshalb erfolglos bleiben, weil der
Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat (Ý123 Abs. 3 VwGO i.V.m. Ý
920 Abs. 2 ZPO), dass er einen Anspruch auf
"Rückübertragung" der ihm mit der Maßnahme der
Antragsgegnerin vom 17.12.1998 - angeblich - "rechtsfehlerhaft
entzogenen" Aufgaben im Bereich der Fachvertretung "Neues
Testament" hat. Entgegen seiner Ansicht ist es dem Antragsteller
als evangelischem Theologieprofessor nach seiner offiziellen Lossagung
von wesentlichen Glaubens- und Bekenntnisgrundsätzen des
Christentumsund der daraufhin erfolgten kirchlichen Beanstandung durch
die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen, die für die
zuständigen staatlichen Stellen - und damit auch für die
Antragsgegnerin zu 2) - verbindlich ist, aus Rechtsgründen ohne
Verstoß gegen Verfassungsrecht verwehrt, in seinem bisherigen
theologischen Fach "Neues Testament" weiter zu lehren und zu
forschen sowie Prüfungen abzunehmen und an Promotionen und
Habilitationen mitzuwirken.
Die (evangelische) Theologische Fakultät der Antragsgegnerin zu
2), an der der Antragsteller weiterhin tätig ist, ist einerseits
staatliche Einrichtung. Sie wird vom Staat unterhalten und unterliegt
der staatlichen Hochschulgesetzgebung und der Universitätsverwaltung.
Die dort tätigen Professoren sind Staatsbeamte mit dem Recht auf
Wissenschaftsfreiheit; der Staat verfügt über das Ernennungsrecht und
führt die Dienstaufsicht. Andererseits nimmt die Theologische Fakultät
mit der Ausbildung des kirchlichen Nachwuchses und der systematischen
Entfaltung kirchlicher Lehre auch eine kirchliche Aufgabe wahr.
Insofern ist sie im staatskirchenrechtlichen Sinne Kirche und hat im
Blick auf die geistlich-kirchlichen Aspekte ihrer Ordnung und ihrer
Tätigkeit teil an der verfassungsrechtlichen Garantie des kirchlichen
Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 Abs. 3 WRV).
Darauf müssen der Staat, die staatliche Gesetzgebung und die
Kultusverwaltung Rücksicht nehmen. Die Theologische Fakultät hat
insofern einen Doppelstatus, dem sie eine gewisse Sonderstellung
innerhalb der Universität verdankt. Der "Doppelcharakter"
der Theologischen Fakultät, in der staatliche und kirchliche
Interessen, Rechte und Kompetenzen aufeinander treffen, zeigt sich
insbesondere bei den Theologieprofessoren. Ein Theologieprofessor ist
zwar Staatsbeamter, seine Berufung ist hier aber von der weiteren
kirchlichen Voraussetzung abhängig, dass er der betreffenden
Konfession angehört und von der betreffenden Kirche akzeptiert wird.
Sein Amt ist also ein so genanntes konfessionsgebundenes Staatsamt
(vgl. von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Auflage 1996, Seite 250
f./252; Mainusch, DöV 1999, 676/678). Ein solches Amt hat der
Antragsteller inne. Demzufolge obliegt ihm für die evangelische Kirche
die Erfüllung der bekenntnismäßig gebundenen Aufgabe der Erforschung
und Unterrichtung evangelischer Theologie und der Ausbildung
zukünftiger evangelischer Geistlicher und evangelischer
Religionslehrerinnen und Religionslehrer. Daraus ergeben sich schon
verfassungsrechtlich (Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV und Art. 4
Abs. 1 GG) spezifische Einwirkungsbefugnisse der evangelischen Kirche
auf die Antragsgegnerin zu 2) als die zur Ausübung dienstrechtlicher
Befugnisse in Bezug auf den Antragsteller ermächtigte staatliche
Stelle, soweit es darum geht, ob der Antragsteller die zuvor
dargestellte Aufgabe auch bekenntnisgemäß durchführt. Dabei ist es
allein Sache der evangelischen Kirche - nicht der
religiös-weltanschaulich neutralen Stellen des Landes Niedersachsen -
zu beurteilen, ob der Antragsteller als evangelischer
Theologieprofessor in seiner Forschung und Lehre sowie in seiner
Ausbildung der zukünftigen evangelischen Geistlichen und der
evangelischen Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Rahmen der
Identität des evangelischen Bekenntnisses verbleibt und daher
autorisiert ist, die Theologie dieses Bekenntnisses zu vertreten (vgl.
Böckenförde, NJW 1981, 2101/2102). Dem dient die hier ausgesprochene
lehrmäßige Beanstandung des Antragstellers durch die Konföderation
Evangelischer Kirchen in Niedersachsen. Entgegen der Ansicht des
Antragstellers folgen aus der fehlenden Regelung im so genannten
Loccumer Vertrag weder der Ausschluss einer solchen nachträglichen
kirchlichen Beanstandung noch deren Unverbindlichkeit für den Staat.
Dieser Vertrag enthält - ebenso wie die übrigen evangelischen
Kirchenverträge - in Bezug auf die Zulässigkeit und die staatliche
Verbindlichkeit der nachträglichen Beanstandung eines bereits
berufenen evangelischen Theologieprofessors eine Regelungslücke, die
nach Auffassung der Kammer durch eine unmittelbare Anwendung des
kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs.
3 WRV) und des der evangelischen Kirche zustehenden Grundrechts der
Religionsfreiheit (Art. 4 Abs.1 GG) auszufüllen ist, weil eine solche
- strikt aufgabenbezogene - kirchliche Einwirkungsbefugnis zur
Sicherstellung der verfassungsrechtlich garantierten
Bekenntnisgebundenheit evangelisch-theologischer Lehre und
evangelisch-kirchlicher Ausbildung an der Theologischen Fakultät
zwingend notwendig ist (vgl. von Campenhausen, a.a.O. Seite 252 f und
254; Mainusch, a.a.O. Seite 678 und 681; Reich, Hochschulrahmengesetz,
5. Aufl. 1996, Ý 81 Rdn. 2, Seite 465). Im vorliegenden Fall hat die
Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen in rechtlich
nicht zu beanstandender Weise eine derartige nachträgliche lehrmäßige
Beanstandung des Antragstellers ausgesprochen. Sie hat für staatliche
Stellen hinreichend nachvollziehbar gemacht, dass nach ihrer -
staatlicherseits verbindlichen - Einschätzung der Antragsteller seine
Eignung als evangelisch-kirchlicher Ausbilder und Mitwirkender an
Prüfungen einschließlich Promotionen und Habilitationen an der
Theologischen Fakultät der Antragsgegnerin zu 2) dadurch verloren hat,
dass er Lehre und Bekenntnis der konföderierten evangelischen Kirchen
in entscheidenden Punkten preisgegeben hat durch seine öffentlichen
und in seinen Publikationen enthaltenen Äußerungen, er habe sich
eindeutig und endgültig vom Christentum verabschiedet und Jesus
Christus bedeute ihm religiös nichts mehr. Es ist nicht nur der Sache
nach einleuchtend, sondern auch staatlicherseits hinzunehmen, dass die
Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen in einer
qualifizierten bekenntnisgemäßen Volltheologenausbildung ein zentrales
Anliegen sieht und demzufolge keinen evangelischen Theologieprofessor
zu akzeptieren bereit ist, der - wie der Antragsteller - in zentralen
Punkten eine linie verficht, die bei seinen Hörerinnen und Hörern -
soweit es sich dabei um zukünftige Pfarrerinnen und Pfarrer der
konföderierten evangelischen Kirchen handelt - Amtszuchtmaßnahmen nach
sich ziehen würde, wenn sie ihrem Lehrer folgten. In diesem
Zusammenhang ist es rechtlich irrelevant, dass der Antragsteller -
obwohl "bekennender Nicht-Christ" und erklärter
"Konfessionsbindungsdissident" nach seinem Vortrag gewillt
ist, das evangelische Bekenntnis stets so vorzutragen, wie es von den
zuständigen kirchlichen Stellen definiert wurde. Denn er hat bereits
angekündigt, dass er, soweit dieses Bekenntnis sich nach seinen
Untersuchungen historisch nicht belegen lasse, auch künftig auf diesen
Widerspruch deutlich hinweisen werde.
Bei der Bestimmung dessen, auf welche Art und Weise das nach dem
Selbstbestimmungsrecht der konföderierten evangelischen Kirchen
insbesondere auf die Anforderungen ihres Pfarrerdienstes abgestellte
wissenschaftliche Lehrkonzept an der Theologischen Fakultät der
Antragsgegnerin zu 2) umgesetzt werden soll, kommt es
letztentscheidend gerade nicht auf die subjektiven Vorstellungen des
Antragstellers, sondern auf diejenigen der Konföderation Evangelischer
Kirchen in Niedersachsen an, der insoweit eine weitgehende
Einschätzungsprärogative zusteht. Von diesem weiten
Einschätzungsermessen ist es gedeckt, wenn die Konföderation es für
unvertretbar ansieht, dass der Antragsteller nach seiner offiziellen
Lossagung vom Christentum - auf welche Art auch immer - sein
bisheriges Fach "Neues Testament" weiterhin vertritt, weil
es sich hierbei um ein für die wissenschaftliche Qualifizierung
zukünftiger Geistlicher der konföderierten evangelischen Kirchen
unverzichtbares Kernfach handelt.
Nach der von der Konföderation Evangelischer Kirchen in
Niedersachsen ausgesprochenen Beanstandung des Antragstellers war die
Antragsgegnerin zu 2) auf Grund der verfassungsrechtlich geschützten
Integrität des kirchlichen Bekenntnisses verpfiichtet, dafür Sorge zu
tragen, dass der Antragsteller nicht mehr als von der Konföderation
autorisierter Lehrer, Forscher oder Prüfer fungiert. Dem hat die
Antragsgegnerin zu 2) durch die hier umstrittene Maßnahme vom
17.12.1998 (Änderung der Fachvertretung und Verleihung eines
"Sonderstatus" innerhalb der Theologischen Fakultät) in
angemessener - aber auch erforderlicher - Weise Rechnung getragen. Ob
die Konföderation darüber hinaus auch die Entfernung des
Antragstellers aus der Theologischen Fakultät bei dessen
gleichzeitiger Zuordnung etwa zur Philosophischen Fakultät oder
unmittelbar zum Präsidenten oder Senat der Antragsgegnerin zu 2)
("universitätsunmittelbarer Status") hätte verlangen können
(vgl. dazu Mainusch, aaO. S. 682; von Campenhausen, aaO. S. 251), kann
hier offen bleiben. Denn die Antragsgegnerin zu 2) ist der Forderung
nach Verlagerung des Antragstellers mit seiner Stelle aus der
Theologischen Fakultät mit Zustimmung des Antragsgegners zu 3) gerade
nicht nachgekommen.
Soweit der Antragsteller meint, die innerorganisatorische Maßnahme
der Antragsgegnerin zu 2) vom 17.12.1998 sei rechtswidrig, weil sie in
seine Wissenschaftsfreiheit eingreife und es dafür keine gesetzliche
Grundlage gebe, geht dies fehl. Gesetzliche Grundlage für die hier
umstrittene Maßnahme ist Ý 50 Abs. 3 Satz 2 NHG n.F. (= Ý 55 Abs. 3
Satz 2 NHG a.F.), wonach die Festlegung von Art und Umfang des
Aufgabenkreises des Inhabers eines Professorenamtes unter dem
Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen muss.
Indem die Antragsgegnerin zu 2) mit Zustimmung des Antragsgegners zu
3) den Aufgabenkreis des Antragstellers nach Art und Umfang auf Grund
der - staatlicherseits wie dargelegt verbindlichen - kirchlichen
Beanstandung nachträglich geändert hat, hat sie Gebrauch gemacht von
dem gesetzlichen Vorbehalt, auf den der Antragsteller in dem ihn
betreffenden ministeriellen Einweisungserlass vom 04.03.1983
ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auch die Wissenschaftsfreiheit
des Antragstellers (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) ist nicht verletzt.
Soweit diese Norm die Freiheit schützt, nach eigener
wissenschaftlicher Überzeugung zu forschen und zu lehren, ist sie hier
durch die Umwidmung des Lehrstuhls des Antragstellers auf ein
nichtkonfessionelles Fach und den Entzug der Prüfungserlaubnis für
Studenten der Theologie und der Religionslehre nicht beeinträchtigt.
Sollte - wie der Antragsteller meint - bei einem Professor zu dem nach
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich verfassungsrechtlich geschützten
Kernbereich auch die Wahrnehmung der Lehr-und Forschungsaufgaben in
dem von ihm vertreten Fach gehören, ist dieses Recht in dem hier
gegebenen Sonderfall jedenfalls nicht verletzt. Selbst wenn davon
auszugehen sein sollte, dass bei einem "normalen"
Universitätsprofessor (etwa einem an der Juristischen Fakultät tätigen
C 4-Professor) durch eine Maßnahme nach Ý 50 Abs. 3 Satz 2 NHG
überhaupt nicht in den Kernbereich des ihm konkret übertragenen Amtes
angegriffen werden dürfte, kann dies im vorliegenden Fall jedenfalls
nicht gelten. Denn der Antragsteller hat - wie dargelegt - ein
kirchlich gebundenes Staatsamt inne, und die Theologische Fakultät, an
der er derzeit tätig ist, ist nicht nur Stätte wissenschaftlicher
Forschung, sondern (anders als etwa die Juristische Fakultät) auch
Ausbildungsstätte für kirchliche Berufe in kirchlich gebundener Lehre.
Gegenüber dem verfassungsrechtlich geschützten kirchlichen
Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV ist
die damit kollidierende verfassungsrechtlich gewährleistete
Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) im
konkreten Fall aufgrund der von der Antragsgegnerin zu 2) in ihrem
Schreiben vom 03.06.1999 auf S. 5 konkret und rechtsfehlerfrei
vorgenommenen Güterabwägung als nachrangig anzusehen (vgl. hierzu auch
Mainusch, aaO. S. 683; Böckenförde, aaO. S. 2103; BVerwG, Urteil vom
18.07.1996 -6 C 10.94-, NJW 1996, 3287/3288 f.). Dafür, dass im Falle
des Antragstellers die Ausstattung seines neuen Lehrstuhls
"Geschichte und literatur des frühen Christentums" mit einer
halben Schreibkraftsstelle und 20.000,00 DM jährlich für
wissenschaftliche Hilfskräfte im Vergleich zu anderen Lehrstühlen der
Antragsgegnerin zu 2) offensichtlich unangemessen wäre und seine
Arbeitsmöglichkeiten in Folge zweifelsfrei unzureichender personeller
oder sachlicher "Grundausstattung" erheblich beeinträchtigt
sein könnten, gibt es nach Ansicht der Kammer keinerlei konkrete
Anhaltspunkte.
Die auf Zuordnung, Freigabe und Neubesetzung (bzw. Freihaltung)
der C 1-Assistentenstelle mit der Stellennummer OA 353/1 (vormals WA
353/3) abzielenden Anträge zu 2), für die - wie zu Beginn der
Beschlussgründe zu II. dargelegt - ausschließlich die Antragsgegnerin
zu 2) passivlegitimiert ist, haben keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat insoweit den für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsansruch nicht im
Sinne vom Ý 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. Ý 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.
Er kann bei summarischer Prüfung aus der ihm unter dem
04.02./09.02.1994 gegebenen Zusage nicht verlangen, dass die
Antragsgegnerin zu 2) ihm die seinem früheren Lehrstuhl "Neues
Testament" zugeordnet gewesene C 1-Assistentenstelle auch nach
der erfolgten Änderung seines Aufgabenkreises durch die - wie unter 1.
dargelegt - rechtlich nicht zu beanstandende Maßnahme vom 17.12.1998
weiterhin unverändert beläßt.
Es mag dahinstehen, ob die von der Antragsgegnerin zu 2) (bzw.
deren zuständigen Universitätsgremien) beabsichtigte Neuzuordnung der
hier in Rede stehende C 1-Assistentenstelle ungeachtet einer
grundsätzlichen Bindungswirkung gemäß Ý 132 Abs. 7 NHG durch den ab
01.01.1994 in Kraft getretenen und dahervorrangig zu
berücksichtigenden Vorbehalt des Ý 54 Abs. 5 NHG gedeckt ist, wonach
Zusagen über die Ausstattung nach Ablauf von 5 Jahren unter dem
Vorbehalt einer veränderten Entwicklung oder Schwerpunktsetzung
stehen. Wäre dies zu bejahen, hätte die hier umstrittene
Assistentenstelle nach Ablauf der 5-Jahres-Frist im Februar 1999
ohnehin zur Disposition der Antragsgegnerin zu 2) (bzw. deren
zuständiger Gremien) gestanden. Sollte dies zu verneinen sein, durfte
die Antragsgegnerin zu 2) von der für sie grundsätzlich weiterhin
verbindlichen Zusage aller Voraussicht nach gleichwohl abrücken, weil
sich nämlich die für die Abgabe der Zusage maßgeblichen Verhältnisse
nachträglich geändert haben.
Nach Ý 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. Ý 38 Abs. 3 VwVfG ist die Behörde an
eine Zusicherung nicht mehr gebunden, wenn sich nach ihrer Abgabe die
Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der
nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben
hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Die
Verbindlichkeit einer Zusicherung steht damit unter dem Vorbehalt
gleichbleibender Verhältnisse (sog. clausula rebus sic stantibus).
Dies gilt nicht nur für die Zusicherung eines Verwaltungsaktes,
sondern generell für jedwede behördliche Zusage. Es gilt damit auch
für die hier vorliegende Bleibezusage, und zwar unabhängig davon, ob
diese einseitig oder im Rahmen eines gegenseitigen
öffentlich-rechtlichen Vertrages erteilt worden ist. Der Vorbehalt im
wesentlichen gleichbleibender Verhältnisse gilt jedenfalls außerhalb
des Anwendungsbereichs des Ý 54 Abs. 5 NHG (ebenso VGH Mannheim,
Urteil vom 21.04.1999 - 952653/98-, NVwZ-RR 1999, 636/639 - zum
insoweit vergleichbaren baden-württembergischen Landesrecht).
Allerdings gestattet die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers
eine Abweichung von "seiner" Bleibezusage nicht schon bei
jeder mehr oder weniger unerheblichen Änderung der Verhältnisse,
sondern nur bei erheblichen Veränderungen (vgl. VGH Mannheim, aaO.).
Diese Voraussetzungen für eine Abweichung von der im Februar 1994
gegebenen Zusage liegen hier aller Voraussicht nach vor. Die für die
Abgabe der Zusage maßgeblichen Verhältnisse haben sich aufgrund der
Maßnahme der Antragsgegnerin zu 2) vom 17.12.1998 nachträglich
ersichtlich wesentlich geändert. Die an den Antragsteller als
damaligen Inhaber des Lehrstuhls "Neues Testament"
gerichtete Bleibezusage, seiner Professur eine C 1-Assistentenstelle
"dauerhaft" zuzuordnen, beruhte auf der Voraussetzung, dass
der Antragsteller das Fach "Neues Testament" - ein für die
Ausbildung theologischen Nachwuchses wesentliches Kernfach - auf Dauer
vertritt. Diese Voraussetzung ist seit dem 17.12.1998 entfallen, weil
der Antragsteller aufgrund seiner Glaubenslossagung - wie unter 1.
dargelegt - rechtlich nicht mehr in der Lage ist, seiner ursprünglich
übernommenen Verpflichtung nachzukommen, dieses Fach dauerhaft
wahrzunehmen. Diese grundlegende Änderung beruht auf Umständen, die
erst nach der dem Antragsteller gegebenen Zusage eingetreten sind und
mit denen die Antragsgegnerin zu 2) weder gerechnet hat noch bei
Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte rechnen können oder
müssen, die also für sie schlechterdings unvorhersehbar waren. Diese
grundlegende Änderung in Form einer seinem kirchlich gebundenen
Professorenamt und seiner diesbezüglichen kirchlichen
Aufgabenerfüllung zweifelsfrei zuwiderlaufenden, nicht mehr
glaubenskonformen wissenschaftlichen "Weiterentwicklung" des
Antragstellers führt zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin zu 2)
nach Treu und Glauben nach dem 17.12.1998 von der im Februar 1994
gegebenen Zusage abrücken durfte, um damit der grundlegenden Änderung
der Verhältnisse im Bereich der Fachvertretung "Neues
Testament" hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. auch Kehler in:
Denninger, Hochschulrahmengesetz, 1984, Ý 43 Rn. 5). Die
Antragsgegnerin zu 2) durfte es ohne Rechtsfehler für erforderlich
erachten, die umstrittene Assistentenstelle der neugeschaffenen
Professur "Neues Testament" - bezüglich derer das
Berufungsverfahren noch läuft - zuzuordnen und damit der jetzt vom
Antragsteller wahrgenommenen Professur "Geschichte und literatur
des frühen Christentums" zu entziehen. Nach Ý 56 Abs. 1 Satz 1
NHG ist es Aufgabe eines wissenschaftlichen Assistenten, in Forschung
und Lehre eine weitere wissenschaftliche Qualifikation, insbesondere
die für eine Habilitation erforderlichen oder gleichwertige
wissenschaftliche Leistungen, zu erbringen. Da im Bereich der
Theologischen Fakultät theologischer Nachwuchs ausgebildet werden
soll, der Antragsteller dies aber gerade nicht mehr darf, ist nicht
ersichtlich, dass er auf die in Rede stehende C 1-Assistentenstelle
unabdingbar angewiesen ist, zumal sich die sonstige Ausstattung seines
Lehrstuhls ersichtlich im Rahmen des bei der Antragsgegnerin zu 2)
Üblichen bewegt.
Die vorläufigen Rechtsschutzanträge des Antragstellers sind
hiernach insgesamt mit der Kostenfolge aus Ý 154 Abs. 1 VwGO
abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf Ý 20 Abs. 3 i.V.m. Ý 13 Abs.
1 Satz 2 GKG und Ý 5 ZPO analog. Für die Anträge zu 1) und 2) ist
jeweils der Ersatzwert des Ý 13 Abs. 1 Satz 2 (8.000,00 DM)
anzusetzen. Dabei ist im Rahmen des vorliegenden vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens nach ständiger Rechtsprechung der beiden mit
Beamtenrecht befassten Senate des OVG Lüneburg und der Kammer keine
Wertreduzierung vorzunehmen. Die beiden ungekürzten Ersatzwerte sind
entsprechend Ý 5 ZPO zu addieren, da die unterschiedlichen Ansprüche,
die mit den Anträgen zu 1) und 2) geltend gemacht werden,
wirtschaftlich von selbständigem Wert sind.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde nur
zu, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in
Lüneburg zugelassen worden ist. Der Antrag auf Zulassung der
Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses
Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht Göttingen,
Berliner Straße 5, 37073 Göttingen, oder
Postfach 37 65, 37027 Göttingen,
zu stellen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen
die Beschwerde zuzulassen ist (Ý146 Abs. 4 und 5 i. V. m. Ý 124 Abs. 2
VwGO i. d. F. des 6. VwGOÄndG vom 01.11.1996, BGBl. 1 S. 1626). Der
Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule oder einer nach Ý 67 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 VwGO i.
d. F. des 6. VwGOÄndG zur Vertretung berechtigten Person als
Bevollmächtigten gestellt sein.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM übersteigt. Die
Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die
Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren
sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht Göttingen,
Berliner Straße 5, 37073 Göttingen, oder
Postfach 37 65, 37027 Göttingen,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat
vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde
noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung
des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist
auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingeht.
Lichtenfeld
Dr. Rudolph
Habermann
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Last updated on April 22, 2020
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