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Stellungnahme zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

vom 3. November 2005

Ein höchstes deutsches Gericht hat festgelegt:

a) Theologie ist keine Wissenschaft und letztlich ein Fremdkörper an der Universität.

b) Theologieprofessoren sind als Teil der Kirche an das Bekenntnis gebunden.

c) Die Universität ist zum Eingreifen verpflichtet, wenn ein Theologieprofessor den Eignungsanforderungen der Kirche nicht mehr entspricht.

Man vgl. den Gedankengang im zweiten Teil der Presseerklärung (Fettdruck und Großschreibung in Klammern von mir):

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung der Universität bestätigt. Die theologische Fakultät der Universität Göttingen ist eine konfessionsgebundene (ALSO KEINE WISSENSCHAFTLICHE) Einrichtung, sie dient der Ausbildung des theologischen Nachwuchses der evangelischen Kirche wie auch der Vertiefung und Übermittlung von Glaubenssätzen (THEOLOGIEPROFESSOREN WERDEN ZU PASTOREN, DIE KANZEL ERSETZT DAS KATHEDER). Die an ihr tätigen Hochschullehrer üben damit ein konfessionsgebundenes (ALSO KEIN FREIES) Amt aus. Dafür ist nur geeignet, wer ein entsprechendes Bekenntnis hat (GLAUBEN GEHT VOR WISSENSCHAFT). Die Universität ist berechtigt und in Evidenzfällen sogar verpflichtet, ihren Lehrbetrieb so zu organisieren, dass dieser den kirchlichen Eignungsanforderungen genügt. (DIE UNI MUSS SICH DER KIRCHE BEUGEN.)

Ich bedaure zutiefst, dass fortan an evangelische Fakultäten eine ähnliche Nihil-Obstat-Praxis wie an römisch-katholischen Fakultäten gilt.

Gerd Lüdemann, Göttingen, den 4. November 2005.


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Letzte Aktualisierung am 22. April 2020
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