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Aktuelle Interviews und Presseberichte
Veröffentlichungen 2000
Urteilsbegründung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts Lüneburg
NIEDERSÄCHSISCHES
OBERVERWALTUNGSGERICHT
Az.:
5 M 4574/99
3 B 3242/99
BESCHLUSS
In der Verwaltungsrechtssache
des Universitätsprofessors Dr. Gerd Lüdemann,
[Adresse] ùùùùùùùùùùùùùùùùùùùùùùù,
Antragstellers,
Zulassungsantragstellers
und Beschwerdeführers,
Proz.-Bev.:
Rechtsanwälte ùùùùùùùùùùù und andere,
[Adresse] ùùùùùùùùùùùùùùùùùùùùùùù,
gegen
den Präsidenten der Georg-August-Universität Göttingen,
Goßlerstraße 5/7, 37073 Göttingen,
Antragsgegner
die Georg-August-Universität Göttingen, vertreten durch den
Präsidenten,
Goßlerstraße 5/7, 37073 Göttingen,
Antragsgegnerin,
Zulassungsantragsgegnerin
und Beschwerdegegnerin,
das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur,
Leibnizufer 9, 30169 Hannover,
Antragsgegner
wegen
Änderung von Dienstaufgaben sowie Zuordnung, Freigabe und
Neubesetzung einer
Assistentenstelle - vorläufiger Rechtsschutz -
- Antrag auf Zulassung der Beschwerde -,
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 5. Senat - am
14. Februar 2000 beschlossen:
Auf den Antrag des Antragstellers wird die Beschwerde gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 3. Kammer - vom 8.
November 1999 zugelassen, soweit das Verfahren die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Maßnahme der Antragsgegnerin zu
2) vom 17. Dezember 1998 betrifft.
Insoweit wird das Zulassungsverfahren als Beschwerdeverfahren
unter dem Aktenzeichen
5 M 520/00
fortgeführt.
Im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der
Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren
auf 16.000,– DM und für das Beschwerdeverfahren auf
8.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Mit seinem am 29. Juli 1999 beim Verwaltungsgericht gestellten
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes will der Antragsteller
erreichen, dass zum einen die Maßnahme der Antragsgegnerin zu 2) vom
17. Dezember 1998, mit der sein Aufgabenbereich geändert und deren
sofortige Vollziehung mit Schreiben vom 3. Juni 1999 angeordnet worden
ist, vorläufig nicht wirksam wird und dass zum anderen eine C 1-Stelle
seiner Professorenstelle zugeordnet, hilfsweise freigehalten wird.
Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. November
1999 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bei der
Maßnahme vom 17. Dezember 1998 handele es sich nicht um einen
Verwaltungsakt, sondern um eine innerorganisatorische Maßnahme, durch
die lediglich das funktionelle Amt im konkreten Sinne verändert werde.
Die Voraussetzungen des demnach anwendbaren Ý 123 VwGO lägen nicht
vor. Ob ein Anordnungsgrund gegeben sei, sei zweifelhaft, könne aber
dahinstehen. Der Antragsteller habe jedenfalls einen
Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf
Rückübertragung der Aufgaben im Bereich "Neues Testament"
sei nicht gegeben, weil es der Antragsgegnerin zu 2) nach der
lehrmäßigen Beanstandung durch die Konföderation Evangelischer Kirchen
in Niedersachsen verwehrt sei, den Antragsteller weiter als
evangelisch-kirchlichen Ausbilder und Mitwirkenden an Prüfungen
einschließlich Promotionen und Habilitationen zu verwenden. Die
Maßnahme vom 17. Dezember 1998 finde in Ý 50 Abs. 3 Satz 2 NHG eine
tragfähige gesetzliche Grundlage und verletze nicht die
Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers. Als Theologieprofessor habe
der Antragsteller ein kirchlich gebundenes Staatsamt inne. Die
Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers sei von der Antragsgegnerin
gegenüber dem verfassungsrechtlich geschützten kirchlichen
Selbstbestimmungsrecht rechtsfehlerfrei abgewogen worden. Auch soweit
es um die Zuordnung, Freigabe und Neubesetzung bzw. Freihaltung der C
1-Stelle gehe, fehle es an der Glaubhaftmachung eines
Anordnungsanspruchs. Möglicherweise scheitere der Anspruch schon an Ý
54 Abs. 5 NHG, wonach Zusagen über die Ausstattung nach Ablauf von
fünf Jahren unter dem Vorbehalt einer veränderten Entwicklung und
Schwerpunktsetzung stünden. Das könne dahinstehen, weil sich die für
die Zusage, die dem Antragsteller im Rahmen der Bleibeverhandlungen im
Februar 1994 gemacht worden sei, maßgeblichen Verhältnisse durch die
Lossagung des Antragstellers vom christlichen Glauben, die
Beanstandung durch die Kirche und die Maßnahme vom 17. Dezember 1998
nachträglich wesentlich geändert hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Beschlusses des
Verwaltungsgerichts nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung,
wegen des Sachverhalts im Übrigen auf das Vorbringen der Beteiligten,
die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge, insbesondere die
Personalakten des Antragstellers, Bezug.
II.
Auf den form- und fristgerecht gestellten und u.a. auf Ý 146 Abs.
4 iVm Ý 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützten Antrag lässt der Senat die
Beschwerde zu, soweit das Verfahren die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes gegen die Maßnahme vom 17. Dezember 1998 betrifft
(Antrag zu 1)). Der Rechtssache kommt hinsichtlich der Frage, ob die
Maßnahme, mit der eine Universität den Aufgabenbereich eines
Professors ändert, ein Verwaltungsakt ist, grundsätzliche Bedeutung
zu. Die zu dieser Frage bisher vorliegenden Gerichtsentscheidungen
sind zu Fallkonstellationen ergangen, die sich von der vorliegenden
nicht unwesentlich unterscheiden. An der Entscheidungserheblichkeit
dieser Frage fehlt es nicht, weil die Möglichkeit der Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes unterschiedlich ist, je nach dem, ob Ý 80
VwGO oder Ý 123 VwGO zu Grunde zu legen ist, und das
Verwaltungsgericht seine Entscheidung - von seinem Standpunkt aus
konsequent - nur auf Ý 123 VwGO, nicht auch auf Ý 80 VwGO, gestützt
hat.
Ob die Beschwerde in dem zugelassenen Umfang auch wegen anderer
vom Antragsteller geltend gemachter Zulassungsgründe gerechtfertigt
wäre, kann dahinstehen.
Soweit das Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Beschluss
das auf die Zuordnung der C 1-Stelle gerichtete Rechtsschutzbegehren
abgelehnt hat, bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg (dazu unter
IV).
III.
Soweit der Senat die Beschwerde zugelassen hat, entscheidet er mit
der Zulassung zugleich auch über die Beschwerde. Diese Verfahrensweise
ist im Hinblick auf den Eilcharakter des Verfahrens gerechtfertigt.
Die Beteiligten sind hierüber informiert worden und hatten
Gelegenheit, auch zur Begründetheit der Beschwerde vorzutragen.
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das
Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
gegenüber der am 17. Dezember 1998 getroffenen Maßnahme zu Recht
abgelehnt.
Allerdings handelt es sich entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts bei dieser Maßnahme um einen Verwaltungsakt, so
dass sich das Rechtsschutzbegehren nach Ý 80 Abs. 5 VwGO richtet. Es
trifft zwar zu, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats die Änderung
des funktionellen Amtes im konkreten Sinne, wie sie durch eine
behördeninterne Umsetzung oder Änderung der Geschäftsverteilung
erfolgt, nicht den Charakter eines Verwaltungsaktes aufweist (BVerwG,
Urt. v. 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144; Urt. v. 12.02.1981
- 2 C 42.78 -, Buchholz 232 Ý 26 BBG Nr. 21; Urt. v. 28.11.1991 - 2 C
41.89 -, BVerwGE 89, 199 = DVBl. 1992, 899; Urt. v. 01.06.1995 - 2 C
20.94 -, NVwZ 1997, 72). Dies hat seinen Grund darin, dass es an der
nach Ý 35 VwVfG erforderlichen unmittelbaren Rechtswirkung nach außen
fehlt. Die Außenwirkung ist das Korrelat der Betroffenheit in
persönlichen Rechten (Kopp, VwVfG, 6. A. 1996, Rdnr. 41 zu Ý 35) Ein
Verwaltungsakt liegt vor, wenn eine Anordnung den Beamten in seiner
persönlichen (dienstrechtlichen) Stellung, nicht lediglich
hinsichtlich seiner Amtsausübung betrifft (Wolff/Bachof/Stober,
Verwaltungsrecht, Bd. II, 5. A. 1987, Ý 117 Rdnr. 92; OVG Lüneburg, B.
v. 13.05.1990 - 5 M 22/90 -, DVBl. 1990, 883). Für die Annahme eines
Verwaltungsaktes genügt es nicht, dass sich die Maßnahme im Einzelfall
als Rechtsverletzung auswirkt; die Außenwirkung muss vielmehr
intendiert ("ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu
bestimmt") sein (BVerwG, Urt. v. 22.05.1980, aaO; Urt. v.
01.06.1995 - 2 C 20.94 -, BVerwGE 98, 334; Urt. v. 26.09.1996 - 2 C
39.95 -, NJW 1997, 1248). Anders als eine Versetzung und eine
Abordnung, die über den innerbehördlichen Bereich hinausgreifen und
wegen des mit ihnen in der Regel verbundenen Eingriffs in die
individuelle Rechtssphäre des Beamten in den Beamtengesetzen auch
ausdrücklich geregelt sind (BVerwG, Urt. v. 22.05.1980, aaO), zielen
die normativ nicht erfassten Maßnahmen der Umsetzung oder Änderung der
Geschäftsverteilung nicht auf persönliche Rechte des Beamten, sondern
allein auf organisationsinterne Wirkung. Dem Laufbahnbeamten steht ein
Recht auf ungeschmälerte Ausübung des einmal übertragenen
konkret-funktionellen Amtes grundsätzlich nicht zu ("kein Recht
am Amt", vgl. die oben zitierte Rspr.). Für
Universitätsprofessoren gilt insofern aber in Bezug auf das ihnen
übertragene Hauptamt (Vertretung ihres Faches in Forschung und Lehre)
etwas anderes. Die Tatsache, dass die Überprüfung und damit die
Möglichkeit der Änderung des Aufgabenbereichs eines Professors eine
gesetzliche Regelung erfahren hat (Ý 50 Abs. 3 Satz 2 NHG), deutet
bereits darauf hin, dass der Gesetzgeber von einem anderen
Rechtscharakter als dem einer Umsetzung oder Änderung der
Geschäftsverteilung ausgeht. Dass dem Professor in einem bestimmten
Umfang ein Recht am funktionellen Amt zuerkannt ist, ergibt sich auch
daraus, dass er gegen seinen Willen grundsätzlich weder versetzt noch
abgeordnet werden darf (vgl. Ý 55 Abs. 5 NHG). Darüber hinaus dürfen
nach h.M. Änderungen der Dienstaufgaben eines Professors wegen der in
Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit nur innerhalb
seines Faches vorgenommen werden; das übertragene Forschungs- und
Lehrgebiet kann grundsätzlich nicht verändert werden (vgl.
Leuze/Bender/Epping, WissHG NW, Rdnr. 24 zu Ý 48; Scheven, in:
Handbuch des Wissenschaftsrechts - HdbdWissR, Bd. 1 (1982) S. 444;
Denninger/Kehler, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 1984, Rdnr. 46 u.
101 zu Ý 43; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, 5. Aufl. 1987,
S. 530, 532; OVG Lüneburg, Urt v. 28.10.1970 - 5 OVG A 97/69 -, OVGE
26, 511; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, IÖD
1999, 270; Schütz, Beamtenrecht, Kommentar, Rdnr. 3 zu Ý 202 NRW LB).
Daraus ergibt sich, dass organisatorische Veränderungen und Änderungen
des Aufgabenbereichs, bei denen das Fach, dessen Vertretung in Lehre
und Forschung dem Professor übertragen ist, in seinem Wesen verändert
wird, auch eigene Rechte des betroffenen Professors berühren und
deshalb als Verwaltungsakt einzustufen sind. Andererseits behalten die
von der Rechtsprechung für Umsetzungen und Änderungen der
Geschäftsverteilung entwickelten Grundsätze auch für Professoren ihre
Gültigkeit für die Maßnahmen, bei denen die Amtsstellung im Hauptamt
(Vertretung des Faches in Forschung und Lehre) nicht entscheidend
beeinträchtigt oder entwertet werden kann (vgl. BVerfG, Urt. v.
08.02.1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 -, BVerfGE 43, 242, 282, 283).
Deshalb sind nach den Grundsätzen einer Umsetzung behandelt worden die
Fälle, in denen einem Medizinprofessor lediglich die Stellung eines
Klinikdirektors (BVerfG, Urt. v. 08.02.1977, aaO) oder die Wahrnehmung
von Aufgaben in der Krankenversorgung (OVG Lüneburg, Beschl. v.
17.12.1992 - 5 M 5479/92 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.1999,
aaO) und einem Fachhochschulprofessor die Leitung eines
Rechenlaboratoriums (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.08.1989 - 4 S
1428/89 -, DVBl. 1990, 263) entzogen worden sind. In allen diesen
Fällen war das Recht auf Forschung und Lehre im Fach des Professors
nicht berührt. Hingegen ist im Falle der Weisung eines
Universitätspräsidenten an einen Professor, zusätzliche
Lehrveranstaltungen durchzuführen, ein Verwaltungsakt angenommen
worden (VGH Kassel, Beschl. v. 06.02.1986 - 1 TH 2444/85 -, KMK-HSchR
1987, 233).
Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt sich die Anordnung an den
Antragsteller, statt des konfessionsgebundenen Faches "Neues
Testament", in dem sich der Antragsteller habilitiert hat,
künftig das nicht konfessionsgebundene Fach "Geschichte und
Literatur des frühen Christentums" in Forschung, Lehre und
Weiterbildung zu vertreten, als Verwaltungsakt dar. Denn diese
Maßnahme ist auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, weil
sie dazu bestimmt ist, das oben beschriebene Recht des Professors am
Amt zu berühren.
Hat die am 17. Dezember 1998 verfügte Maßnahme mithin den
Charakter eines Verwaltungsaktes, so kam dem rechtzeitig eingelegten
Widerspruch des Antragstellers (die Verfügung vom 17. Dezember 1998
war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen) zunächst
aufschiebende Wirkung zu. Diese Wirkung ist aber seit der Anordnung
der sofortigen Vollziehung entfallen. Die Anordnung der sofortigen
Vollziehung durch Verfügung vom 3. Juni 1999 genügt in formeller
Hinsicht den Anforderungen des Ý 80 Abs. 3 VwGO, da hinreichend
deutlich wird, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters
dieser Maßnahme bewusst war und worin sie die Gründe für die Anordnung
der sofortigen Vollziehung sah.
Die im gerichtlichen Verfahren nach Ý 80 Abs. 5 VwGO vom Senat
vorzunehmende lnteressenabwägung führt zu einem Überwiegen des
öffentlichen Interesses an dem sofortigen Wirksamwerden der Änderung
des Aufgabenbereichs des Antragstellers. Die Verfügung vom 17.
Dezember 1998 wird sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als
rechtmäßig erweisen. Deswegen und wegen des vorrangigen Interesses der
Antragsgegnerin zu 2) an der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der
Theologischen Fakultät hat das Interesse des Antragstellers an der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückzutreten.
In der Bewertung der Verfügung. vom 17. Dezember 1998 als
rechtmäßig stimmt der beschließende Senat nach seiner in diesem
Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung im Wesentlichen mit
dem Verwaltungsgericht überein. Das Vorbringen des Antragstellers im
Zulassungs- und Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine grundlegend
andere Beurteilung.
Die Änderung der Aufgaben des Antragstellers findet ihre Grundlage
in Ý 50 Abs. 3 Satz 2 NHG, bei dessen Anwendung Art. 5 Abs. 3 GG, Art.
4 GG, Art. 140 GG zu berücksichtigen sind. Wenn es in Ý 50 Abs. 3 Satz
2 NHG heißt, die Festlegung von Art und Umfang der vom Professor
wahrzunehmenden Aufgaben müsse unter dem Vorbehalt einer Überprüfung
in angemessenen Abständen stehen, so ist damit zugleich die Befugnis
zur Änderung der Aufgaben für den Fall eingeräumt, dass die
Überprüfung zu einem entsprechenden Ergebnis führt. Die in Ý 50 Abs. 3
Satz 2 NHG enthaltene Voraussetzung des Vorbehalts ist hier erfüllt.
Die Einweisungsverfügung vom 4. März 1983 enthielt einen Vorbehalt der
Änderung des Aufgabenkreises gemäß Ý 55 Abs. 3 Satz 2 NHG a.F.
(wortgleich mit Ý 50 Abs. 3 Satz 2 NHG). Wie bereits ausgeführt,
berechtigt Ý 50 Abs. 3 Satz 2 NHG den Dienstherrn grundsätzlich nicht
dazu, die Aufgaben des Professors gegen dessen Willen dahingehend zu
verändern, dass dieser ein anderes Fach in Forschung und Lehre zu
vertreten hat. Die durch die angefochtene Verfügung vorgenommene
Veränderung des Faches des Antragstellers ist indessen von Ý 50 Abs. 3
Satz 2 NHG gedeckt und mit den Rechten des Antragstellers als Beamter
und Hochschullehrer zu vereinbaren. Es kann dahinstehen, wie weit oder
eng der Begriff des Faches im Sinne des Ý 50 Abs. 3 NHG zu fassen ist.
Der Senat neigt dazu, an die herkömmlichen Disziplinen der Theologie
anzuknüpfen, was bedeuten würde, dass z. B. einem Professor für
"Altes Testament" nicht die Vertretung für "Neues
Testament" und einem Kirchenhistoriker nicht die Vertretung des
Faches Systematische Theologie aufgezwungen werden kann. Insofern hat
nämlich infolge der Ausdehnung der jeweiligen Wissensgebiete eine
derartige Spezialisierung stattgefunden, dass der einzelne Professor
in der Regel nicht mehrere Fächer in diesem Sinne derart beherrschen
kann, dass er sie auf einem der Universität angemessenen Niveau in
Forschung und Lehre zu vertreten in der Lage ist. Etwas anderes gilt
aber für das Verhältnis des dem Antragsteller in der
Einweisungsverfügung vom 4. Mai 1983 übertragenen Faches "Neues
Testaments" zu dem ihm mit der angefochtenen Verfügung vom 17.
Dezember 1998 übertragenen Gebiet "Geschichte und Literatur des
frühen Christentums". Die Antragsgegnerin hat das vom
Antragsteller künftig zu vertretende Gebiet - anscheinend unter seiner
Beteiligung, jedenfalls aber mit seiner mutmaßlichen Einwilligung - so
zugeschnitten, dass er sein als Neutestamentler erworbenes Fachwissen
in Lehre, Forschung und Weiterbildung weiterhin nutzen und seine
wissenschaftliche Arbeit seinen Intentionen gemäß fortsetzen kann. In
Fortfall kommt allerdings - und dies ist ja der Grund und das Ziel der
Maßnahme - die Bekenntnisgebundenheit des Faches. Die diesbezügliche
fachliche Änderung begegnet im Rahmen summarischer Prüfung
hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit aus folgenden Gründen keinen
grundlegenden Zweifeln:
Die Rechtmäßigkeit einer gemäß Ý 50 Abs. 3 Satz 2 NHG
vorgenommenen Änderung des Aufgabenbereichs ist nicht nur an der
bisherigen Festlegung (Ý 50 Abs. 3 Satz 1 NHG), sondern auch an den
verfassungsrechtlichen und staatskirchenrechtlichen Vorgaben zu
messen.
So ist zu berücksichtigen, dass die Professoren der Theologischen
Fakultät an der Universität Göttingen Inhaber von
konfessionsgebundenen Staatsämtern sind. Nach der im
rechtswissenschaftlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung nahezu
einhellig vertretenen Auffassung folgt das Institut des
konfessionsgebundenen Staatsamtes aus der staatskirchlichrechtlichen
Lage und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Nachdem schon andere
Staatsämter als konfessionsgebunden qualifiziert worden waren (vgl.
Anschütz, Die Verfassung des deutschen Reiches, 14. Aufl. 1932, S.
624, 665), ist auch das Amt des Theologieprofessors frühzeitig
entsprechend eingestuft worden (vgl. Holstein, Theologische Fakultäten
und Lehrversprechen, in: Festschrift für Pappenheim, 1931; Huber,
Bedeutungswandel der Grundrechte, AöR 23 (1933), S. 70 ff.). Unter der
Geltung des Grundgesetzes hat sich die Auffassung vom Amt des
Theologieprofessors als eines konfessionsgebundenen Amtes durchgesetzt
(vgl. Solte, Theologie an der Universität, 1971, S. 128ff.; Werner
Weber, Theologische Habilitationen und theologische Fakultäten, in:
Festschrift für Scheuner 1973, S. 591, 597; Müller-Volbehr, Staat und
Kirche - Universität und Theologie, ZevKR 24 (1979) S. 1, 24;
Scheuner, Rechtsfolgen der konkordatsrechtlichen Beanstandung eines
katholischen Theologen, 1980, S. 55 f.; Maunz/Dürig, GG, Art. 33 Rdnr.
30; von Campenhausen, Das konfessionsgebundene Staatsamt, in:
Festschrift für Maunz, 1981, S. 27, 28; ders., Staatskirchenrecht, 3.
Aufl. 1996, S. 251; Böckenförde, Der Fall Küng und das
Staatskirchenrecht, NJW 1981, 2101 f.; Quaritsch, Hans Küng, Tübingen
und das Reichskonkordat, BWVPr 1981, 82, 87; Thieme, Deutsches
Hochschulrecht, 2. Aufl. 1986, S. 182; Mahrenholz, in: Der Staat 1986,
79, 96 f.; Link, in: Theologische Rundschau 1988, 409; Hollerbach, in:
Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, 1989, S. 621; Lorenz, in:
Hailbronner/Geis, Kommentar zum HRG, Rdnr. 72 zu Ý 81; Huber, in:
Evangelisches Staatslexikon, 3. Aufl. 1987, Bd. 2, Sp. 4092;
Sachs/Battis, GG, Kommentar, 2. Aufl. 1999, Rdnr. 44 zu Art. 33;
Sachs/Ehlers, das., Rdnr. 3 und 9 zu Art. 140 iVm Art. 136 WRV;
Summer, in: GKÖD, Rdnr. 34 zu Ý 2 BBG; Mainusch, Lehrmäßige
Beanstandung eines evangelischen Theologieprofessors, DÖV 1999, 677;
VGH Bad.-Württ.; Urt. v. 19.7.1984 - 9 5 2239/82 -, JZ 1985, 943;
BVerwG, Urt. v. 18.7.1996 - 6 C 10.94 -, DVBl. 1996, 1375; a.A.:
Ridder, in: Alternativkommentar 1984, Rdnr. 74 zu Art. 33 Abs. 1 bis 3
GG; Preuß, in: Alternativkommentar, Rdnr. 42 u. 43 zu Art. 140/136 bis
139 WRV; Herkströter, Wissenschaftsfreiheit und Theologie, Diss. iur.
Gießen 1996 S. 332ff.; Bedenken auch bei: Emde, Die theologischen
Fakultäten ..., AöR 106 (1981), 355, 381; Sachs, Zur Bedeutung der
grundgesetzlichen Gleichheitssätze für das Recht des öffentlichen
Dienstes, ZBR 1994, 133, 136).
Der konfessionsgebundene Charakter der theologischen Fakultäten an
deutschen Universitäten entspricht alter historischer Tradition (vgl.
Solte, aaO, S. 21 bis 26; Meier, Die theologischen Fakultäten im
Dritten Reich 1996 S. 1 bis 11); er ergibt sich für die Theologische
Fakultät an der Universität Göttingen aus folgendem: Art. 3 des
Vertrages des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen
in Niedersachsen vom 19. März 1955 ("Loccumer Vertrag",
Nds.GVBl. S. 159) enthält eine Bestandsgarantie für die Theologische
Fakultät an der Universität Göttingen als Einrichtung der
wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen der Evangelischen
Landeskirchen Niedersachsens. Der zuständigen Kirchenbehörde ist das
Recht eingeräumt, vor der Anstellung eines ordentlichen oder
außerordentlichen Professors an der theologischen Fakultät sich
gutachtlich zu äußern (Art. 3 Abs. 2). In der Zusatzvereinbarung vom
19. März 1955 (Nds.MBl. S. 438) heißt es ergänzend, das Gutachten
werde in Bezug auf Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden vom
Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
angefordert, und zwar in ausreichender Frist vor der Berufung (Ý 2
Abs. 1 und 2). Damit ist das "ureigene legitime Interesse"
der Kirche, Stellen in bekenntnisgebundenen Studiengängen mit
entsprechend qualifizierten Personen zu besetzen, welche die Lehre der
Kirche auf wissenschaftlichem Niveau repräsentieren (BVerwG, Urt. v.
18.07.1996 - 6 C 10.94 -, DVBl. 1996, 1375), auch für die Theologische
Fakultät an der Universität Göttingen durch den Staat anerkannt. Diese
Fakultät unterscheidet sich mithin deutlich von einer der deutschen
Rechtstradition fremden Religionswissenschaftlichen Fakultät, in der
lediglich rational und empirisch gewonnene historische und
sprachwissenschaftliche Erkenntnisse über die Religionen und ihre
Stifter im Wege der Forschung gewonnen und in der Lehre den Studenten
vermittelt werden. Die evangelische Theologische Fakultät dient gerade
auch der Vertiefung und Übermittlung von Glaubenssätzen der
Bekenntnisgemeinschaft evangelische Kirche (vgl. Thieme, Deutsches
Hochschulrecht, 2. Aufl. 1986 S. 163). Die an der Theologischen
Fakultät der Universität in Forschung und Lehre tätigen
Theologieprofessoren haben nach ganz herrschender Meinung auch eine
kirchliche Aufgabe und Funktion (vgl. Oppermann,
Kulturverwaltungsrecht, 1969, S. 334; Scheuner, aaO, S. 53; Heckel,
Die Theologischen Fakultäten, 1986; Mahrenholz, in: Der Staat 1986,
79ff.).
Der kulturstaatliche Auftrag, den der Staat damit erfüllt, ist mit
der Verfassung vereinbar (zum Kulturauftrag des Staates u. seiner
verfassungsrechtlichen Grundlage vgl.: Steiner u. Grimm, in: VVDStRL
42 (1984), S. 13 ff., 46 ff.). Der Staat hat ein eigenes Interesse
daran, dass die Ausbildung der Amtsträger einer großen,
einflussreichen Religionsgemeinschaft nicht in kirchlicher Absonderung
geschieht, sondern im Rahmen der staatlichen Universität mit dem dort
möglichen Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse unter den
verschiedensten Fachbereichen und Disziplinen (vgl. Lecheler, Die
Rolle des Staates bei der Sicherung der Wissenschaftsfreiheit der
Theologie, NJW 1997, 439, 440). Auch wenn man nicht einer verbreiteten
Meinung folgt, wonach die Theologische Fakultät Teil der Kirche ist
und einen staatlich-kirchlichen Doppelcharakter bzw. Doppelstatus hat
(vgl. hierzu die Kritik bei: Böckenförde, aaO; Mahrenholz, aaO;
Quaritsch, Der Streit um die katholische Theologie an der Universität
Frankfurt, NVwZ 1990, 28, 29; Reich, Hochschulrahmengesetz, 6. Aufl.
Rdnr. 2 zu Ý 81), besteht nach gegenwärtiger Rechtslage an der
Bekenntnisgebundenheit der Evangelisch-theologischen Fakultät an der
Universität Gottingen doch kein Zweifel.
Es versteht sich angesichts der dem Hochschullehrer zustehenden
Freiheitsrechte (Art. 4 u. 5 Abs. 3 GG) von selbst, dass
Bekenntnisgebundenheit einer Evangelisch-theologischen Fakultät nicht
bedeutet, dass der an dieser Fakultät lehrende Professor in allen
Einzelfragen des christlichen Glaubens mit der Auffassung der
Kirchenleitung (die sich ihrerseits auf Art. 4 GG und das
Selbstbestimmungsrecht der Kirche in eigenen Angelegenheiten berufen
kann, Art. 140 GG) übereinstimmen und dies auch ständig nach außen
vertreten müsste. Beschränken sich Lehrabweichungen auf Einzelfragen
des Glaubens, mag die Grenzziehung zwischen Professoren, die ihr Amt
in einer bekenntnisgebundenen Fakultät noch glaubwürdig vertreten
können, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, schwierig sein
(vgl. Mahrenholz, in: Der Staat 1986, S. 96 N. 38). Der vorliegende
Fall ist insoweit - wie noch ausgeführt wird - jedoch unproblematisch,
da sich der Antragsteller in seinen eigenen wiederholten Erklärungen
in Wort und Schrift eindeutig von allen Grundlagen des christlichen
Glaubens losgesagt hat, die Wahrheit nahezu sämtlicher christlicher
Grundaussagen leugnet und gar nicht bestreitet, kein Christ mehr zu
sein.
Wegen des insoweit völlig eindeutigen und unstreitigen
Sachverhalts bedarf es in diesem Verfahren keiner Entscheidung, ob mit
dem Verwaltungsgericht und der inzwischen wohl herrschenden Meinung im
staatskirchenrechtlichen Schrifttum anzunehmen ist, dass der
evangelischen Kirchenleitung trotz Fehlens einer ausdrücklichen
kirchenvertraglichen Regelung ein Recht zur nachträglichen lehrmäßigen
Beanstandung eines Theologieprofessors zusteht und dass die
staatlichen Behörden verpflichtet sind, darauf mit der
Ersatzgestellung und der Entfernung des Beanstandeten aus der Fakultät
zu reagieren. Begründet wird diese Auffassung mit dem kirchlichen
Selbstbestimmungsrecht, dem Prinzip der Trennung von Staat und Kirche,
der Neutralität des Staates in weltanschaulichen Fragen und der
Parität der Konfessionen sowie der Unwirksamkeit eines Verzichtes der
Kirche auf ihr Selbstbestimmungsrecht (vgl. u.a. Solte, Scheuner,
Heckel, von Campenhausen, Hollerbach, Mainusch, aaO). Der Senat kann
offen lassen, ob er sich dieser Auffassung anschließt. Denn auch wenn
man der bis etwa 1980 überwiegend vertretenen gegenteiligen Auffassung
folgt, dass der Kirchenleitung ein solches Recht nicht zusteht, sie
vielmehr aus reformatorischer Tradition ein alleiniges Lehramt nicht
hat, die Sorge um die Reinheit der Lehre bei den theologischen
Fakultäten gut aufgehoben ist und deshalb bewusst auf ein
nachträgliches Beanstandungsrecht verzichtet wurde (vgl. W. Weber, in:
Festschrift für Scheuner, 1973, S. 600; ders., in: Handbuch des
Staatskirchenrechts, 1. Aufl. 1975, Bd. 2, S. 582, 596; C. Mahrenholz,
in: ZevKR 5 (1956) S. 219, 264; Huber, aaO; Stolleis, in: AöR 46
(1988), S. 482; Schatzschneider, DVBl. 1981, 553 u. BayVBl. 1987, 127;
Link, Theol. Rdsch 1988, 411; H. Weber, NVwZ 1994, 765), so führt dies
im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch nach der
Mindermeinung haben die staatlichen Behörden in Fällen, in denen sie
dies ebenso wie die Kirchenleitung und die Fakultät für erforderlich
halten, die Befugnis, Folgerungen daraus zu ziehen, dass ein
Theologieprofessor erklärtermaßen dem christlichen Glauben nicht mehr
anhängt und in allen Grundfragen der christlichen Lehre mit Nachdruck
und großem publizistischen Aufwand von der evangelischen Kirche
abweichende Auffassungen vertritt. Denn abgesehen davon, dass sich das
Land Niedersachen gegenüber der evangelischen Kirche verpflichtet hat,
eine funktionsfähige bekenntnisgebundene theologische Fakultät zu
unterhalten, hat es hieran auch ein eigenes Interesse (vgl.
Mahrenholz, in: Der Staat 1986, S. 97). Es bedarf nicht der
geistlichen Kompetenz einer Kirchenleitung und keines speziellen
Fachwissens, um zu erkennen, dass der Antragsteller in allen
wesentlichen Punkten von der christlichen Lehre abweicht. Das ist
vielmehr evident und wird auch vom Antragsteller nicht bestritten. Er
hat sich öffentlich vom Christentum losgesagt und erklärt, er sei
nicht mehr Christ, er glaube nicht mehr an Christus. Dieser sei nicht
ohne Sünde gewesen und nicht Gottes Sohn. Er habe das Sakrament des
Abendmahls nicht eingesetzt sei nicht den Sühnetod gestorben, nicht
auferstanden und werde nicht zum Jüngsten Gericht wiederkommen. Dabei
hat sich der Antragsteller zusätzlich einer teilweise provozierenden
und verletzenden Ausdrucksweise bedient, wenn er schreibt, die
Auferstehung Jesu sei "Humbug" (Lüdemann, Der große Betrug,
1998, S. 16), und in Evangelisch-theologischen Fakultäten würden
Studenten "zur Hörigkeit gegenüber einem alten Aberglauben"
verleitet (Lüdemann, Im Würgegriff der Kirche, 1998, S. 101). Es liegt
auf der Hand, dass mit diesen Auffassungen das Kernfach der
christlichen Theologie, das Fach "Neues Testament" nicht
glaubhaft vertreten werden kann. Wenn unter diesen Umständen die für
die Funktionsfähigkeit der theologischen Fakultät verantwortliche
Universität den Antragsteller aus der Ausbildung von Theologen in
Studiengängen für den kirchlichen Dienst und für den
Religionsunterricht herausnimmt, kann darin eine den vorstehend
dargestellten Grundsätzen widersprechende Festlegung der mit dem Amt
des Antragstellers verbundenen Aufgaben nicht gesehen werden.
Die Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers wird durch die
vorgenommene Änderung seines Aufgabengebietes nicht verletzt. Art. 5
Abs. 3 GG gewährt die Freiheit, nach eigener wissenschaftlicher
Überzeugung zu forschen und zu lehren. Diese Freiheit bleibt dem
Antragsteller erhalten. Er kann seine Lehre und Forschung in einem
seinem bisherigen Fach sehr ähnlichen Arbeitsgebiet fortsetzen, auch
wenn sich die Bezeichnung des Faches geändert hat und die
Bekenntnisgebundenheit entfallen ist. Der Wegfall der
Bekenntnisgebundenheit entspricht gerade dem Wissenschaftsverständnis
des Antragstellers, der dafür eintritt, den konfessionellen Status der
theologischen Fakultäten und damit auch den der theologischen Fächer
zu beseitigen. Aussagen, die aus dem Glauben gegeben werden, und nicht
auf empirischen und historischen Erkenntnissen beruhen, haben nach
Auffassung des Antragstellers keinen Raum an einer Universität
(Lüdemann, Im Würgegriff der Kirche, 1998). Der Antragsteller verhält
sich deshalb auch widersprüchlich, wenn er entgegen dem eigenen
Wissenschaftsverständnis darauf besteht, weiter in dem
bekenntnisgebundenen Fach "Neues Testament" tätig sein zu
können. Da dem Antragsteller das spezifische, auf den christlichen
Glauben bezogene Anliegen des Faches Neues Testament fremd geworden
ist, kann er sein Wissenschaftsverständnis durch eine Lehr- und
Forschungstätigkeit in dem Fach "Geschichte und Literatur des
frühen Christentums" mindestens ebenso gut verwirklichen wie
bisher. Betreibt ein Hochschullehrer "Theologie" nicht mehr
als Gegenstand glaubensgebundener Wissenschaft, d.h., fehlt ihm das
wissenschaftstheoretische Einverständnis mit der Bemühung der
bekenntnisgebundenen Theologie insgesamt und ist der Schritt zum
Religionswissenschaftler getan, so kann er nicht unter Berufung auf
die Wissenschaftsfreiheit eine Fortsetzung seiner Lehr- und
Forschungsfähigkeit in bekenntnisgebundenen Studiengängen der
Theologischen Fakultät beanspruchen (vgl. Mahrenholz, in: Der Staat
1986, 96). Für den Inhaber eines konfessionsgebundenen Staatsamtes
sind der Lehrfreiheit immanente Grenzen gesetzt (vgl. Scheuner, aaO,
S. 56, 59; H. Weber, Der Wittenberger Vertrag, NVwZ 1994, 765; von
Campenhausen, Vier neue Staatskirchenverträge, NVwZ 1995, 757, 760;
Scholz, in: Maunz/Dürig, Art. 5 Abs. 3 Rn. 41; Lorenz, aaO, Rn. 66 u.
72 zu Ý 81; Quaritsch, BWVPr 1981, 82, 87; Müller-Volbehr, aaO, S. 25;
Hollerbach, Handbuch des Staatsrechts VI (1989) S. 623: alle mit dem
Hinweis auf die Eigengesetzlichkeit der Wissenschaft von der
Theologie).
Wer die immanenten Grenzen der Wissenschaftsfreiheit des Inhabers
eines konfessionsgebundenen Staatsamtes nicht einhält und deshalb nach
übereinstimmender Auffassung von Kirchenleitung, Fakultät und
Dienstherr für die Wahrnehmung von Aufgaben in bekenntnisgebundenen
Studiengängen ungeeignet ist, muss es hinnehmen, mit anderen, seinem
Fach möglichst ähnlichen Aufgaben betraut zu werden. Die Ähnlichkeit
der Fächer ist hier, wie bereits erwähnt, gegeben. In dem ihm mit
Verfügung vom 17. Dezember 1998 zugeteilten Fachgebiet, das - sieht
man von der dem Antragsteller unliebsamen Bekenntnisbindung ab - dem
bisherigen weitgehend entspricht, kann der Antragsteller in aller
Freiheit forschen und lehren. Der Senat teilt deshalb nicht die
Auffassung, dass ein aus den bekenntnisgebundenen Studiengängen
herausgenommener, in der theologischen Fakultät verbleibender und dort
religionswissenschaftlich tätiger Professor nur noch ein "nudum
ius" (Hollerbach, Handbuch des Staatskirchenrechts, aaO, S. 582),
einen "nackten Status" (Böckenförde, aaO, S. 2102) habe und
einem Ritter gleiche, der an einem Tumier ohne Pferd und Schwert
teilnehmen muss (Emde, aaO, S. 400; Mainusch, aaO, S. 683). Mit diesen
Bildern wird die dem Antragsteller verbleibende Amtsstellung (Amt im
statusrechtlichen und funktionellen Sinne) und die
korporationsrechtliche Stellung nicht zutreffend beschrieben. Dass
sich das Interesse der Studenten an den Vorlesungen, Übungen und
Seminaren des Antragstellers seit der streitigen Maßnahme vom 17.
Dezember 1998 verringert hat, weil die Lehrveranstaltungen des
Antragstellers nicht zu den zur Prüfung führenden Ausbildungsgängen
einer bekenntnisgebundenen Theologie gehören, ist eine zwangsläufige
Folge, für die aber der Antragsteller selbst die entscheidende Ursache
gesetzt hat. Die Wissenschaftsfreiheit umfasst nicht den Anspruch auf
eine große Hörerzahl. Diese ist im übrigen auch weitgehend von der
Person des Lehrenden und der Qualität seiner Lehrveranstaltung
abhängig.
Die Verfügung vom 17. Dezember 1998 ist bei summarischer Prüfung
auch nicht wegen der Auswirkungen auf die Prüfertätigkeit des
Antragstellers rechtswidrig. Dass der Antragsteller von der Tätigkeit
als Prüfer von zukünftigen Geistlichen ausgeschlossen ist, ist nicht
eine Folge dieser Verfügung der Antragsgegnerin, sondern beruht auf
der schon im Jahre 1996 getroffenen Entscheidung des Prüfungsamtes der
evangelischen Kirche. Die erste theologische Prüfung ist keine
Staatsprüfung, sondern eine kirchliche Prüfung. Die Entscheidung der
Kirchenbehörde ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Der Ausschluss des Antragstellers von Prüfungen für das Lehramt, von
Diplomprüfungen, Promotionen und Habilitationen ist einerseits eine
Folge des Ausschlusses des Antragstellers von einer Lehrtätigkeit in
bekenntnisgebundenen Studiengängen, andererseits auch bedingt durch
die geltenden Prüfungsordnungen. Bei den Prüfungen, die eine
theologische Fakultät abnimmt, und bei den akademischen Graden, die
sie verleiht, handelt es sich um Qualifikationsnachweise bzw.
Befähigungen in einer bekenntnisgebundenen Wissenschaft, so dass an
ihrer Abnahme bzw. Verleihung nur kirchlich anerkannte Lehrer als
Prüfer teilnehmen dürfen (Böckenförde, aaO, S. 2102; Quaritsch, BWVPr.
1981, 87, 88; Reich , aaO, Rn. 2 zu Ý 81). Von der Mitwirkung an
Promotionen und Habilitationen wäre der Antragsteller als Mitglied der
theologischen Fakultät zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen (vgl.
Hollerbach, Handbuch des Staatskirchenrechts, 2 Aufl., Bd. 2 S. 581).
Die Promotions-, Diplomprüfungs- und Magisterprüfungsordnung sehen
aber eine Prüfung in dem nicht bekenntnisgebundenen Fach des
Antragstellers nicht vor (vgl. Promotionsordnung, Nds.MBl. 1985, 708;
Diplomprüfungsordnung, Nds.MBl. 1982, 1765, zul. geänd. Nds.MBl. 1996,
865; Magisterprüfungsordnung, Nds.MBl. 1985, 710, geänd. Nds.MBl.
1987, 733).
Der Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung
ist nicht verletzt. da ihm die Lehr- und Forschungstätigkeit, also der
für einen Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 4 wesentliche
Teil des funktionellen Amtes, in vollem Umfang erhalten bleibt. Als
Professor ist der Antragsteller nach Ý 50 Abs. 1 Satz 2 NHG zwar auch
zur Abnahme von Prüfungen verpflichtet. Das Recht eines Professors,
als Prüfer an staatlichen Prüfungen teilzunehmen, besteht aber nur,
wenn es sich um Prüfungen in einem Studiengang handelt, in dem der
Professor seine Lehrtätigkeit ausübt. Daran fehlt es im Falle des
Antragstellers.
Die Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 17. Dezember 1998 kann auch
nicht aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
hergeleitet werden; denn ein geeignetes milderes Mittel ist nicht
ersichtlich. Insbesondere war im Dezember 1998 nicht zu erwarten, dass
der Antragsteller zur Anerkennung der Grundlagen christlichen Glaubens
zurückkehren würde. Seit Frühjahr 1994 hat er sich in seinen
christentumsfernen Ansichten und Verlautbarungen noch gesteigert.
Gespräche mit Fachkollegen und Bemühungen von Geistlichen führten
ersichtlich zu keiner Änderung seiner Auffassung. Zur
Aufrechterhaltung einer glaubhaften bekenntnisgebundenen Lehre genügt
es nicht, dass der Antragsteller versichert, er werde die Studenten
zutreffend darüber unterrichten, was die Lehre der Kirche sei. Denn er
wird - das gebietet schließlich auch die wissenschaftliche Ehrlichkeit
- zugleich darauf hinweisen, dass diese Lehre nach seiner Überzeugung
und nach seinen wissenschaftlichen Erkenntnissen in allen wesentlichen
Punkten falsch ist. Die Auffassung des Antragstellers ist den
Studenten im Übrigen aus seinen Veröffentlichungen auch bekannt.
Aus diesen Gründen würde sich die angegriffene Verfügung vom 17.
Dezember 1998 in einem Verfahren zur Hauptsache wahrscheinlich als
rechtmäßig erweisen. Dieser Umstand und das öffentliche Interesse an
der Funktionsfähigkeit der Theologischen Fakultät im Bereich des
Faches "Neues Testament" rechtfertigen die Ablehnung des
Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
IV.
Dem allein auf Ý 146 Abs. 4 iVm Ý 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten
Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den den zweiten Hauptantrag
des Antragstellers ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist
der Erfolg zu versagen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers
bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung
des Verwaltungsgerichts, wonach es an der Glaubhaftmachung des nach Ý
123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorausgesetzten Anordnungsanspruchs fehlt. Zur
unerlässlichen Mindestausstattung, auf die ein Professor einen
Anspruch hat, gehört die Zuordnung einer/eines Wissenschaftlichen
Assistentin/Assistenten nicht (vgl. Leuze/Bender, WissHG NW, Rn. 29 zu
Ý 48). Der Anspruch ließe sich allenfalls aus einer im Einzelfall
erteilten Zusage herleiten. Die Zusage, die dem Antragsteller
anlässlich der Bleibeverhandlungen im Februar 1994 erteilt worden ist,
ist indessen nicht geeignet, im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung den Anspruch des Antragstellers auf Zuordnung einer C
1-Stelle zu begründen. Dabei kann dahinstehen, ob die Zusage dahin zu
verstehen ist, dass die C 1-Stelle der Person des Antragstellers
zugeordnet sein sollte, oder ob die Zuordnung lehrstuhlbezogen
(Lehrstuhl für Neues Testament) erfolgen sollte. Unterstellt, es sei
eine personenbezogene Zuordnung vereinbart oder zugesagt worden, so
kann diese Vereinbarung/Zusage doch gemäß Ý 54 Abs. 5 NHG wirksam
geändert werden. Nach dieser am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen
Bestimmung (vgl. Gesetz v. 08.12.1993, Nds.GVBl. S. 618), die mithin
bei Erteilung der Zusage bereits galt, stehen Zusagen über die
Ausstattung nach Ablauf von fünf Jahren unter dem Vorbehalt einer
veränderten Entwicklungsplanung oder Schwerpunktsetzung. Gegen die
Verfassungsmäßigkeit einer derartigen Bestimmung bestehen selbst dann
keine Bedenken, wenn von ihr auch bei Inkrafttreten bereits bestehende
Ausstattungszusagen erfasst werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 08.02.1977 -
1 BvR 79, 278, 282/70 -, BVerfGE 43, 242 ff., 282, zu Ý 78 UniG
Hamburg). Daran, dass hinsichtlich der vom Antragsteller
wahrgenommenen Professorenaufgaben durch die Verfügung vom 17.
Dezember 1998 eine Änderung der Schwerpunktsetzung eingetreten ist,
kann kein ernsthafter Zweifel bestehen. Da die Veränderung des Faches
eine deutliche Verminderung der Hörerzahl und die Entlastung des
Antragstellers im Bereich der Prüfertätigkeit zur Folge hatte, dürfte
es nicht sachwidrig sein, die C 1-Stelle nach Ablauf der
Fünf-Jahresfrist des Ý 54 Abs. 5 NHG nicht mehr dem Antragsteller und
seinem jetzigen Lehrstuhl, sondern einem anderen Lehrstuhl zuzuweisen.
In Ý 54 Abs. 5 NHG hat der Gedanke der clausula rebus sic stantibus
Ausdruck gefunden. Ý 54 Abs. 5 NHG ist eine Spezialvorschrift im
Verhältnis zu Ý 132 Abs. 7 NHG; sie gilt für im Rahmen von
Bleibeverhandlungen gemachte Zusagen ebenso wie für Berufungszusagen.
Für einen Anspruch des Antragstellers auf Zuordnung der C 1-Stelle
spricht nach alledem keine überwiegende Wahrscheinlichkeit.
Die Kostenentscheidung folgt aus Ý 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus ÝÝ 14 Abs. 3, 20
Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, Ý 5 ZPO analog.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (ÝÝ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3
Satz 2 GKG).
Reisner
Nelle
Dr. Wenderoth