20.1.97

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v Späte "Rehabilitierung":

Dietrich Bonhoeffer

Bonhoeffer ist einer jener Menschen, deren Name gern für Straßen verwendet wird, um zu zeigen, daß die Bundesrepublik in der Kontinuität des Widerstandes gegen den Nationalsozialismus stehe. Weniger bekannt ist, daß Bonhoeffer durch ein Urteil des höchsten deutschen Gerichts als zu Recht verurteilter Landesverräter bewertet wird. Die Justiz verfolgt damit eine andere Kontinuität.

Bonhoeffer wandte sich schon 1933 gegen die Übernahme des Arierparagraphen für die Kirche und begründete den Pfarrernotbund, aus dem sich die gegen die Nazis opponierende Bekennende Kirche entwickelte. Während sich diese aber damit begnügte, nationalsozialistische "Einmischungen" in die Kirche zu bekämpfen, zog Bonhoeffer aus seinem Verständnis christlichen Glaubens den Schluß, politischen Widerstand zu leisten. Er geriet nicht nur unter staatlichen Druck, sondern wurde auch innerhalb der Bekennenden Kirche allein gelassen. Nachdem Bonhoeffer zunächst ins Exil ging, kehrte er 1939 zurück, um im Militärgeheimdienst Abwehr aktiven Widerstand zu leisten. 1943 wurde er in Tegel inhaftiert. Bonhoeffer wurde nach Luftangriffen auf Berlin am 8.4.1945 in das KZ Flossenbürg verschleppt. In einem SS-Standgerichtsverfahrens wurde Bonhoeffer zusammen mit vier weiteren Widerstandskämpfern wegen Landesverrats zum Tode verurteilt; er wurde am 9. April erhängt.

In den 50er Jahren wurden Ankläger und Richter des Standgerichts wegen Beihilfe zum Mord angeklagt. Die Revision des Verfahrens kam vor den BGH. Obwohl das Standgericht nicht zuständig war, falsch besetzt war und es keine Verteidiger gab, meinte der BGH, das Verfahren sei ordnungsgemäß verlaufen, die Angeklagten objektiv des Landesverrats schuldig gewesen.

Späte Einsicht

Auf Initiative u.a. Professor Joachim Perels aus Hannover griff die Berliner Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren wieder auf und stellte beim Landgericht Berlin einen Antrag auf Aufhebung der damaligen Todesurteile. Das Landgericht kam 1996 zu dem Ergebnis, die Todesurteile seien, da Flossenbürg in Bayern liegt, bereits durch das bayrische Gesetz Nr. 21 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts vom 28. Mai 1946 aufgehoben. Da sich die Verurteilung auf eine von den Alliierten aufgehobene Rechtsnorm stütze, sei die von einem bayrischen Gericht verhängte Strafe von Gesetzes wegen aufzuheben. Darüber hinaus merkte das Landgericht an, das Verfahren sei keineswegs ordnungsgemäß verlaufen, vielmehr habe es sich um die Vernichtung eines politischen Gegners unter dem Schein eines gerichtlichen Verfahrens gehandelt.

Wer mehr über dieses Stück deutscher Justizgeschichte erfahren möchte, kann dies auf einer Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer JuristInnen mit Joachim Perels erfahren:

23.01.97, 19 Uhr, ZHG 003

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